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eine GbR existiert seit ca. 2 Jahren.
Ein Gesellschafter investiert nachweislich deutlich mehr an Geld. (Belege etc) und auch mehr an Zeit in das Unternehmen um es voran zu bringen und Monat für Monat weiterzubringen. Wir sprechen hier von ca. 30.000€ mehr Investitionen als Gesellschafter 2.
Die mehr Investierte Zeit ist nicht schriftlich niedergeschrieben worden. Soll aber für die Zukunft und rückwirkend noch geschehen. Bisher ist auch noch nicht niedergeschrieben worden, dass Gesellschafter 1 seine mehr Investitionen zurückerhält.
Fragen:
- Stehen Gesellschafter 1 die Rückzahlung seiner Investitionen im Erfolgfalle zu ?
- Kann Gesellschafter 1 Gesellschafter 2 kündigen ? z.B. Begründungen du leistest keine Einlagen !?!
- Was würde man Gesellschafter 1 raten um sich Investitionssicherheit zu schaffen ?
Vertragsauszüge:
Code:
Die Gesellschafter:
1
2
verbinden sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und schließen zu diesem Zweck den
folgenden
GESELLSCHAFTSVERTRAG
§ 1 Zweck der Gesellschaft
(1) Die Gesellschafter gründen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
(2) Zweck der Gesellschaft ist Onlinedienstleistungen, IT – Services, Beratung,
.
(3) Die Gesellschaft ist berechtigt, die Geschäfte vorzunehmen, die geeignet sind, den
Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern.
§ 2 Name und Sitz der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft führt den Namen
(2) Der Sitz der Gesellschaft ist in X
§ 3 Beginn, Dauer, Kündigung
(1) Die Gesellschaft beginnt am X X X vor 1,5 Jahren
(2) Ihre Dauer ist unbestimmt.
(3) Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft auch ohne wichtigen Grund mit einer Frist von sechs
Monaten zum Ende eines Kalenderjahres mittels eingeschriebenen Briefs an die Mitgesellschafter
kündigen, frühestens jedoch zum 31.07.2007. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es auf das
Datum des Postabgangsstempels an.
Wird von dem Kündigungsrecht kein Gebrauch gemacht, verlängert sich der Gesellschaftsvertrag
jeweils um zwei Jahre.
(4) Weitergehende gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(5) Die Kündigung hat nicht die Auflösung der Gesellschaft, sondern lediglich das Ausscheiden des
kündigenden Gesellschafters zur Folge. Der Gesellschaftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters
geht auf die verbleibenden Gesellschafter im Verhältnis ihrer Anteile über.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Gesellschaftereinlagen, Gesellschaftsanteile
(2) Die Gesellschafter sind verpflichtet, der Gesellschaft darüber hinaus ihre volle Arbeitskraft zur
Verfügung zu stellen. Nebentätigkeiten eines Gesellschafters sind nur mit Zustimmung der anderen
Gesellschafter zulässig. Den Gesellschaftern ist es nicht gestattet, der Gesellschaft für eigene oder
fremde Rechnung Konkurrenz zu machen oder sich an Konkurrenzunternehmen direkt oder indirekt zu
beteiligen.
(3) Am Gesellschaftsvermögen sind die Gesellschafter sonach derzeit zu jeweils 1/2 beteiligt.
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§ 6 Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind:
1. der oder die geschäftsführenden Gesellschafter,
2. die Gesellschafterversammlung.
§ 7 Geschäftsführung, Vertretung
(1) Die Führung der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.
(2) Jeder geschäftsführende Gesellschafter oder mit der Geschäftsführung beauftragte Dritte bedarf zu
folgenden Geschäften der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gesellschafterversammlung:
a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten sowie
Rechten an Grundstücken und an grundstücksgleichen Rechten;
b) Abschluss, Änderung und Beendigung von Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen;
c) Kreditaufnahme, Kreditgewährung, Übernahme von Bürgschaften, Wechselausstellungen und -
annahmen;
§ 8 Gesellschafterversammlungen, Gesellschafterbeschlüsse, Stimmrecht
(1) Die Gesellschafter entscheiden über die ihnen nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag
zugewiesenen Angelegenheiten durch Beschlüsse, die in Gesellschafterversammlungen gefasst
werden.
(2) Eine Gesellschafterversammlung kann durch jeden Gesellschafter einberufen werden. Sie ist
mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
(3) Zu einer Gesellschafterversammlung ist unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen
schriftlich einzuladen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung. Tagungsort, Tagungszeit und
Tagesordnung sind in der Ladung mitzuteilen.
Stimmen alle Gesellschafter zu, können Beschlüsse auch außerhalb einer Gesellschafterversammlung
mündlich oder schriftlich gefasst werden. Werden die Beschlüsse mündlich gefasst, hat der
geschäftsführende Gesellschafter unverzüglich ein Protokoll zu erstellen und den Beteiligten
vorzulegen.
(4) Schreiben Gesetz oder Gesellschaftsvertrag nicht zwingend eine andere Mehrheit vor, werden
Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die Stimmen
verteilen sich entsprechend der Beteiligung der Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen gem. § 5
Abs. 3.
(5) Der Zustimmung aller Gesellschafter bedürfen Beschlüsse über:
a) Änderung des Gesellschaftsvertrags, soweit nicht für einzelne Bestimmungen ausdrücklich etwas
anderes geregelt ist,
b) Auflösung der Gesellschaft,
c) Aufnahme eines Gesellschafters,
d)
§ 9 Einnahmeüberschussrechnung
In den ersten sechs Monaten nach dem Ende eines jeden Geschäftsjahrs hat der geschäftsführende
Gesellschafter einen Rechnungsabschluss über das Ergebnis des abgelaufenen Geschäftsjahrs als
Einnahmeüberschussrechnung i.S.v. § 4 Abs. 3 EStG aufzustellen und der Gesellschafterversammlung
innerhalb weiterer zwei Monate zur Beschlussfassung über die Feststellung des Abschlusses
vorzulegen. Der festgestellte Abschluss ist jedem Gesellschafter zu übermitteln.
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§ 10 Verteilung von Gewinn und Verlust, Rücklagen
(1) Ein geschäftsführender Gesellschafter erhält für seine Tätigkeit in der Gesellschaft - unabhängig
davon, ob ein Gewinn erzielt worden ist - eine angemessene monatliche Vergütung. Ihre Höhe wird von
der Gesellschafterversammlung festgesetzt und dem Umfang der Tätigkeit und der Entwicklung von
Geschäftsführervergütungen angepasst. Die Tätigkeitsvergütungen sind als Aufwand der Gesellschaft
zu behandeln.
(2) An dem danach verbleibenden Gewinn oder Verlust der Gesellschaft sind die Gesellschafter
entsprechend ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen gem. § 5 Abs. 3 beteiligt.
(3) Zu Lasten des nach Abs. 1 verbleibenden Gewinns ist, wenn nicht die Gesellschafter anderes
beschließen, eine Rücklage in Höhe von 5 % des verbleibenden Gewinns zu bilden, die einem auf den
Namen der Gesellschaft lautenden Bankkonto zugeführt wird.
§ 11 Veräußerung und Belastung von Gesellschaftsanteilen
(1) Die Gesellschaftsanteile sind veräußerlich und belastbar. Die Veräußerung und Belastung
einschließlich des Abschlusses eines Unterbeteiligungsvertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Einwilligung der Gesellschafterversammlung mit Einstimmigkeit.
(2) Will ein Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil an einen Dritten verkaufen, hat er diesen zunächst
den übrigen Gesellschaftern schriftlich unter Angabe des kaufinteressierten Dritten und des Kaufpreises
zum Kauf anzubieten.
Die anderen Gesellschafter können das Angebot innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich
annehmen; wird es von mehreren Gesellschaftern angenommen, sind diese im Verhältnis ihrer
bisherigen Beteiligungen am Gesellschaftsvermögen berechtigt und verpflichtet.
(3) Wird das Kaufangebot von keinem der anderen Gesellschafter angenommen, kann der
verkaufswillige Gesellschafter innerhalb von sechs Monaten nach Abgabe des Kaufangebots
vorbehaltlich der Zustimmung der Gesellschafterversammlung nach Abs. 1 seinen Gesellschaftsanteil
an den im Kaufangebot Genannten verkaufen.
§ 12 Ausschluss eines Gesellschafters
(1) Ein Gesellschafter, in dessen Person ein wichtiger Grund vorliegt, der die übrigen Gesellschafter zur
außerordentlichen Kündigung nach § 723 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB berechtigen würde, kann aus der
Gesellschaft ausgeschlossen werden.
(2) Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Gesellschafter seine Vertragspflichten
vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren
eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt oder sonst seine Zahlungsunfähigkeit bekannt
wird, ebenso, wenn die Zwangsvollstreckung in seinen Gesellschaftsanteil droht.
(3) Der Ausschluss erfolgt durch einstimmigen Beschluss der übrigen Gesellschafter. Mit dem Zugang
des Ausschließungsbeschlusses scheidet der betroffene Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, die
von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt wird.
§ 13 Tod eines Gesellschafters
(1) Beim Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern von den
verbleibenden Gesellschaftern mit den nachfolgeberechtigten Erben oder Vermächtnisnehmern
fortgesetzt. Nachfolgeberechtigte Vermächtnisnehmer haben insoweit ein Eintrittsrecht, wozu es keines
zustimmenden Gesellschafterbeschlusses nach § 8 Abs. 5 lit. c) bedarf.
(2) Nachfolgeberechtigt sind nur Abkömmlinge des verstorbenen Gesellschafters, Mitgesellschafter
sowie deren Abkömmlinge.
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(3) Sind Nachfolgeberechtigte nicht vorhanden oder werden Nachfolgeberechtigte nicht
Erben/Vermächtnisnehmer, wird die Gesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt.
Die Erben erhalten in diesem Fall eine Abfindung nach § 14.
§ 14 Auseinandersetzung, Abfindung
(1) In allen Fällen der Auseinandersetzung sowie bei der Berechnung von Pflichtteils- und
Pflichtteilsergänzungsansprüchen und der Errechnung des ehelichen Zugewinnanspruchs ist eine
Abfindungsbilanz aufzustellen. In diese Bilanz sind alle Vermögensgegenstände einzusetzen, und zwar
mit ihrem wirklichen Wert, ermittelt zum Auseinandersetzungszeitpunkt.
(2) Ein Geschäftswert ist jedoch bei der Auseinandersetzung nicht in Ansatz zu bringen, an den
schwebenden Geschäften nimmt der ausscheidende Gesellschafter nicht teil. Befreiung und
Sicherheitsleistung wegen nicht fälliger Schulden kann der ausscheidende Gesellschafter nicht
verlangen.
(3) Das danach ermittelt Abfindungsguthaben ist fällig mit Aufstellung der Auseinandersetzungsbilanz
und in fünf gleichen Jahresraten zu zahlen.
§ 15 Informations- und Kontrollrecht
(1) Jeder Gesellschafter kann in den Angelegenheiten der Gesellschaft Auskunft verlangen, die
Geschäftsbücher und Papiere der Gesellschaft einsehen und überprüfen und sich aus ihnen eine
Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen.
(2) Jeder Gesellschafter kann auf seine Kosten einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten bei
der Wahrnehmung dieser Rechte hinzuziehen oder allein damit beauftragen.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen
Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Etwaige weitergehende gesetzliche Formvorschriften bleiben
unberührt. Mündliche Nebenabreden sind nicht erfolgt.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden bzw. der Vertrag eine Lücke
enthalten, bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der
unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien
Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; das Gleiche gilt im Fall einer Lücke.
Fragen:
- Stehen Gesellschafter 1 die Rückzahlung seiner Investitionen im Erfolgfalle zu ?
- Kann Gesellschafter 1 Gesellschafter 2 kündigen ? z.B. Begründungen du leistest keine Einlagen !?!
- Was würde man Gesellschafter 1 raten um sich Investitionssicherheit zu schaffen wie ist hier die Rechtslage?
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