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Wiederaufnahme nach Klagerücknahme

 
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rschoppa
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.11.2008
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 16.11.08, 18:20    Titel: Wiederaufnahme nach Klagerücknahme Antworten mit Zitat

Wann ist eine Wiederaufnahme nach Klagerücknahme möglich.
Folgendes Scenario:
Der Kläger kauft auf Internetauktionshaus [Name geändert] ein Kleidungstück mit folgender Beschreibung:
„…wurde nur einmal auf einem Ball getragen, so dass man sagen kann, er ist wirklich neuwertig und hat keinerlei Gebrauchsspuren….“,
Der Zustand entspricht nicht der Beschreibung.
Eine Klage mit der Begründung Zustand entspricht nicht der Beschreibung, folgt.
Es kommt zur Verhandlung, in laufe deren der Richter verärgert über Streitwert (knapp unter 100,-) meint – gebraucht ist gebraucht, geht auf die zugesicherten Eigenschaften nicht ein, die zahlreichen Flecke werden der „einmaligen Nutzung“ zugeschrieben, Klage ohne Aussicht auf Erfolg. Als alternative wird eine „günstigere“ Klagerücknahme angeboten. Nochmalige Hinweis des Klägers auf den Zustand wird ignoriert, worauf in Hinblick auf die Kosten der Kläger, die mehrfach in der Klage und weiteren Stellungsnahmen hingewiesene „neuwertig und hat keinerlei Gebrauchsspuren“ nicht mehr erwähnt und nimmt die Klage zurück.
Ist bei einer Klagerücknahme eine Wiederaufnahme möglich?
Kann der Richter die zugesicherten Eigenschaften mit der Begründung „gebraucht ist gebraucht“ einfach ignorieren.
In der Klage wurde die Diskrepanz zwischen der Artikelbeschreibung und dem Zustand des Artikels moniert, im Verfahren kam lediglich „gebraucht ist gebraucht“, keine Aussichten auf erfolg.

1.) Kann der Kläger die Klagerücknahme wiederrufen?
2.) da es keine Belehrung über die Folgen der Klagerücknahme gegeben hat, kann der Kläger sich auf Unwirksamkeit der Klagerücknahme berufen.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 16.11.08, 20:02    Titel: Antworten mit Zitat

Klagerücknahme ist im deutschen Recht eigentlich immer without prejudice, d.h. dann gilt der Fall als nicht anhängig geworden.

§269 III ZPO:

"Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen"

Wiederaufnahme steht unter sehr stark einschränkenden Bedingungen, vgl. ZPO. Das geht nicht schon deswegen, weil man es sich mit einer prozessualen Entscheidung anders überlegt hat. Braucht man aber auch nicht, s.o.

Es wäre aber irrig anzunehmen, der Richter würde in einem zweiten Anlauf die Sache anders sehen. Es findet auch kein Richterroulette statt, d.h. die Hoffnung, bei einem zweiten Anlauf einen "besseren" Richter zu finden, ist reichlich mutig.
Und man darf jedes mal die Prozeßkosten zahlen. (Die kriegt man nicht wieder zurück, auch wenn man irgendwann mal den Prozeß durchzieht und gewinnt. Abgesehen davon würde ich als Beklagter spätestens bei der zweiten Klagerücknahme negative Feststellungsklage erheben.)
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 16.11.08, 20:49    Titel: Antworten mit Zitat

M.A.S. hat folgendes geschrieben::
Es wäre aber irrig anzunehmen, der Richter würde in einem zweiten Anlauf die Sache anders sehen. Es findet auch kein Richterroulette statt, d.h. die Hoffnung, bei einem zweiten Anlauf einen "besseren" Richter zu finden, ist reichlich mutig.

Lieber Schaffi, da hängen Sie noch dem Buchstabensystem an, das früher an allen Gerichten gängig war (die Zuständigkeit richtet sich nach dem ersten Buchstaben des Nachnamens des Beklagten, so daß derselbe Beklagte immer bei derselben AG-Abteilung bzw. derselben LG-Kammer landet). Dieses System wird immer mehr zugunsten des Turnussystems zurückgedrängt, das dann mehr oder weniger kompliziert arithmetisch verteilt und z. B. (in Familiensachen beim AG Bremen) so aussehen kann:
Zitat:
Für die Zuständigkeit der Abteilungen ist folgendes Turnussystem maßgebend: Ein Turnus umfasst vom 01.01.2008 165 Sachen. Innerhalb eines Turnus werden die Eingänge in 20 Durchgängen in der Reihenfolge der Abteilungsnummern verteilt. Die Abteilungen 58, 59, 60, 62, 64 und 70 werden in jedem 2. Durchgang, die Abteilung 61 wird in jedem 20. Durchgang ausgelassen. Der Abteilung 63 wird nur in jedem 1., 4., 7., 11., 14. und 17. Durchgang des Turnus jeweils eine Sache zugewiesen.

Der Bestand der Abteilung 63 wird wie folgt aufgeteilt: Die am 31.12.2007 zählkartenmäßig noch laufenden Verfahren mit den vorletzten Endziffern 1 - 4 werden als Abteilung 70 eingetragen, die am 31.12.2007 zählkartenmäßig noch laufenden Verfahren mit den vorletzten Endziffern 5 – 0 werden als Abteilung 63 weitergeführt.

Verfahren, die zu einer Alt-Familie gehören, werden zusammen derjenigen Abteilung
zugewiesen, in die das älteste am 31.12.2007 zählkartenmäßig noch laufende Verfahren gelangt.

In die Abteilung 70 gelangen ferner von den am 31.12.2007 zählkartenmäßig noch laufenden Verfahren der übrigen Abteilungen jeweils die zuletzt eingegangenen und nicht nach der Altfamilienregelung zugewiesenen Verfahren wie folgt:

aus den Abteilungen 61, 65, 66, 68 und 69 je 11 Verfahren,
aus den Abteilungen 58, 59, 60, 62 und 64 je 5 Verfahren,
aus der Abteilung 63 4 Verfahren.

Die noch laufenden Verfahren aus der zum 30.06.2007 geschlossenen Abteilung 67 werden von dem ordentlichen Dezernenten der Abteilung 69 weitergeführt. Für neu eingehende Verfahren, die nach der Alt-Familienregelung der geschlossenen Abteilung 67 zuzuweisen gewesen wären, wird die Abteilung 69 zuständig.

In den Turnus kommen alle Eingänge, die bis 13.00 Uhr in der Eingangsstelle eingegangen sind, und zwar in alphabetischer Reihenfolge des Familiennamens des Antragsgegners/Beklagten/Kindes. Nicht in den Turnus kommen solche Eingänge, die sich gegen Personen richten oder Personen betreffen, gegen die oder gegen deren Familienmitglieder (Ehegatten, Eltern, Elternteile und deren gemeinsame Kinder sowie Großeltern, im Folgenden Alt-Familie genannt) nach dem 31.12.1999 bereits ein Verfahren beim Familiengericht anhängig war oder noch anhängig ist. Für Eingänge mit Bezug zu Alt-Familien im vorstehend bezeichneten Sinne wird die Abteilung zuständig, bei der die älteste zu berücksichtigende Familiensache anhängig geworden war oder
noch anhängig ist. Maßgebend ist der Eingangsstempel bzw. die Erledigung nach der Zählkarten-Anordnung.

Diese Eingänge werden im Turnus als Gutschrift berücksichtigt. Ein Bezug zur Alt-Familie liegt nicht vor, wenn auch nur eine der beteiligten Personen nicht zur Alt-Familie gehört. Der Bezug ist dagegen vorhanden, wenn sämtliche am Verfahren beteiligten natürlichen Personen der Alt-Familie angehören, auch wenn sie ihren Namen geändert haben. [usw. usf.]

Wenn das im hiesigen Fall zuständige AG das Turnussystem hat, ist also die Wahrscheinlichkeit groß, daß die Sache zu einem anderen Richter ginge, wenn man sie neu anhängig machte.

Beste Grüße

Metzing
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 17.11.08, 10:17    Titel: Antworten mit Zitat

Wäre es denn nicht rechtsmißbräuchlich, solange immer wieder die Klage zurückzunehmen, bis man irgendwann mal einen Richter bekommt, der einem "genehm" ist? Zumal dem Beklagten diese Möglichkeit nicht offen steht.

(Gehen wir mal davon aus, der Streitwert ist so hoch, daß es sich "lohnt", notfalls auch zehnmal die Klage zurückzunehmen und die Prozeßkosten zu zahlen.)

Oder ist das Instrument der negativen Feststellungsklage ausreichend, einen solchen Rechtsmißbrauch zu unterbinden? Da könnte ja umgekehrt der vormals Beklagte und nun Feststellungskläger das Spielchen spielen...


Zweite Frage: ist das Turnus-System, daß Sie da beschreiben, eigentlich noch nachvollziehbar genug, prüfen zu können, ob man nun vor seinem gesetzlichen Richter sitzt? Ich finde das schon recht kompliziert, und ich bin eigentlich ein Freund mathematischer Rätsel. Winken
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rschoppa
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.11.2008
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 17.11.08, 20:16    Titel: Antworten mit Zitat

Die Klagerückname war ein großer Fehler.
Die Beweisaufnahme ergab dass Gebrauchspuren durchaus vorhanden sind, somit war der Klagegrund, die zugesicherte Eigenschaften „es ist wirklich neuwertig und hat keinerlei Gebrauchsspuren….“, als nicht gegeben erwiesen.
Dem Kläger wurde trotzdem keine Aussicht auf Erfolg erortet und ein Urteil angedroht bei dem die Kosten wesentlich höher liegen als bei einer Klagerücknahme.
Die Klagerücknahme erfolgte ohne Belehrung über entgültige Entscheidung für das Verfahren(zulässig?).
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 17.11.08, 23:00    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Die Klagerückname war ein großer Fehler.

Sorry, aber das unterschreibe ich bei dem gegebenen Sachverhalt sofort. Es war dämlich ohne Ende. Ändert aber nichts daran, daß es nun einmal geschehen ist.
Zitat:
Dem Kläger wurde trotzdem keine Aussicht auf Erfolg erortet und ein Urteil angedroht bei dem die Kosten wesentlich höher liegen als bei einer Klagerücknahme.

Dafür gibt es § 321a oder die Ablehnung des Richters wegen Befangenheit (wobei die nicht erfolgversprechend ist, wenn es sich um eine reine Äußerung von Rechtsauffassungen handelt).
Zitat:
Die Klagerücknahme erfolgte ohne Belehrung über entgültige Entscheidung für das Verfahren(zulässig?).

Egal. Der Richter hat zwar den Prozeß zu leiten und auf eine sachgerechte Prozeßführung hinzuwirken, ist aber nicht das Kindermädchen der Parteien.

Beste Grüße

Metzing
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 18.11.08, 12:33    Titel: Antworten mit Zitat

rschoppa hat folgendes geschrieben::
Die Klagerücknahme erfolgte ohne Belehrung über entgültige Entscheidung für das Verfahren(zulässig?).


Wieso, gab es denn durch Rücknahme eine "endgültige Entscheidung"?

Metzing hat folgendes geschrieben::
Dafür gibt es § 321a oder die Ablehnung des Richters wegen Befangenheit (wobei die nicht erfolgversprechend ist, wenn es sich um eine reine Äußerung von Rechtsauffassungen handelt).


Wobei die Klammer in 99% der Fälle zutreffen dürfte. Setzen Sie den Leuten bloß keine Flöhe ins Ohr, daß jedesmal "Befangenheit" klingelt, wenn das Gericht schon vor dem Urteil eine Sachstandsauffassung abgibt, was sein gutes Recht ist. Winken
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rschoppa
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.11.2008
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 18.11.08, 14:48    Titel: Antworten mit Zitat

noch was:
im Verfahren wurde nicht einmal die Klage vorgelesen (kenne ich als Eröffnung eines Verfahrens) sondern wurde sofort mit der Bestandsaufnahme begonnen.
Der Richter hat behauptet seine Klagen zu kennen.
Ist derartige Vorgehensweise mit der ZPO vereinbar?
Kann das Verfahren Aufgrund der Verfahrensfehler (war das ein Verfahrensfehler) wieder zum laufen gebracht werden?
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 18.11.08, 16:14    Titel: Antworten mit Zitat

rschoppa hat folgendes geschrieben::
im Verfahren wurde nicht einmal die Klage vorgelesen (kenne ich als Eröffnung eines Verfahrens)


Das kennen Sie wahrscheinlich aus *Straf*verfahren. Im Zivilverfahren ist das höchst unüblich.

rschoppa hat folgendes geschrieben::
sondern wurde sofort mit der Bestandsaufnahme begonnen.
Der Richter hat behauptet seine Klagen zu kennen.


Das wird er auch tun und die Parteien ja wohl auch.

rschoppa hat folgendes geschrieben::
Ist derartige Vorgehensweise mit der ZPO vereinbar?


Die ZPO verlangt nirgends eine Verlesung der Klageschrift oder ein erneutes Stellen bereits im Vorverfahren gestellter Anträge.

rschoppa hat folgendes geschrieben::
Kann das Verfahren Aufgrund der Verfahrensfehler (war das ein Verfahrensfehler) wieder zum laufen gebracht werden?


Zweimal nein. Erstens war es kein Verfahrensfehler, zweitens verstehe ich den Ansatz nicht. Wenn die Klage zurückgenommen wurde, kann doch erneut geklagt werden, wie ich im ersten Posting bereits schrieb.
Wenn ein Urteil ergangen ist und Rechtsmittelfristen abgelaufen sind, ist nur die Restitutionsklage möglich; deren Voraussetzungen sind aber so hoch, daß man sich an den Strohhalm nicht klammern sollte.
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