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A und B sind seit 5 Jahren rechtskräftig geschieden. Das Versorgungsausgleichsverfahren war abgetrennt und dann später ausgesetzt worden.
Der B ist seit 5 Jahren Rentner; zum Zeitpunkt der Antragsstellung war er noch arbeitstätig.
Die Aussetzung fand statt, weil gegen die BfA Auskünfte bis vor das Landessozialgericht geklagt wurde.
Wenn auch das VA - Verfahren entschieden wird und im Rahmen eines schuldrechtlichen VA´s ein direkter Anspruch des B gegen die A besteht, muss dann rückwirkend ab Antragsstellung oder erst ab Rechtskraft geleistet werden?
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