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Ärztliches Vergütungsrecht

 
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hoosie
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.06.2005
Beiträge: 46

BeitragVerfasst am: 17.11.08, 20:11    Titel: Ärztliches Vergütungsrecht Antworten mit Zitat

Hallo.

In einer fiktiven nichtoperativen Klinik X gäbe es einen Arzt, der 24 h vor Ort Dienst tut.
Zusätzlich sei ein Facharzt in Rufbereitschaft.
Gelegentlich werde dieser Facharzt auch tatsächlich in die Klinik gerufen, aber sehr selten.

Wenn nun von der Leitung angeordnet würde, daß dieser fachärztliche Rufbereitschaftsdienst in jedem Falle an Wochenend- und Feiertagsdiensten mindestens täglich einmal in die Klinik kommen müßte - wären die damit anfallenden Anwesenheitszeiten dann Rufbereitschafts-Aktivzeiten und somit inkliusive Wegezeiten zwingend mit entsprechenden Zuschlägen zu vergüten? Wären es angeordnete Überstunden an Wochenende und Feiertag und somit so zu vergüten? Wäre es angeordnete Wochenend- und Feiertagsarbeit und somit sowohl zu vergüten als auch durch Freizeit abzugelten? Oder wie müßte so etwas vergütet/abgegolten werden bzw. gäbe es da GEstaltungsspielraum?

Danke.

pstlEnd
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pinky08
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 21.11.2008
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 21.11.08, 22:03    Titel: mhh Antworten mit Zitat

Also laut meinen Kenntnissen muss das vergütet werden. Wäre auch schlimm, wenn nicht Sehr glücklich
_________________
www.pinkmelon.de
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hoosie
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.06.2005
Beiträge: 46

BeitragVerfasst am: 21.11.08, 22:22    Titel: Antworten mit Zitat

pinky - natürlich wird vergütet, fiktiv natürlich----die Frage ist, WIE zu vergüten ist und ob zusätzlich oder anstelle von Vergütung Freizetausgleich zu gewähren ist.
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Dummerchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 6447
Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel

BeitragVerfasst am: 22.11.08, 16:44    Titel: Antworten mit Zitat

hoosie hat folgendes geschrieben::
pinky - natürlich wird vergütet, fiktiv natürlich----die Frage ist, WIE zu vergüten ist und ob zusätzlich oder anstelle von Vergütung Freizetausgleich zu gewähren ist.


Der Dienst ist so zu vergueten, wie vertraglich vereinbart ist.
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XP30
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.08.2006
Beiträge: 109

BeitragVerfasst am: 23.11.08, 09:37    Titel: Antworten mit Zitat

Meines Wissens darf in einer Rufbereitschaft keine regelmäßige Anwesenheit erzwungen werden, denn Rufbereitschaft bedeutet ja, nur dann anwesend sein zu müssen, wenn Bedarf besteht, also ein Notfall vorliegt.

In diesem Fall wird also aus der Rufbereitschaft ein Bereitschaftsdienst oder sogar normale Arbeitszeit, was auch entsprechend zu vergüten ist.

Für solche Fragen ist in der Regel der Marburger Bund ein kompetenter Ansprechpartner.
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