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außerordentliche Kündigung Festgeldkonto

 
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Cogi
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.12.2005
Beiträge: 48

BeitragVerfasst am: 06.12.08, 17:13    Titel: außerordentliche Kündigung Festgeldkonto Antworten mit Zitat

Hallo Experten,

unter bestimmten Gründen ("aus wichtigem Grund") kann ja ein Festgeldkonto außerordentlich gekündigt werden.
Was aber, wenn die Bank das ablehnt?
Gibts dazu Musterurteile?

MfG
C.
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Methew
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.05.2007
Beiträge: 542
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 06.12.08, 22:59    Titel: Antworten mit Zitat

Ein Festgeld, ist wie der Name schon sagt fest.

Es ist reine Kulanz wenn eine Bank eine vorzeitige Kündigung zulässt, es sei denn es wurde ausdrücklich im Vertrag vereinbart.


Alternativ könnte man ein Festgeld kündigen sofern das grundsätzliche Verhältniss zur Bank gestört ist, z.B. durch einen Verstoß gegen das Bankgeheimnis durch die Bank...
_________________
Alle meinen Beiträge sind nur meine Meinung, die ich nach bestem Wissen und Gewissen abgebe. Man beachte besonders, dass ich nur Geldvernichter (Bänker) bin...
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 07.12.08, 14:05    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

grundsätzlich ist ein Festgeld fest, wie Methew zu Recht feststellt. Ein Recht auf vorzeitige Auflösung gibt es daher nicht (und auch keine Urteile).

Allerdings sind vertragliche Rechte und Pflichten nicht uneingeschränkt gültig. Es gild das sogenannte "Schikaneverbot des BGB § 226 : "Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen."

http://www.bundesrecht.juris.de/bgb/__226.html

D.h. wenn die Einhaltung der Kündigungsfrist für den Kunden mit gravierenden Folgen verbunden ist, wenn die Bank einer Kündigung nicht zustimmt, die Interessen der Bank aber nicht beeinträchtigt wären, wäre es reine Schikane der Bank, der Kündigung nicht zuzustimmen. Das ist nicht erlaubt.

Die Bank hat diese Rechtslage über Ihre AGB konkretisiert. Die AGB der privaten Banken (die Sparkassen und Genobas haben vergleichbare Regelungen) schreiben in Ziffer 18. 2:

Zitat:
18.2 Kündigung aus wichtigem Grund
Ist für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart, kann eine fristlose Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kunden, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Bank, unzumutbar werden lässt, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen.


Die berechtigten Belange der Bank sind zunächst einmal deren Erträge und Kosten. D.h. Im Fall einer solchen Kündigung kann die Bank immer den Refinanzierungsschaden, den Margenschaden und ihre Bearbeitungskosten belasten. Daneben stellt sich (gerade in der jetzigen Situation) die Frage nach der liquiditätsmäßigen Auswirkung. Unterstellt die Bank verfügte über ausreichend Liquidität, kann sie einen Liquiditätsschaden berechnen aber den Liquiditätsabfluß nicht als Argument gegen die Kündigung verwenden. Ist die Liquiditätslage der Bank angespannt, muss dieser Nachteil gegen den Nachteil des Kunden abgewogen werden. Ist das Festgeld gleichzeitig Kreditsicherheit (auch über das AGB-Pfandrecht), so sind die Interessen der Bank offenkundig!

Gleichzeitig muss beim Kunden ein wichtiger Grund vorliegen. Wir reden hier von einem absoluten Ausnahmeszenario: Gründe wie "anderswo gibts bessere Zinsen" oder "Im XY-Geschäft gibts gerade ein Schnäppchen" sind also keine wichtigen Gründe.

Für den Fall einer Ablösung eines Immobilienkredites hat der BGH als wichtige Gründe anerkannt:
- Den Verkauf des Hauses
- Die Weigerung der Bank, weitere Kredite auf das Haus abzusichern.

Auch wenn die Beispiele hier nicht passen, zeigen sie, dass die Hürde für derartige wichtige Gründe hoch liegt.

Soclhe wichtigen Gründe müssen überraschend auftreten, die Zahlungen müssen unausweichlich sein und die Finanzierung über andere Quellen (z.B. andere Guthaben, Dispo etc.) darf nicht möglich sein.
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janus187
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.12.2008
Beiträge: 10
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 21.12.08, 20:02    Titel: Ein weiteres Szenario Antworten mit Zitat

Eine Mutter überträgt überraschend ein Festgeldkonto auf ihren Sohn.
Sie tut dies durch die Abtretung ihrer Forderung des noch fällig werdenden Auszahlungsbetrages des Termin-Einlagevertrags an ihren Sohn.
Der Sohn ist seit einem Jahr arbeitslos und erhält Hartz4.
DerFestgeld- Betrag ist so hoch, dass er von den Festgeldzinsen (nach Abgeltungssteuer) leben könnte.
Laut Gesetz muss der Hartz4-Empfänger umgehend Änderungen seiner Vermögensverhältnisse mitteilen. Das Amt zahlt aufgrund dessen keine Mittel mehr. Hat der Sohn somit das Recht auf Kündigung der Festgeldeinlage? Der Grund wäre die Verwendung des Geldes zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Zinszahlung erfolgt erst am 31.12. jährlich für die Laufzeit und dies würde noch über 11 Monate dauern.

Arbeitslosigkeit stellt einen außerordentlichen Kündigungsgrund dar.
Jedoch könnte man davon ausgehen, dass diese Vorgehensweise geplant war um einen Sonderkündigungsgrund herbeizuführen.

Wäre dies nicht so ein Kulanzfall, in dem die Bank die Aüflösung der Termineinlage genehmigen müßte?

MfG

Janus
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 22.12.08, 09:41    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

schlecht gewähltes Beispiel. Da er von den Zinsen allein leben kann, ist eine Kündigung des Festgeldes nicht notwendig. Selbst wenn wir unsterstellen, dass die Zinsen erst nachschüssig gezahlt werden, wäre höchstens eine Teilkündigung in Höhe der Zinsen begründet.

Weiterhin wäre zu fragen, ob nicht die Mutter einen anderen Teil ihres Vermögens (der nicht festgelegt ist) hätte übertragen können. Wäre das so, wäre der Mißbrauch offenkundig.

Vor allem aber: Das temporäre Liquiditätsproblem ist ja einfach dadurch zu heilen, indem die Bank dem Kunden einen entsprechenden Dispo einräumt oder das Amt Vorschüsse gegen Verpfändung Festgeld leistet.

Kulanz ist natürlich immer möglich. Und gegen Ausgleich des Schadens wird die Bank typischerweise auch kulant sein.
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