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Der Beklagte kommt nicht zum Termin, sagt er wäre krank.
Fordert das Gericht dann von Amts wegen ein Attest ein?
Muss dem Gericht gegenüber der Grund für die Krankheit erwähnt werden? (wohl kaum..)
Muss der Kläger die Einreichung des Attests beantragen?
In § 141 ZPO heißt es
"(3) 1Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden."
Warum sollte denn aber ein Ordnungegeld gegen den Beklagten ausgesprochen werden. Im Falle des unentschuldigten Fernbleibens vom Termin könnte doch einfach ein VU ergehen oder nicht (?)
Aus § 141 ZPO konnte ich nun aber nicht entnehmen, ob das Gericht von Amts wegen die Krankmeldung bzw. das ärztliche Attest einfordert..
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 18.11.08, 11:21 Titel:
Schreiberin85 hat folgendes geschrieben::
Warum sollte denn aber ein Ordnungegeld gegen den Beklagten ausgesprochen werden.
War das persönliche Erscheinen des Beklagten angeordnet?
Schreiberin85 hat folgendes geschrieben::
Aus § 141 ZPO konnte ich nun aber nicht entnehmen, ob das Gericht von Amts wegen die Krankmeldung bzw. das ärztliche Attest einfordert..
§ 141 Abs. 3 ZPO: Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden.
Ich gehe davon aus, daß über diese Formulierung auch § 381 ZPO anwendbar ist. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Zuletzt bearbeitet von Redfox am 18.11.08, 11:42, insgesamt 2-mal bearbeitet
Ja, das persönliche Erscheinen beider Parteien war angeordnet.
Laut Telefonat mit dem Gericht wird nun einfach ein neuer Termin anberaumt.
Ordnungsgeld gegen den Beklagten.. habe ich noch nie gehört.. verstehe ich nicht, warum dann nicht einfach ein VU ergeht?
Ich kenne Ordnungsgeld gegen eine Partei nur aus dem Familienrecht..
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 18.11.08, 11:41 Titel:
Schreiberin85 hat folgendes geschrieben::
J.. verstehe ich nicht, warum dann nicht einfach ein VU ergeht?
Wurde das beantragt? _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Ja, das VU wurde im Vorfeld für den Fall des Nichterscheinens beantragt. In diesem Fall konnte das VU natürlich nicht ergehen, da der Beklagte sich krank gemeldet hatte. Meine Frage ist ja auch eher: Fordert das Gericht nun die Krankmeldung ein oder muss der Kläger das beantragen?
Fordert das Gericht nun die Krankmeldung ein oder muss der Kläger das beantragen?
Nein, der Beklagte muss das Attest einreichen bzw. die Krankheit glaubhaft machen, und zwar grds. vor der Verhandlung (§ 337 ZPO).
Der Kläger kann die Einreichung eines Attests nicht verlangen, aber ggf. eine Beschwerde gegen den Nichterlass eines VU einlegen (§ 336 ZPO). _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
Fordert das Gericht nun die Krankmeldung ein oder muss der Kläger das beantragen?
Nein, der Beklagte muss das Attest einreichen bzw. die Krankheit glaubhaft machen, und zwar grds. vor der Verhandlung (§ 337 ZPO).
Sicher, auf Verlangen des Gerichtes hat der säumige Kranke die Krankheit ggf. nachzuweisen; aber wenn der Kranke kurz vor der Verhandlung anruft oder anrufen läßt, dass er krankheitsbedingt nicht erscheinen wird können, scheidet m.E. der Erlass eines VU aus und ist zu vertagen, § 337 ZPO. _________________ Gruß
Peter H.
Fordert das Gericht nun die Krankmeldung ein oder muss der Kläger das beantragen?
Nein, der Beklagte muss das Attest einreichen bzw. die Krankheit glaubhaft machen, und zwar grds. vor der Verhandlung (§ 337 ZPO).
Sicher, auf Verlangen des Gerichtes hat der säumige Kranke die Krankheit ggf. nachzuweisen; aber wenn der Kranke kurz vor der Verhandlung anruft oder anrufen läßt, dass er krankheitsbedingt nicht erscheinen wird können, scheidet m.E. der Erlass eines VU aus und ist zu vertagen, § 337 ZPO.
Mein "nein" bezog sich auf die Frage, ob der Kläger die Einreichung eines Attests beantragen muss. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
Fordert das Gericht nun die Krankmeldung ein oder muss der Kläger das beantragen?
Nein, der Beklagte muss das Attest einreichen bzw. die Krankheit glaubhaft machen, und zwar grds. vor der Verhandlung (§ 337 ZPO).
Sicher, auf Verlangen des Gerichtes hat der säumige Kranke die Krankheit ggf. nachzuweisen; aber wenn der Kranke kurz vor der Verhandlung anruft oder anrufen läßt, dass er krankheitsbedingt nicht erscheinen wird können, scheidet m.E. der Erlass eines VU aus und ist zu vertagen, § 337 ZPO.
Mein "nein" bezog sich auf die Frage, ob der Kläger die Einreichung eines Attests beantragen muss.
...oh, das habe ich wohl mißverstanden! _________________ Gruß
Peter H.
Fordert das Gericht nun die Krankmeldung ein oder muss der Kläger das beantragen?
Nein, der Beklagte muss das Attest einreichen bzw. die Krankheit glaubhaft machen, und zwar grds. vor der Verhandlung (§ 337 ZPO).
Sicher, auf Verlangen des Gerichtes hat der säumige Kranke die Krankheit ggf. nachzuweisen; aber wenn der Kranke kurz vor der Verhandlung anruft oder anrufen läßt, dass er krankheitsbedingt nicht erscheinen wird können, scheidet m.E. der Erlass eines VU aus und ist zu vertagen, § 337 ZPO.
Mein "nein" bezog sich auf die Frage, ob der Kläger die Einreichung eines Attests beantragen muss.
...oh, das habe ich wohl mißverstanden!
Tja, das kommt davon, wenn man "oder"-Fragen mit ja oder nein beantwortet, sorry
Allerdings sind wir glaube ich auch in der Sache nicht zu 100% d'accord: Ich frage ich mich, ob das mit dem nachträglichen Attesteinreichen wirklich Sinn ergibt. Wenn der Richter aufgrund der Krankmeldung von einem VU abgesehen hat, bringt es auch nichts, wenn er nachträglich ein Attest anfordert. Wenn das Attest nicht eingereicht werden kann oder unzureichend ist, ändert das auch nichts mehr am nicht erlassenen VU.
M.E. muss der Richter von einem VU absehen, wenn er - mit oder ohne Attest - von der Schuldlosigkeit der Säumnis überzeugt ist bzw. "dafür hält" (s. § 337). Gegen diese Entscheidung - den Nichterlass des VU - kann der Kläger Beschwerde einlegen. Ist diese begründet, ist neuer Termin ohne Ladung des Beklagten (crazy, nicht?) zu bestimmen, in dem dann VU ergehen kann.
Überzeugt ihn der morgendliche Anruf des Beklagten, dass dieser krank sei, nicht, wird VU erlassen. Auf ein nachträgliches Attest kommt es hier höchstens kostenrechtlich (§ 344) an, da i.ü. einfach Einspruch statthaft ist.
Letztgenannte Variante ist in praxi m.E. der Regelfall, wenn zum Termin kein Attest vorliegt. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
Überzeugt ihn der morgendliche Anruf des Beklagten, dass dieser krank sei, nicht, wird VU erlassen.
--) Ist das wirklich so?
Es ist doch egal, ob der Richter (oder vermutlich eher eine Gerichtsangestellte) von der Krankheit überzeugt ist, wenn der Beklagte ein ärztliches Attest nachreichen kann.
Wenn der Richter in dem Fall ein VU verhängt, wäre dieses ja evtl. nur mit einer Berufung (in diesem Fall) anfechtbar. Das würde dem nachweisbar Kranken (wenn dem denn so wäre) ja einen Nachteil bringen.
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