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2 Rechnungen für eine Leistung???

 
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MaLi32
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 06.12.2008
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 06.12.08, 20:05    Titel: 2 Rechnungen für eine Leistung??? Antworten mit Zitat

Hallo,

folgende Problematik beschäftigt mich derzeit:

Mein Immobilienmakler hat mir eine Rechnung ausgestellt, bei der er mir im Preis entgegen kommen wollte( nur eine Monatsmiete inkl Mwst)...Jedoch hat er mir nach ausstellen der Rechnung telefonisch mitgeteilt, dass er weitere 500€ bar auf die Hand von mir möchte.

Da ich von solchen Geschäften nichts halte, habe ich Ihm gesagt, dass er lediglich den
Rechnungsbetrag von mir überwiesen bekommt.
Wir hatten ursprünglich mündlich vereinbart, dass die eigentliche Provision reduziert wird (eine Summe wurde nicht genannt, jedoch bin ich davon ausgegangen, dass er satt der 2 Monatsmieten + Mwst, mir nur ca.1,5 Monatsmieten + Mwst berechnet).

Er meinte daraufhin, dass er mir, wenn ich Ihm die 500 € nicht bar gebe (also ohne Rechnung), eine neue Rechnung schreibt über die ürsprünglichen 2,38Monatsmieten (inkl Mwst)

Darf er das überhaupt machen?
Oder kann ich an der bestehenden Rechnung, in der ausdrücklich drin steht
"Berechnet wird eine Provision in Höhe von 1. Monatsmiete zzgl Mwst, wie vereinbart ."
festhalten.


Vielen Dank vorab.
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Sheik
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.09.2008
Beiträge: 325

BeitragVerfasst am: 07.12.08, 02:44    Titel: Antworten mit Zitat

Rechtlich entscheidend ist, was vereinbart wurde.
Gerichtlich massgebend ist, was bewiesen werden kann.

Zitat:
Wir hatten ursprünglich mündlich vereinbart, dass die eigentliche Provision reduziert wird (eine Summe wurde nicht genannt, jedoch bin ich davon ausgegangen, dass er satt der 2 Monatsmieten + Mwst, mir nur ca.1,5 Monatsmieten + Mwst berechnet).


2,38 wird also nicht durchsetzbar sein
Da der Makler die Vereinbarung dahingehend verstanden hat, dass 1 Monatmiete zu zahlen sei, Sie selbst jedoch von vertraglich vereinbarten 1,5 Monatsmieten ausgehen, wird man darüber streiten können, ob 1 oder 1,5 Monatsmieten zu zahlen sind.
Das Beste wäre natürlich gewesen, der Vertrag wäre mit gleichlautenden Willenserklärungen zustande gekommen, zB beide Parteien hätten sich auf 1 Monatsmiete geeinigt.
Dann wäre die Rechnung ja korrekt ausgestellt worden.
Eine illegale Schwarzgeldforderung, auch wenn sie vereinbart wurde, lässt sich gerichtlich nicht einklagen.
_________________
Vor Gericht kriegt man ein Urteil und nicht etwa Gerechtigkeit, wobei die Hoffnung, dass doch manche Urteile gerecht seien, wohl als Letzte stirbt
Ich habe als Andersdenkender natürlich rote Punkte, hahaha
Die FDP wird alles richten
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SLash
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 427

BeitragVerfasst am: 07.12.08, 06:01    Titel: Antworten mit Zitat

Rechtlich entscheidend und schriftlich zu belegen wäre hier, das was in der Rechnung steht. Mündliche Nebenabreden müssen bewiesen werden.
_________________
Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten.
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