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Geld per Vorkasse jedoch erfolgt keine Gegenleistung??

 
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Mecke
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.05.2005
Beiträge: 67

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 22:45    Titel: Geld per Vorkasse jedoch erfolgt keine Gegenleistung?? Antworten mit Zitat

Moin,
ich hab mal wieder ein theoretisches Thema(und hoffe es passt ins Verbraucherrecht).
Also nehmen wir mal an A bestellt online etwas bei einen Versandhaus. Nach vielen hin und her bezahlt A den vollen Betrag per Vorkasse. Erfährt eine Woche später, nachdem er online überwiesen hat, das der entsprechende Artikel nicht mehr lieferbar ist. A findet selbigen Artikel nur mit neuer Bestellnummer und zu einen weitaus höheren Preis bei den selben Versandhaus. Daraufhin verlangt A die Zusendung des Artikels bzw. Rückerstattung des Geldes. Da jedoch keinerlei Informationen von den Versandhaus kommen, mahnt A dieses per Einschreiben an.
Auch hier drauf erfolgt kein Kontakt bzw. Rückerstattung. Nun versucht A dieses nochmal telefonisch zu klären und setzt eine Frist von eine Woche. Diese wird ihn auch telefonisch zugesagt.
Aber wie sollte es anders sein, auch jetzt erfolgt keine weitere Reaktion.
Mittlerweile hat das Versandhaus mehr als einen Monat eine größere Menge Geld ohne jegliche Gegenleistung und auch keine Rückbuchung erfolgt von diesen.
Wie sollte A sich jetzt verhalten?Bringt eine Anzeige bei der Polizei etwas? Eventuell wegen Betruges?
Bin gespannt auf eure Meinung.
Danke
ciao
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Demokratie kann nur der ausleben, der das Geld hat.
(Wer Fehler findet, kann sie behalten.)
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 13.11.08, 08:32    Titel: Antworten mit Zitat

Anzeige bringt nichts.

Wenn A auf Lieferung bestehen will, so muss er wohl klagen, dabei müsste dann ein wirksamer Kaufvertrag nachgewiesen werden.
Vermutlich ist dieser gar nicht zustande gekommen, da keine Annahme des V vorliegt, bei Vorkassezahlungen ist diese Ansicht aber vielleicht überholt.

Wenn A lediglich sein Geld zurück haben will, dann stellt sich erstmal dieselbe Frage wie oben. Verneint man den Kaufvertrag, kann er mit Verweis auf 812 BGB sein Geld zurückverlangen.
Andernfalls eine Frist zur Leistung setzen, bei erfolglosem Verstreichen zurücktreten und dann das Geld zurückverlangen.
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Mecke
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.05.2005
Beiträge: 67

BeitragVerfasst am: 20.11.08, 19:01    Titel: Antworten mit Zitat

Moin,
sorry das ich mich jetzt erst melde. Erstmal vielen Dank für die Antwort.
Also A hat es geschafft nach vielen hin und her sich doch noch zu einigen ohne Klage und Anwalt.
Versandhaus hat Fehler seinerseits eingesehen und A doch noch die Ware geliefert. Smilie
ciao
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Korund
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.10.2008
Beiträge: 128

BeitragVerfasst am: 20.11.08, 21:26    Titel: Antworten mit Zitat

Herrlich....

.. und wieder ein Problem gelöst ohne jemanden anzuzeigen oder zum Anwalt zu rennen.


Glückwunsch!
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