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Verfasst am: 18.11.08, 22:36 Titel: entscheidung über widerspruch kostenpflichtig?
hi,
darf eine entscheidung über einen widerspruch kostenpflichtig sein?
der widerspruch ging ans amt X, das ihn an die über-behörde geschickt hat und meinte, die entscheidung wäre kostenpflichtig.
grüße:
kilian
Verfasst am: 19.11.08, 07:39 Titel: Re: entscheidung über widerspruch kostenpflichtig?
kili hat folgendes geschrieben::
hi,
darf eine entscheidung über einen widerspruch kostenpflichtig sein?
der widerspruch ging ans amt X, das ihn an die über-behörde geschickt hat und meinte, die entscheidung wäre kostenpflichtig.
grüße:
kilian
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Hallo,
ja die Entscheidung über Widersprüche ist mittlerweile je nach Landesrecht) kostenpflichtig geworden. Das richtet sich nach dem jeweiligen Landesausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung, wird oft abgekürzt AGVwGO, oder so ähnlich.
Als Beispiel nenne ich mal den § 14 des Hess. Ausführungsgesetzes HessAGVwGO:
Lediglich im Sozialrecht sind Rechtsmittelverfahren grundsätzlich kostenfrei durchzuführen. Im allg. Verwaltungsrecht ist die Kostenfrage in den §§ 154 ff VwGO geregelt. _________________ MfG
Old Piper
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Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
Lediglich im Sozialrecht sind Rechtsmittelverfahren grundsätzlich kostenfrei durchzuführen. Im allg. Verwaltungsrecht ist die Kostenfrage in den §§ 154 ff VwGO geregelt.
Nein, die §§ 154 ff. VwGO regeln die Kostentragung im Verwaltungsprozessverfahren, nicht im Verwaltungsverfahren. Das geht auch garnicht anders, da das Verwaltungsprozessverfahren bundesgesetzlich geregelt ist, die Länder ihe Verwaltungsverfahren aber nach dem jeweiligen Landesrecht regeln.
Das Widerspruchsverfahren ist zwar ebenfalls in der VwGO enthalten, jedoch nur als Prozessvoraussetzung des gerichtlichen Verfahrens. Durchführung und Kosten des Verfahrens regeln die Ländern selbst.
Der Hinweis auf das jeweilige AGVwGO war vollkommen richtig.
Also ich verstehe den § 154 VwGO so, dass damit auch die Kosten des Vorverfahrens gemeint sind.
Zitat:
Durchführung und Kosten des Verfahrens regeln die Ländern selbst.
Klar, aber die grundsätzliche Erstattungspflicht ergibt sich m.E. aus der VwGO _________________ MfG
Old Piper
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Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
Systematisch wohl nicht überzeugend, da die VwGO im Grundsatz das verwaltungsgerichtliche Verfahren regelt und nicht den Zwitter Widerspruchsverfahren.
Das zeigt sich bei uns beispielsweise daran, dass die Kosten des Vorverfahrens im VwVfG geregelt sind.
Also ich verstehe den § 154 VwGO so, dass damit auch die Kosten des Vorverfahrens gemeint sind.
Zitat:
Durchführung und Kosten des Verfahrens regeln die Ländern selbst.
Klar, aber die grundsätzliche Erstattungspflicht ergibt sich m.E. aus der VwGO
Hier werden zwei Dinge durcheinander geworfen.
§ 154 VwGO ist eine Kostentragungs- und keine Kostenentstehungsregelung. Sie bestimmt letztlich, dass alle Kosten, die in dem Verfahren entstanden sind, von einer Partei zu tragen sind.
Damit ist aber nicht beantwortet, ob für das Widerspruchsverfahren überhaupt Gebühren erhoben werden dürfen. Das richtet sich ausschließlich nach Landesrecht.
Es kommen ja noch weitere Kosten hinzu, auf die sich § 154 VwGO bezieht, wie etwa die Anwaltsgebühren. Dennoch würde niemand behaupten, diese ergeben sich aus § 154 VwGO, sondern sie entstehen aus privater Vereinbarung, bzw. dem RVG. Oder die Gerichtskosten selbst. Die ergeben sich nicht aus der VwGO, sondern aus dem GKG.
Die hier gestellte Frage:
"darf eine entscheidung über einen widerspruch kostenpflichtig sein?"
bezieht sich allein darauf, ob überhaupt Kosten entstehen können. Das ist eine rein landesrechtliche Sache. § 154 VwGO klärt erst später, wenn über das gesamte Verfahren ein Rechtsstreit geführt wurde, wer alle entstandenen Kosten trägt. Das aber ist eine ganz andere Frage.
Hm... da ich selber fast ausschließlich mit Sozialrecht zu tun habe, hat mich das bisher noch nicht wirklich interessiert.
Wäre es demnach auch möglich, eine Widerspruchsgebühr zu erheben, wenn es den § 154 VwGO nicht gäbe?
Im SGG schweigt sich der § 184 über die Kosten des Vorferfahrens aus und die Kostenfreiheit ist im SGB X gereglt.
Kann ich das dann so verstehen, dass das jeweilis einschlägige Verfahrensrecht regelt, ob und ggf. welche Gebühren/Kosten entstehen und die dazugehörige Gerichtsordnung, wer das dann zahlen muss? _________________ MfG
Old Piper
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Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
Wäre es demnach auch möglich, eine Widerspruchsgebühr zu erheben, wenn es den § 154 VwGO nicht gäbe?
Selbsvertsändlich. § 154 VwGO hat mit der Erhebung von Gebühren überhaupt nichts zu tun.
Zitat:
Kann ich das dann so verstehen, dass das jeweilis einschlägige Verfahrensrecht regelt, ob und ggf. welche Gebühren/Kosten entstehen und die dazugehörige Gerichtsordnung, wer das dann zahlen muss?
So in etwa. Wobei ich das Recht, aus dem sich die Gebührenerhebung ergibt, nicht als "Verfahrensrecht" bezeichnen würde (das ist eigentlich ein anderer Begriff für Gerichtsordnung). Das Verwaltungsrecht, hierbei insb. das Kostenrecht regelt, ob und welche Gebühren erhoben werden, die Gerichtsordnung regelt, wer diese im Streitfall tragen muss.
Das allerdings nur, solange die Gehühren Teil des Rechtsstreits sind. Wenn der Bürger zB. eine Genehmigung beantragt, die eine Gebühr kostet (zB. straßenrechtliche Sondernutzung) und diese dann abgelehnt wird, kann er hiergegen Widerspruch einlegen. Wird dieser zurück gewiesen, werden Widerspruchsgebühren nach dem jeweiligen Landesrecht erhoben. Klagt jetzt der Bürger und bekommt Recht und erhält die begehrte Erlaubnis, trägt er nicht die Kosten des Rechtsstreits, seines Anwalts und des Widerspruchs, wohl aber die Gebühr für die Genehmigung ,denn die musste er ja eh zahlen.
Ich glaube, jetzt hab ich's im Groben auch kapiert. _________________ MfG
Old Piper
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Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
Anmeldungsdatum: 17.09.2007 Beiträge: 1177 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 20.11.08, 20:11 Titel:
Muss denn in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides darauf hingewiesen werden, dass ein Widerspruch kostenpflichtig ist? _________________ Ich habe zu diesem Thema vor 15 Jahren eine Langzeitstudie anfertigen lassen, die ist allerdings noch in Arbeit.
Nette Diskussion, vielleicht aber mal eine andere Frage: Darf eine Behörde auch dann eine Widerspruchsgebühr erheben, wenn in dem Widerspruchsverfahren eine eigentlich schon für das Verwaltungsverfahren vorgeschriebene Anhörung nachgeholt wird? Aus Behördensicht mag ein solches Vorgehen ja bequem sein, ich finde es jedoch fragwürdig die Bürger unter Umgehung der Verwaltungsverfahrengesetze einem unnötigen Kostenrisiko auszusetzen.
Besonders krasses Beispiel aus meiner Sicht: Die HAW Hamburg hat ihren Studierenden für den Fall, dass diese von der Hochschule prüfen lassen, ob sie möglicherweise von Studiengebühren zu befreien sind Widerspruchsgebühren bis 350 Euro angedroht. Im Zweifel hätte man ja gerade in Grenzfällen damit zu rechnen, dass der Prüfungsaufwand besonders hoch ist. Das hat wohl sogar dazu geführt, dass Leute selbst in Fällen mit guten Erfolgsaussichten auf Widersprüche verzichtet haben.
Da wird auf eine Anhörung im Verwaltungsverfahren verzichtet, oder auf eine Anhörung im Widerspruchsverfahren?
Die unterlassene Anhörung im Verwaltungsverfahren wäre ein heilbarer Verfahrensfehler , welcher nicht zur Unzulässigkeit des Besceides führt, da sie nachgeholt werden kann.
Der Verzicht auf die Anhöung im Widerspruchsverfahren ist eine im Landesausführungsgesetz zur VwGO vorgesehene Massnahme, welche (m.E. zum Glück) irgendwann der Weisheit des Gesetzgebers entsprungen ist. Es gab keine überflüssigeren Einrichtungen im Verwaltungsverfahrensrecht, als die bindend vorgeschriebenen mündlichen Anhörungstermine....
Aber , ums abzuschließen , was haben die unterlassenen Anhörungen mitder höchstpersönlicn Entscheidung zu tun, Widerspruch zu erheben oder nicht? _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
dazu ein Auszug aus Art. 80 unseres LandesVwVfG als Beispiel:
BayVwVfG hat folgendes geschrieben::
Ist der Widerspruch erfolgreich, so hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen; dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach Art. 45 unbeachtlich ist.
Will heißen, wird eine im Ausgangsverfahren erofrderliche Verfahrenshandlung erst im Vorverfahren nachgeholt, so führt das (zumindest in BY) zur Kostenfreiheit des Vorverfahrens.
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