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ein Hartz IV-Empänger meldet Privatinsolvenz an. Ca.1 Monat nach der Eröffung erhält der Hartz-IV-Empfänger ein lukratives Jobangebot.
Bei der Gehaltsverhandlun schlägt der Hartz-IV-Empänger dem Arbeitgeber vor, dass er auf 200 € Bruttogehalt verzichtet und dafür gerne einen entsprechenden Firmenwagen hätte. Der Arbeitgeber stimmt zu.
Wenn der Firmanwagen nach der 1 %-Regel abgerechnet wird, bedeutet das, dass 1 % des Listenpreises auf das Bruttogehalt aufgeschlagen werden. Von dem erhöhten Bruttogehalt werden dann die gesetzlichen Abzüge abgezogen. Das so er mittelte fiktive Nettogehalt wird noch um den Aufschlag auf das Bruttogehalt gekürzt. Die so ermittelte Summe ist dann der Auszahlungsbetrag.
Nun zur Frage: Von welchem Betrag wird gepfändet? Vom fiktiven Nettolohn oder vom Auszahlungsbetrag?
Ausgangspunkt für die Pfändung bzw. Anwendung der Pfändungstabelle ist das fiktive Nettogehalt. Denn gem. § 850 e Nr. 3 ZPO sind in Geld zu zahlendes Einkommen und Sachbezug zusammen zu rechnen.
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