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Nachfrist beim Zahlungsverzug

 
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Ralphholger
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.01.2006
Beiträge: 67

BeitragVerfasst am: 21.11.08, 20:51    Titel: Nachfrist beim Zahlungsverzug Antworten mit Zitat

Noch eine Frage einer Schülerin:

Beim Zahlungsverzug können doch nach Eintritt des Verzuges erweiterte Rechte (Rücktritt+Schadensersatz o. Ersatz vergeblicher Aufwendungen) erst nach Setzen einer Nachfrist geltend gemacht werden.

Diverse Lehrbücher für die beruflichen Schulen schreiben, dies sei entbehrlich, sofern ein Zahlungstermin bestimmt war.

Stimmt dies?
Ich bin bisher davon ausgegangen, dass dies nur im Falle der Nicht-Rechtzeitig-Lieferung oder der Schlechtleistung gilt, wenn z.B. eine Hochzeitstorte nicht am Hochzeitstag geliefert wird oder schlecht ist.

Danke.
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Michael Cutter
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.11.2008
Beiträge: 98
Wohnort: Heidelberg

BeitragVerfasst am: 21.11.08, 21:19    Titel: Antworten mit Zitat

Dies Stimmt.

Die Regel ergibt sich aus § 286 Abs. Nr. 1 BGB. Das ist der Fall, wenn V mit K einen Kaufvertrag am 1.11.2008 schließt und vereinbart, dass K den Kaufpreis bis zum 1.12.2008 zahlen soll. Tut K dies nicht, ist er automatisch im Verzug und V kann ab den 2.12.2008 Zinsen berechnen, ohne K vorher zu mahnen.

MfG
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Ralphholger
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.01.2006
Beiträge: 67

BeitragVerfasst am: 22.11.08, 15:32    Titel: Antworten mit Zitat

§286 **(2)**,oder?
Der Mahnung bedarf es nicht, wenn der Zahlungstermin kalendermäßig bestimmt ist.

Klar, dann kommt er ohne Manung in Verzug.

Die Frage ist nur, ob er dann auch sofort vom Vertrag zurücktreten kann, was normalerweise an eine Nachfrist gekoppelt ist??
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Michael Cutter
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.11.2008
Beiträge: 98
Wohnort: Heidelberg

BeitragVerfasst am: 22.11.08, 15:51    Titel: Antworten mit Zitat

Das kommt drauf an.

Handelt es sich beim Vertrag um ein Fixgeschäft, dann muss für einen Rücktritt keine nachfrist gesetzt werden. Bei Normalen Verträgen die nicht Zeitfixiert sind, muss man Grundsätzlich immer eine Nachfrist gewähren, außer eine Ausnahme liegt vor. Das selbe gilt für Schadensersatzansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB.

Bei dem Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB ist eine Fristsetzung nicht erforderlich.

EDIT: Ja ich meinte § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Tut mir leid, es handelt sich um einen Tippfehler.

MfG
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Ralphholger
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.01.2006
Beiträge: 67

BeitragVerfasst am: 22.11.08, 15:55    Titel: Antworten mit Zitat

[quote="Michael Cutter"]

Handelt es sich beim Vertrag um ein Fixgeschäft, dann muss für einen Rücktritt keine nachfrist gesetzt werden. [/quote]

Und das gilt auch bei fixierten ZAHLUNGSterminen?
Unabhängig davon, ob ein Termin für die Lieferung gesetzt wurde?

Zahlung vertraglich vereinbart für 12.5.
Zahlung kommt nicht.
Automatisch in Verzug.
Sofort das Recht zum Vertragsrücktritt??

Gruß
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Michael Cutter
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.11.2008
Beiträge: 98
Wohnort: Heidelberg

BeitragVerfasst am: 22.11.08, 16:42    Titel: Antworten mit Zitat

Ralphholger hat folgendes geschrieben::
Zahlung vertraglich vereinbart für 12.5.
Zahlung kommt nicht.
Automatisch in Verzug.
Sofort das Recht zum Vertragsrücktritt?)


Bei so einer konstellation "ja", denn es handelt sich um ein Fixgeschäft. Im Gesetz ist das in § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB kodifiziert.

MfG
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Michael Cutter
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Anmeldungsdatum: 18.11.2008
Beiträge: 98
Wohnort: Heidelberg

BeitragVerfasst am: 22.11.08, 16:53    Titel: Antworten mit Zitat

Beitragsschreiber hat folgendes geschrieben::
Nö.
Dafür müsste darüber hinaus deutlich geworden sein, dass der Gläubiger den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat (absolutes Fixgeschäft).


Stimmt !!! habe ich vergessen.
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Ralphholger
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.01.2006
Beiträge: 67

BeitragVerfasst am: 23.11.08, 16:21    Titel: Antworten mit Zitat

[quote="Michael Cutter"][quote="Beitragsschreiber"]Nö.
Dafür müsste darüber hinaus deutlich geworden sein, dass der Gläubiger den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat (absolutes Fixgeschäft).[/quote]

Stimmt !!! habe ich vergessen.[/quote]

Erstmal danke!

Wenn ich damit aber so meinen Schülern komme, gucken die mich an wie ein Auto.
Gibt es ein konkretes Beispiel, dass der Gläubiger den Fortbestand des Interesses an die Rechtzeitigkeit der Zahlung gebunden hat?

Je einfacher und einleuchtender, desto besser...

Vielen Dank.
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Ralphholger
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.01.2006
Beiträge: 67

BeitragVerfasst am: 23.11.08, 16:41    Titel: Antworten mit Zitat

Es müsste laso ausdrücklich im Vertrag stehen, dass der Gläubiger nur Interesse am Geschäft hat, wenn die Zahlung rechtzeitig kommt?

Sonst ist die Nachfrist erforderlich?

Danke, Grüße und schönen Sonntag
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