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Rücktritt bei einer Internetauktion (Privat an Privat)

 
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Armi
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.11.2004
Beiträge: 54

BeitragVerfasst am: 24.11.08, 11:42    Titel: Rücktritt bei einer Internetauktion (Privat an Privat) Antworten mit Zitat

Folgender Sachverhalt:

Verkäufer V bietet über ein Internetauktionshaus eine Eintrittskarte zu einer Veranstaltung an. Käufer K bietet mit und gewinnt die Auktion.

Käufer K schreibt nach der Auktion, dass er die Eintrittskarte definitiv nicht abnehmen werde.

Verkäufer V verkauft die Eintrittskarte daraufhin an jemand anderes, allerdings zu einem viel günstigeren Preis.

Frage: Welche Schadensersatzmöglichkeiten hat der Verkäufer? Ist es hierbei relevant, dass er die Karte zu einem höheren Preis wieder verkaufen hätte können?
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 24.11.08, 12:02    Titel: Antworten mit Zitat

Mmh.. ich denke, da müsste man klären, ob der VK durch die Akzeptanz des Rücktritts seine Schadenersatzansprüche vielleicht verwirkt haben könnte.. Er hätte ja auch einhaltung des Vertrages bestehen können.
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Armi
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.11.2004
Beiträge: 54

BeitragVerfasst am: 24.11.08, 12:04    Titel: Antworten mit Zitat

Adromir hat folgendes geschrieben::
Mmh.. ich denke, da müsste man klären, ob der VK durch die Akzeptanz des Rücktritts seine Schadenersatzansprüche vielleicht verwirkt haben könnte.. Er hätte ja auch einhaltung des Vertrages bestehen können.


Ja, genau das ist wohl der springende Punkt...
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 24.11.08, 12:54    Titel: Antworten mit Zitat

Von einer Rücktrittsvereinbarung ist hier ja gar nicht die Rede.

Verweigert der K ernsthaft und endgültig die Abnahme, ist der V zum Rücktritt berechtigt und kann zusätzlich Schadensersatz in Höhe des Differenzbetrages verlangen.
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Armi
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.11.2004
Beiträge: 54

BeitragVerfasst am: 24.11.08, 15:31    Titel: Antworten mit Zitat

spraadhans hat folgendes geschrieben::
Von einer Rücktrittsvereinbarung ist hier ja gar nicht die Rede.

Verweigert der K ernsthaft und endgültig die Abnahme, ist der V zum Rücktritt berechtigt und kann zusätzlich Schadensersatz in Höhe des Differenzbetrages verlangen.


Ja gut, das ist mir schon klar. In dem Sachverhalt sollte man auch von einer endgüötigen Abnahmeverweigerung des Käufers K ausgehen.

Für mich ist aber trotzdem die Frage interessant, wie sich das auf den Schadenersatzanspruch auswirkt wenn die Karte nach der Abnahmeverweigerung nun einfach für einen Spottpreis an jemand Bekanntes verkauft wird oder doch z.B. auch selber genutzt wird.
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KurzDa
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 24.11.08, 15:55    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Für mich ist aber trotzdem die Frage interessant, wie sich das auf den Schadenersatzanspruch auswirkt wenn die Karte nach der Abnahmeverweigerung nun einfach für einen Spottpreis an jemand Bekanntes verkauft wird oder doch z.B. auch selber genutzt wird.
Wenn der Verkäufer die Karte selber nutzt, würde ich keinen Schaden erkennen. Ansonsten wird die Höhe des Schadenersatzanspruch nur über die Schadenminderungspflicht des Verkäufers gedeckelt.

Grüße
KurzDa
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Armi
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.11.2004
Beiträge: 54

BeitragVerfasst am: 24.11.08, 16:04    Titel: Antworten mit Zitat

[quote="KurzDa"]
Zitat:
Ansonsten wird die Höhe des Schadenersatzanspruch nur über die Schadenminderungspflicht des Verkäufers gedeckelt.


Ja, aber beinhaltet die Schadensminderungspflicht für den Verkäufer V, wenn der Käufer K die Annahme endgültig verweigert, tatsächlich den Verkauf der Karte an jemand Drittes?

D.h. muss er die Karte zwingend an jemand anderes verkaufen, wenn man nachweisen kann, dass dies für ihn problemlos möglich gewesen wäre? Und falls ja: Muss er hier auch zwingend einen marktgerechten Preis erzielen?
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 24.11.08, 16:08    Titel: Antworten mit Zitat

Er muss die Karte selbstverständlich nicht verkaufen, dann ist aber in aller Regel auch kein Schaden entstanden.

Ansonsten liegt es eigentlich in der Natur der Sache bei einem Verkauf den höchstmöglichen Preis erzielen zu wollen, mehr kann man von einem durchschnittl. V nicht erwarten.
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Armi
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.11.2004
Beiträge: 54

BeitragVerfasst am: 24.11.08, 16:25    Titel: Antworten mit Zitat

spraadhans hat folgendes geschrieben::
Er muss die Karte selbstverständlich nicht verkaufen, dann ist aber in aller Regel auch kein Schaden entstanden.


Warum ist dann kein Schaden entstanden? Er hat die Karte doch an Käufer K verkauft, der die Annahme endgültig verweigert.

Also ich denke, ich hab den Sachverhalt genau geschildert. Wie regelt sich hier die Schadensminderungspflicht genau?

Zitat:
Ansonsten liegt es eigentlich in der Natur der Sache bei einem Verkauf den höchstmöglichen Preis erzielen zu wollen, mehr kann man von einem durchschnittl. V nicht erwarten.


Es ist die Frage zu was der Verkäufer in welcher Form nach Annahmeverweigerung des K verpflichtet ist.
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 24.11.08, 16:37    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Also ich denke, ich hab den Sachverhalt genau geschildert.


Ich habe nichts Gegenteiliges behauptet.

Wenn der V kein Interesse mehr an einem Verkauf hat, dann lässt sich schwerlich über einen Schaden (bzgl. des Kaufpreises) nachdenken.

Zitat:
Es ist die Frage zu was der Verkäufer in welcher Form nach Annahmeverweigerung des K verpflichtet ist.


Faktisch müsste er den Rücktritt erklären und könnte dann nach Belieben weiter verfahren, z.B. die Sache anderweitig verkaufen und eine ggf. anfallende Differenz vom ursprüngl. K als SE fordern.
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KurzDa
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 24.11.08, 16:53    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Warum ist dann kein Schaden entstanden? Er hat die Karte doch an Käufer K verkauft, der die Annahme endgültig verweigert
Die Höhe des Schadenersatzes richtet sich nach § 249 BGB. Demnach hat der Schadenersatzverpflichtete den Zustand herzustellen, der vorliegen würde, wenn das schadenverursachende Ereignis nicht eingetreten wäre.

In der schuldhaften Nichtabnahme liegt die Pflichtverletzung. Würde diese nicht vorliegen, hätte der Verkäufer keine Karte mehr, jedoch aber den vereinbarten Kaufpreis. Nun hat der Verkäufer aber noch die Karte. Nutzt er diese, so gebraucht er den den durch die Karte verkörperten Wert. Dieses müsste er sich jedoch auf den Schaden (den nicht erhaltenen Kaufpreis 1:1) anrechnen lassen. Demnach also kein Schaden.

oder etwas unjuristischer: Nur weil Sie eine Karte verkauft haben, und der Käufer sie nicht will, springt kein kostenloser Konzertbesuch für Sie raus. Durch einen Schadenersatzanspruch sollen Sie eben nicht besser gestellt werden, als beim zugrundeliegenden Rechtsgeschäft.

Zitat:
Also ich denke, ich hab den Sachverhalt genau geschildert. Wie regelt sich hier die Schadensminderungspflicht genau?
§ 254 II BGB regelt diesen Fall. Demnach ist der Gläubiger verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Tut er dies nicht, liegt Mitverschulden vor. Dieses Mitverschulden ist nach Rechtsprechung (BGH NJW 51,79) gegeben, wenn der Geschädigte die Maßnahme unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger Mesch zur Schadenabwendung oder Minderung ergreifen würde.

Ein verständiger Verkäufer würde hier an den "Zweitkäufer" verkaufen, der den höchsten Preis zahlt. Insofern hat spraadhans mit seiner Aussage mehr als recht.

Grüße
KurzDa
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Hafish
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 26.04.2006
Beiträge: 1168

BeitragVerfasst am: 24.11.08, 16:56    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Wenn der V kein Interesse mehr an einem Verkauf hat, dann lässt sich schwerlich über einen Schaden (bzgl. des Kaufpreises) nachdenken.
Ja, nur hat er ja hier noch Interesse. Wenn er es aber nicht mehr schafft (weil sich kein anderer Käufer findet), ist der Schaden der vereinbarte Kaufpreis.


Armi hat folgendes geschrieben::
Welche Schadensersatzmöglichkeiten hat der Verkäufer? Ist es hierbei relevant, dass er die Karte zu einem höheren Preis wieder verkaufen hätte können?
spraadhans hat folgendes geschrieben::
die Sache anderweitig verkaufen und eine ggf. anfallende Differenz vom ursprüngl. K als SE fordern.

Mmn nach nicht. Wenn er die Karte zu einem höheren Preis hätte verkaufen können ist es sein Verschulden dass er weniger Geld kriegt. Er dürfte dann nur den Differenzbetrag kriegen zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem theoretisch möglichen, höheren Kaufpreis beim zweiten Verkauf.
Also wenn V an A für 100 verkauft hat, A verweigert, Rücktritt etc. und dann verkauft V an B für 40, obwohl B auch 90 gezahlt hätte darf der Verkäufer nur 10 als SE verlangen. (100-90)
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 24.11.08, 20:43    Titel: Antworten mit Zitat

Hafish hat folgendes geschrieben::
Er dürfte dann nur den Differenzbetrag kriegen zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem theoretisch möglichen, höheren Kaufpreis beim zweiten Verkauf.


Nicht unbedingt, denn ein "theoretisch möglicher" Kaufpreis ist irrelevant, wenn er in der Praxis nicht erzielbar war (etwa weil 1 Tag vor dem Konzert weniger Leute nach einer Karte suchen).

Hafish hat folgendes geschrieben::
Also wenn V an A für 100 verkauft hat, A verweigert, Rücktritt etc. und dann verkauft V an B für 40, obwohl B auch 90 gezahlt hätte darf der Verkäufer nur 10 als SE verlangen. (100-90)


Woher weiß man denn, ob B auch 90 gezahlt hätte? Weil A vielleicht einen Kumpel beibringt, der behauptet, er hätte 90 gezahlt?


Ich bringe noch mal eine andere Variante ins Spiel, nach der V IMO auch dann einen Anspruch hätte, wenn er die Karte selbst nutzt, bzw. mehrere Varianten:

(a) V hat für die Karte 50 EUR bezahlt, an A für 100 verkauft. Schaden durch Nichterfüllung: 50 EUR. Wenn V die Karte nun nutzt, bleibt ein Schaden von 50 EUR (er hat 50 EUR für die Karte bezahlt, die er genutzt hat, daher plusminus 0, bleiben die 50 EUR, die er Gewinn gemacht hätte). Hier vernichtet die Nutzung nicht den Gewinn, da A die Karte gar nicht mehr sinnvoll herausfordern kann, da ihr Wert nach dem Konzert gegen Null geht.

(b) Selbe Situation wie (a). V hatte nun die Wahl, entweder A direkt zu verklagen (mit dem Risiko, daß dieser pleite ist) oder seinen Schaden zu minimieren, indem er die Karte wenigstens selbst nutzt. Wir gehen weiter davon aus, dies habe doch die 50 EUR Differenzschaden vernichtet (im Gegensatz zur Annahme in (a)).
Der zur eigenen Schadensminimierung betriebene Aufwand (Anreise, Zeit etc.) stellt aber auch einen Schaden dar, den V dem A in Rechnung stellen kann.

Ich persönliche halte (b) für eher schwer zu verargumentieren, aber (a) erscheint mir sehr plausibel. V hat seinen Schaden durch Nutzung der Karte nicht verringert. Egal ob er zu dem Konzert gegangen ist oder nicht, ihm fehlen 50 EUR, die er bei Erfüllung kassiert hätte. Ob er die Karte nun wegwirft oder nutzt, mindert weder seinen Schaden noch schadet es dem A.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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