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I-user FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 27.03.2006 Beiträge: 5309 Wohnort: Dortmund
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Verfasst am: 20.11.08, 01:09 Titel: Abmahn- und Prüfgebühren |
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Gute Nacht zusammen. Wenn jemand einen RA beantragt, z.B. einen Wettbewerber abzumahnen, falls der Abmahngrund berechtigt ist, muss der RA den Abmahngrund prüfen. Sind die Prüfgebühren in den vom Abgemahnten zu erstattenden Kosten enthalten? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage." |
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Fleetmaus FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 24.04.2006 Beiträge: 745 Wohnort: Hamburg
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Verfasst am: 21.11.08, 09:26 Titel: Re: Abmahn- und Prüfgebühren |
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I-user hat folgendes geschrieben:: | Sind die Prüfgebühren in den vom Abgemahnten zu erstattenden Kosten enthalten? |
Guten Morgen,
also entweder ich steh auf dem Schlauch oder übersehe was. Aber ich versteh die Frage nicht ganz. Bei einer Abmahnung entsteht eine Geschäftsgebühr. Die umfasst die gesamte außergerichtliche Tätigkeit des RA. Ich wüsste auch gar nicht, was da sonst noch abgerechnet werden sollte.
Mal ganz ab davon, sollte der RA den Abmahnungsgrund auch prüfen, wenn er nicht berechtigt ist damit die Sache nicht nach hinten losgeht.
Mit besten Grüßen aus dem verschneiten Hamburg
die Fleetmaus _________________ Nothing for Ungood |
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I-user FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 27.03.2006 Beiträge: 5309 Wohnort: Dortmund
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Verfasst am: 21.11.08, 14:56 Titel: Re: Abmahn- und Prüfgebühren |
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Fleetmaus hat folgendes geschrieben:: | Bei einer Abmahnung entsteht eine Geschäftsgebühr. Die umfasst die gesamte außergerichtliche Tätigkeit des RA. | Ich konnte dazu leider keine Stelle in der Anlage zum RVG finden. Kennst Du eine? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage." |
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Fleetmaus FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 24.04.2006 Beiträge: 745 Wohnort: Hamburg
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Verfasst am: 21.11.08, 16:07 Titel: Re: Abmahn- und Prüfgebühren |
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I-user hat folgendes geschrieben:: | Kennst Du eine? |
Moin,
ich würde mich hierauf zurückziehen: Zitat: | Vorbemerkung 2.4:
...
(3) Die Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der
Gestaltung eines Vertrags. |
Laut Herrn Enders, "RVG für Anfänger" Rdnr. 466 beinhaltet das die folgenden Punkte:
- Aufnahme von Informationen
- die Erstellung und Versendung von Schriftsätzen an den Gegner oder einen Dritten
- Besprechungen mit dem Gegner oder einem Dritten
- die Einholung von Informationen
- Besprechung mit Mandanten über das weitere Vorgehen
- Studium von Unterlagen und Fachliteratur
- das Entwerfen von Vergleichsvorschlägen, Vereinbarungen oder sonstigen Urkunden
(Hervorhebung durch mich)
Darunter subsumiere ich auch die Prüfung des Anspruches. Für den Fall, dass der Anwalt ein Gutachten erstellt hat, könnte eventuell auch noch eine Gutachtengebühr (Nr. 2103) entstanden sein. Ich weiss jetzt aber nicht, ob und wenn ja wie diese auf die Geschäftsgebühr anzurechnen wäre.
Meint,
die Fleetmaus _________________ Nothing for Ungood |
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I-user FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 27.03.2006 Beiträge: 5309 Wohnort: Dortmund
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Verfasst am: 21.11.08, 16:39 Titel: |
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Und das alles muss der Abgemahnte bezahlen? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage." |
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Fleetmaus FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 24.04.2006 Beiträge: 745 Wohnort: Hamburg
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Verfasst am: 21.11.08, 16:55 Titel: |
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I-user hat folgendes geschrieben:: | Und das alles muss der Abgemahnte bezahlen? |
Ja, im Falle einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ergibt sich das auch direkt aus dem Gesetzt: Zitat: | § 12 I Satz 2 UWG
(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. |
Beste Grüße
Fleetmaus _________________ Nothing for Ungood |
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Phönix3 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 21.02.2008 Beiträge: 2531
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Verfasst am: 03.12.08, 01:27 Titel: |
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Hallo zusammen,
kurze Frage dazu:
Wenn ein RA unberechtigt abmahnt, was kann ihm im schlimmsten Falle passieren ?
Strafanzeige wegen Betrug ? Oder wegen falscher Verdächtigung ?
Zivilklage auf Unterlassung ?
Oder möglicherweise eine "Gegenabmahnung" künftig unberechtigte Abmahnungen zu unterlassen ?
Gruß Phönix |
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I-user FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 27.03.2006 Beiträge: 5309 Wohnort: Dortmund
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Verfasst am: 03.12.08, 01:56 Titel: |
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Phönix3 hat folgendes geschrieben:: | Wenn ein RA unberechtigt abmahnt, was kann ihm im schlimmsten Falle passieren ?
Strafanzeige wegen Betrug ? Oder wegen falscher Verdächtigung ?
Zivilklage auf Unterlassung ?
Oder möglicherweise eine "Gegenabmahnung" künftig unberechtigte Abmahnungen zu unterlassen ? | Das bestimmt nicht. Alles Andere halte ich für u.U. möglich. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage." |
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Phönix3 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 21.02.2008 Beiträge: 2531
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Verfasst am: 03.12.08, 03:09 Titel: |
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Danke I-Night-User
Gruß P. |
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Metzing FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 03.12.08, 13:38 Titel: |
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Das ist nicht so einfach zu beantworten. Erst einmal müßten wir definieren, was hier unter "unberechtigt" verstanden werden soll. Nicht jede unberechtigte Abmahnung löst Gegenansprüche aus. Dazu müßte die Abmahnung schon für jeden ersichtlich völlig aus der Luft gegriffen sein. Im allgemeinen werden in diesem Fall auch keine Ansprüche gegen den Anwalt bestehen, sondern allenfalls gegen den Mandanten. Ansprüche gegen den Anwalt selbst könnten höchstens dann bestehen, wenn er den Mandanten erfunden hätte oder wenn sein angeblicher Mandant ihn überhaupt nicht beauftragt hätte.
Beste Grüße
Metzing _________________ Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν. |
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I-user FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 27.03.2006 Beiträge: 5309 Wohnort: Dortmund
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Verfasst am: 03.12.08, 14:52 Titel: |
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Metzing hat folgendes geschrieben:: | Nicht jede unberechtigte Abmahnung löst Gegenansprüche aus. Dazu müßte die Abmahnung schon für jeden ersichtlich völlig aus der Luft gegriffen sein. | Das ist interessant! Ich glaube, irgendwo gelesen zu haben, dass man einen RA konsultieren sollte, bevor man eine Abmahnung schreibt, weil unberechtigte Abmahnungen schlechte Folgen haben können. Und aus Deiner Aussage entnehme ich nun, dass man immer eine Abmahnung nach Lust und Laune und ohne Risiko schreiben darf, wenn man nach vernünftiger (aber laienhafter) Überlegung meint, die Abmahnung sei berechtigt .
Zitat: | Im allgemeinen werden in diesem Fall auch keine Ansprüche gegen den Anwalt bestehen, sondern allenfalls gegen den Mandanten. Ansprüche gegen den Anwalt selbst könnten höchstens dann bestehen, wenn er den Mandanten erfunden hätte oder wenn sein angeblicher Mandant ihn überhaupt nicht beauftragt hätte. | Aber der Mandant kann doch den RA in Regress nehmen, wenn ihm durch die vom RA geschriebene falsche abmahnung Schaden entsteht? (Nein, Mandant hat den RA nicht beauftragt, eine unberechtigte Abmahnung zu schreiben ) _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage." |
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Franz Königs FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
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Verfasst am: 03.12.08, 15:35 Titel: |
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Metzing hat folgendes geschrieben:: | Ansprüche gegen den Anwalt selbst könnten höchstens dann bestehen, wenn er den Mandanten erfunden hätte oder wenn sein angeblicher Mandant ihn überhaupt nicht beauftragt hätte. |
Nicht auch, wenn der Anwalt gewusst hat oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte wissen können, dass die Abmahnung völlig aus der Luft gegriffen war (§ 830 Abs. 2 BGB)? |
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Metzing FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 03.12.08, 18:45 Titel: |
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I-User hat folgendes geschrieben:: | Ich glaube, irgendwo gelesen zu haben, dass man einen RA konsultieren sollte, bevor man eine Abmahnung schreibt, weil unberechtigte Abmahnungen schlechte Folgen haben können. |
Die negative Feststellungsklage, die allerdings angesichts des Prozessrisikos meist nicht erhoben wird.
I-User hat folgendes geschrieben:: | immer eine Abmahnung nach Lust und Laune und ohne Risiko |
Wo habe ich das geschrieben?
I-User hat folgendes geschrieben:: | Aber der Mandant kann doch den RA in Regress nehmen, wenn ihm durch die vom RA geschriebene falsche abmahnung Schaden entsteht? |
Warum sollte ein Anwalt eine offenkundig unbegründete Abmahnung schreiben, ohne daß sein Mandant dies ausdrücklich wünscht?
Franz Königs hat folgendes geschrieben:: | § 830 Abs. 2 BGB |
§ 830 II BGB ist keine Anspruchsnorm. Ich sehe da außerdem weder eine unerlaubte Handlung noch einen Schaden.
Beste Grüße
Metzing _________________ Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν. |
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