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Ungültiger Kaufvertrag

 
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the_flo
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.12.2007
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 20.11.08, 13:22    Titel: Ungültiger Kaufvertrag Antworten mit Zitat

Hallo,

Ich bin Schüler und habe somit auch Wirschaft und Recht als Schulfach.
Hierbei behandeln wir zur Zeit den Kaufvertrag.

Diesen habe ich auch so weit verstanden, allerdings fehlt mit das Verständnis bei einem ungültigen Kaufvertrag.
Hierzu wurde folgendes Beispiel genutzt, das meiner Meinung nach zwar nicht besonders passend ist, da die Summen um die es geht viel zu niedrig sind.

Ein nicht geschäftsfähiges Kind kauft eine Packung Gummibärchen. Solange es nicht im Auftrag der Eltern handelt und somit nicht als Bote fungiert würde kein Kaufvertrag zustande kommen und somit müssten die erfolgten schritte rückgängig gemacht werden, falls das bei dieser Summe überhaupt sinnvoll ist.

Hierzu würde die Packung Gummibärchen zurückgegeben und der Kaufpreis erstattet.

Was jedoch passiert, wenn das Kind die Gummibärchen schon gegessen hat, ist mir nicht klar. Hierbei wurde mir erklärt dass sich niemand niemand bereichert hätte, somit müssten der Kaufpreis trotzdem rückerstattet werden, was allerdings einen finanziellen Schaden für den Verkäufter mit sich tragen würde.
Meiner Meinung nach hat sich das Kind sehr wohl bereichert, da es diese Gummibärchen konsumiert hat.
Wie schon oben angesprochen ist das Beispiel nicht besonders gut gewählt worden, da die Summen so niedrig sind.

Da die Lehrerin auf meine Frage nicht eingegangen ist, wie die Situation aussehen würde, wenn es z.B. besondere Pralinen mit einem hohen Wert wären, deshalb wollte ich hier nachfragen.

Ich kann mir einfach nicht vorstellen, dass der Verkäufter den Preis zurückerstatten müsste und zum Ausgleich nichts zurück bekommt. Das wäre meiner Meinung nach auch ein Verstoß gegen die gute Sitte.

Mit freundlichen Grüßen,
Flo
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TFeil
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.10.2008
Beiträge: 24

BeitragVerfasst am: 20.11.08, 13:49    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo the_flo,

Deine Lehrerin hat halb Recht. Es stimmt, dass das Geld auch dann zurückgefordert werden kann, wenn das geschäftsunfähige Kind die Gummibärchen/Pralinen, etc, aufgegessen hat. Allerdinsg ist es nicht richtig, dass niemand bereichert ist. Jedenfalls ist das terminologisch unrichtig. Die Lösung liegt in der komplexen Systematik der §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alternative 1 und 818 Abs. 1-4 BGB.

Wer etwas ohne rechtlichen Grund erlangt (Gummibärchen ohne Kaufvertrag zu verputzen gehört hierher, da die Gummibärchen ohne rechtswirksamen Kaufvertrag erlangt worden sind), ist grundsätzlich zur Herausgabe der des Erlangten (=Gummibärchen) verpflichtet. Da die Gummibärchen allerdings nicht mehr da sind (=aufgegessen), greift § 818 Abs. 2 BGB. Hiernach muss grundsätzlich der Wert ersetzt werden. Also müsste der Minderjährige den Kaufpreis eigentlich zahlen, obwohl kein Kaufvertrag zu Stande gekommen ist.

Der Minderjährige kann sich aber auf § 818 Abs. 3 BGB berufen und sagen, er sei nicht mehr bereichert, da die Gummibärchen nicht mehr gegenständlich in seinem Vermögen vorhanden sind und er auch keine Kosten erspart hat, weil seine Eltern ihm niemals Gummibärchen gekauft hätten.

Da das Kind nicht schuldfähig ist, bzw. ihm auch die nötige rechtliche Einsichtsfähigkeit und das Unrechtsbewusstsein fehlt, kann ihm auch nicht unterstellt werden, es wüsste von der Unwirksamkeit des Kaufvertrages. Folglich kann das Kind auch nicht gem. § 819 Abs. 1 BGB zur verschärften Haftung herangezogen werden. Verschärfte Haftung bedeutet im Wesentlichen, dass man sich nicht auf § 818 Abs. 3 berufen kann.

Ist alles sehr kompliziert und daher selbst vielen Jura-Studenten bis hin ins Examen unklar. Also vielleicht auch besser, dass Deine Lehrerin diesen Zusammenhang (sofern sie ihn durchschaut) nicht in der Schule erklärt hat. Winken

Freundlichst
TFeil
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Michael Cutter
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.11.2008
Beiträge: 98
Wohnort: Heidelberg

BeitragVerfasst am: 20.11.08, 14:05    Titel: Antworten mit Zitat

the_flo hat folgendes geschrieben::
ch kann mir einfach nicht vorstellen, dass der Verkäufter den Preis zurückerstatten müsste und zum Ausgleich nichts zurück bekommt.


Das ist aber so.

the_flo hat folgendes geschrieben::
Das wäre meiner Meinung nach auch ein Verstoß gegen die gute Sitte.


Nein das verstößt nicht gegen die guten Sitten.

Begründung:

Der Bestandschutz ist in fällen der Geschäftsunfähigkeit und beschränkten Geschäftsfähigkeit wichtiger als der Verkehrsschutz.

Ich verdeutliche es mal an einen Beispiel wieso das auch richtig ist. Vieleicht können Sie sich noch erinnern als Sie 5 bis 6 Jahre alt waren. Wenn ich das auch mal so sagen darf, haben Sie sich auch mit hoher wahrscheinlichkeit auch nicht wirklich Gedanken über Ihre handlungen gemacht. Bei einer Packung Gummibärchen ist die Rechtsfolge ja nicht wirklich tragisch, aber denken Sie mal an eine Situation, wo Sie mit 6 Jahren einen Vertrag eingegangen wäre der Sie über die nähsten 30 Jahre verschuldet. Ein anderes Beispiel wäre der Kauf eines konterminierten Grundstückes. Nun müssten Sie nach 20 Jahren die Dekonterminierung bezahlen. Gerade vor solchen Situationen will der Gesetzgeber den Geschäftsunfähigen, der sich über die Konsequenzen seiner Handlungen keine Gedanaken macht schützen.

Gem. § 104 BGB kann ein Geschäftsunfähiger keine wirksamen Rechtshandlungen jeglicher Natur vornehmen. Somit entstehe kein Vertrag zwischen den Verkäufer und dem 6 jährigen Kind. Auch kann der Verkäufer keine anderen Ansprüche gegen das Kind geltend machen.

Theoretisch bestünde die Möglichkeit eines Wertersatzanspruchs gem. §§ 812 Abs. 818 Abs. 2 BGB gerichtet gegen die Eltern des Kindes, wegen der Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht. Dabei stellen sich aber 2 Probleme:

P1. Ob überhaupt die elterlichen Aufsichtspflicht gem. § 1626 BGB verletzt ist und

P2. Eine Mögliche Entreicherung des Kindes nach § 818 Abs. 3 BGB, da die Gummibärchen aufgegessen worden sind und dies zum Untergang des Anspruchs führen wird.

In diesen Fall wäre eine Entreicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB gegeben, so dass der Anspruch auf Wertersatz nicht entfällt.

MfG Michael Cutter
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the_flo
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.12.2007
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 20.11.08, 14:08    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Also würde es nur von der Argumentation abhängen und müsste im Zweifelsfall von einem Gericht entschieden werden? Mit Zweifel meine ich hierbei die Definition von "nicht bereichern". Es könnte ja auch so gesehen werden, dass er die Gummibärchen gegessen hat und somit in Energie umgewandelt hat.
Oder ist Bereichern in § 818 Abs. 3 BGB eindeutig definiert?

Deine Erklärung war sehr gut und jetzt habe ich die Sache verstanden.

Da ich gerade kein BGB zur Hand habe, werde ich später die dazu relevanten Paragraphen nachlesen, um das Verständnis noch zu erweitern.

Mit freundlichen Grüßen,
Flo
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 20.11.08, 14:21    Titel: Antworten mit Zitat

Könnte man nicht auch einfach über die Schadenersatzpflicht nach §823 BGB argumentieren?
Und das Beispiel ist sowieso nicht sauber gewählt. Hat das Kind den Vertrag mit eigenen Mitteln bewirkt, dann ist der Vertrag nach §110 BGB sehr wohl wirksam.
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Michael Cutter
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Anmeldungsdatum: 18.11.2008
Beiträge: 98
Wohnort: Heidelberg

BeitragVerfasst am: 20.11.08, 14:24    Titel: Antworten mit Zitat

Nein es hängt nicht von der Argumentation ab.

Laut definition ist die Bereicherung bei weitergabe und verbrauch nur dann noch gegen, wenn der Käufer das Essen um sonst bekommen hätte. Sprich der Verkäufer schenkt einem 20 Jährigen eine packung Gummibärchen, weil er davon ausgeht es handelt sich um jemand anderen UND der 20 jährige wollte sich sowieso eine Packung kaufen. Da wäre trotz verbrauch immernoch eine bereicherung gegeben, da der beschenkte eine Ersparnis hätte. Die Kriterien sind durch die Rechtssprechung festgelegt. Nachlesen kann man sich das im "Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Auflage 2006, § 818 Rn. 34". Es gibt zwar neuere Auflagen, aber die habe ich gerade zur Hand.
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Michael Cutter
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Anmeldungsdatum: 18.11.2008
Beiträge: 98
Wohnort: Heidelberg

BeitragVerfasst am: 20.11.08, 14:27    Titel: Antworten mit Zitat

Adromir hat folgendes geschrieben::
Könnte man nicht auch einfach über die Schadenersatzpflicht nach §823 BGB argumentieren?
Und das Beispiel ist sowieso nicht sauber gewählt. Hat das Kind den Vertrag mit eigenen Mitteln bewirkt, dann ist der Vertrag nach §110 BGB sehr wohl wirksam.


Für einen Geschäftsunfähigen ist der § 110 BGB nicht anwendbar.

Man könnte das Beispiel auch mit § 823 BGB lösen, aber diesbezüglich müssten wir eindeutig wissen, dass die Gummibärchenpackung Eigentum des Verkäufer gewesen ist, da das Vermögen durch § 823 BGB nicht geschützt wird.
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the_flo
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Anmeldungsdatum: 19.12.2007
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 20.11.08, 14:31    Titel: Antworten mit Zitat

Wäre §818 Abs. 2 für diesen Fall auch anwendbar und somit ein ersetzen des Wertes die Folge?
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Michael Cutter
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Anmeldungsdatum: 18.11.2008
Beiträge: 98
Wohnort: Heidelberg

BeitragVerfasst am: 20.11.08, 14:33    Titel: Antworten mit Zitat

Siehe Oben

§ 818 Abs. 2 BGB ist ein Teil ihrer Anspruchsgrundlage, aber er wird durch die Ausnahme des § 818 Abs. 3 BGB sgn. vernichtet.
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the_flo
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Anmeldungsdatum: 19.12.2007
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 20.11.08, 14:41    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die ausführlichen Antworten.
Die einzige Frage, die ich noch hätte wäre die Definition von "Bereicherung".
Die Definition in diesen Falle mit der Erklärung habe ich verstanden, allerdings wurde ich auf der Suche nach einer allgemeinen Definition nicht fündig.

Im Stichwortverzeichnis des BGB habe ich keinen passenden Paragraphen gefunden.

MfG Flo
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Michael Cutter
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Anmeldungsdatum: 18.11.2008
Beiträge: 98
Wohnort: Heidelberg

BeitragVerfasst am: 20.11.08, 14:49    Titel: Antworten mit Zitat

Das BGB definiert nicht alle Begriffe:

Bereicherung ist die Vermehrung des Vermögens des Schuldners
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the_flo
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Anmeldungsdatum: 19.12.2007
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 20.11.08, 14:51    Titel: Antworten mit Zitat

Okay, vielen Dank für die Hilfe.

Ich habe das Thema jetzt verstanden Smilie Dann kann die nächste Wirtschaft und Recht Stunde kommen.

Mit freundlichen Grüßen,
Flo
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