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Zurückstellung vom Zivildienst wegen Strafverfahren (§11, Ar

 
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cothem
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Anmeldungsdatum: 20.11.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 20.11.08, 20:02    Titel: Zurückstellung vom Zivildienst wegen Strafverfahren (§11, Ar Antworten mit Zitat

Einen schönen guten Tag,

also, am Besten erst einmal zu meiner Vorgeschichte:

Ich wurde im Jahr 2005 gemustert und habe (leider) auch gleich zu diesem Zeitpunkt meinen Kriegsdienstverweigerungsantrag gestellt, der angenommen wurde.
Ich sollte dann auch gleich meinen Zivi antreten. Jedoch begann ich dann gleich eine Ausbildung, sodass ich (erfolgreich) einen Antrag auf Zurückstellung bis Jan. 2009 gestellt habe. Gestern schaute ich in meinen Briefkasten und was entdeckte ich dort: Ein Schreiben vom Zivildienstamt, dass meine Heranziehung am 1.3.09 stattfinden soll.

Zurzeit ist es zugegebenermaßen so, dass mir dieser Zivi überhaupt nicht passt, da ich nach meiner Ausbildung fest übernommen werde (unbefristet) und sich mir gute Carrierechancen bieten.

Ich habe in dem Schreiben vom Ziviamt gelesen, dass man eine Rückstellung vom Zivi nach §11, Abs. 5 beantragen kann, dort heißt es:

"(5) Vom Zivildienst kann ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Einberufung die Ordnung oder das Ansehen des Zivildienstes oder einer Dienststelle ernstlich gefährden würde."

Zurzeit liegt gegen mich ein Strafverfahren (Verstoß gegen BTMG) vor. Dort heißt es in der Anklage, dass wohl eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr für mich von der Staatsanwaltschaft erhoben wird (ausgesetzt auf Bewährung).

Hätte ich denn mit dieser Begründung gute Chancen, dass ich zurückgestellt werde?

Also ganz offen, ich beabsichtige auf Grund meiner jetzigen Arbeitssituation ganz um den Zivi herum zu kommen. Ich bin z. Zt. 22 Jahre alt, werde im März 23. Bis zum 25. LJ kann man ja eingezogen werden. So wie es gerade aussieht, wird sich das Strafverfahren noch ca. 1 Jahr hinziehen. Dann bin ich 24. Also noch 1 Jahr hoffen und bangen. Sollte ich dann noch einmal was vom Ziviamt hören, werde ich einen Antrag auf Verzicht der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer stellen, sodass noch mal Zeit ins Land geht und ich evtl. ganz drum herum komme.

Aber gut, darum geht es ja erstmal nicht. Meine Frage lautet eigentlich nur, wie Ihr so die Chancen seht, dass meinem Antrag auf Zurückstellung in diesem Fall in Bezug auf Absatz (5) stattgegeben wird.

Vielen Dank!
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cothem
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Anmeldungsdatum: 20.11.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 21.11.08, 23:39    Titel: Antworten mit Zitat

Guten Abend,

das mit dem Strafverfahren ist so: Ich bin vor fast 2 Jahren in eine "BTM-Sache" reingerutscht, wofür ich im Prinzip nichts kann. Wie Sie richtig erkannt haben, geht es um ein Vergehen und Verbrechen nach §29 und 29a des BtmG.

Vor 1,5 Wochen hatte ich dazu diesbezüglich meinen Gerichtstermin am AG. Dort wurde dem Antrag der StA nicht Folge geleistet, sodass ein Urteil von 20 Tagessätzen für mich heraus kam (zum Vergleich, die StA hatte 6 Monate Bewährung ausgesetzt auf 2 Jahre + 300 Euro gefordert). Wenn es nur nach der Richterin ginge, hätte wäre das Verfahren eingestellt worden.

Nun musste ich gestern erfahren, dass die StA Berufung gegen das Urteil eingelegt hatte. Das Verfahren ist somit also noch voll im Gange. Und bis ich einen Termin beim Landgericht bekomme, wird sich dies mit Sicherheit auch noch viele Monate hinziehen. Somit also kostbare Zeit, die bis zum 25 LJ vergeht.

Mal eine Frage: In dem Brief vom Zivildienstamt stand, dass bei einer Zurückstellung wegen Abs. 5, also wie in meinem Falle die Benachrichtigung von "Amtswegen" her erfolgt. Dies scheint aber wohl nicht richtig geklappt zu haben, sonnst hätte ich doch nicht diesen Brief zur Einberufung bekommen, oder? Wie ist hier die Rechtslage?
Muss ich nun also selbst einen Antrag auf Zurückstellung stellen? Wenn ja, auf welche Zeit? Denn heute weis ja niemand, wann die Sache mit dem Strafverfahren endlich zu Ende ist.

Vielen Dank!
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cothem
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Anmeldungsdatum: 20.11.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 22.11.08, 00:21    Titel: Antworten mit Zitat

Aber in §12 ist doch nur die Rede von:
- §10, Abs. 2
- §11, Abs. 2
- §11, Abs. 4

nicht jedoch von §11, Abs. 5?
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