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Ausbildung zur Beamtin
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reginchen
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.10.2008
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 15.10.08, 20:01    Titel: Ausbildung zur Beamtin Antworten mit Zitat

Hallo,
ich interessiere mich für eine Ausbildung zur Beamtin beim Kreis.
Auf der Seite der Kreisverwaltung finde ich leider keine Informationen was nach der Ausbildung passiert.
Könnt ihr mir vielleicht weiterhelfen?
Wenn ich die Ausbildung zur Beamtin mache, habe ich dann automatisch nach der Ausbildung eine Garantie auf eine Übernahme und werde dann Beamtin auf Widerruf?
Oder könnten die auch einfach sagen, tut uns leid, zur Zeit sind keine Stellen vorhanden??
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hawethie
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2279

BeitragVerfasst am: 16.10.08, 06:50    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo erstmal,

die Fragen sind nicht ganz so einfach zu beantworten.
1. welche Laufbahn interessiert dich? Mittlerer Dienst (Mittlere Reife) oder gehobener ((Fach-)Abitur)?
2. während der Ausbildung wirst du Beamtin auf Widerruf. Dies Beamtenverhältnis endet mit Abschluss der Ausbildung. (auf die Feinheiten will ich hier mal nicht eingehen)
3. ob die Einstellungskörperschaft (Bund, Land, Gemeinde oder Gemeindeverband) jemanden nach der Ausbildung als Beamten auf Probe übernimmt, kann vorher niemand sagen - da müsstest du im Personalamt der Behörde einmal nachfragen, ob die über Bedarf ausbilden. Rein theoretisch können die nach der Ausbildung wirklich sagen: sorry, wir haben keine Stellen. Es kommt noch schlimmer: wenn man nach der Ausbildung übernommen wird als Beamter zur Probe mit dem Zusatz "z.A." kann die Behörde nach Ablauf der "z.A.-Zeit" (also der laufbahnrechtlichen Probezeit) auch sagen: "Tja, das z.A. fällt zwar weg, wir stellen aber nicht an; danke, dass Sie bei uns waren".
Wie gesagt: erkundige dich bei der Behörde oder auch bei mehreren.

Gruß
HaweThie
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Niemand2000
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.07.2008
Beiträge: 832

BeitragVerfasst am: 16.10.08, 07:10    Titel: Antworten mit Zitat

hawethie hat folgendes geschrieben::
Es kommt noch schlimmer: wenn man nach der Ausbildung übernommen wird als Beamter zur Probe mit dem Zusatz "z.A." kann die Behörde nach Ablauf der "z.A.-Zeit" (also der laufbahnrechtlichen Probezeit) auch sagen: "Tja, das z.A. fällt zwar weg, wir stellen aber nicht an; danke, dass Sie bei uns waren".
Geschockt war das schon immer so oder gibt es diese regelung erst seit kurzem?
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suwi
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.10.2007
Beiträge: 454

BeitragVerfasst am: 16.10.08, 07:10    Titel: Antworten mit Zitat

zum *Beamten* (oder zur *Beamtin*) wird man nicht ausgebildet. Man wird dazu ernannt.
*Beamter* ist kein Ausbildungsberuf.
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Niemand2000
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.07.2008
Beiträge: 832

BeitragVerfasst am: 16.10.08, 07:15    Titel: Antworten mit Zitat

schon mal etwas von dem Begriff Laufbahnausbildung gehört?
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roger2102
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.06.2006
Beiträge: 800

BeitragVerfasst am: 16.10.08, 09:34    Titel: Antworten mit Zitat

Niemand2000 hat folgendes geschrieben::
schon mal etwas von dem Begriff Laufbahnausbildung gehört?


Ja, hier z.B. Lachen

Nee, jetzt mal Spaß beiseite. Die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf, und um die geht es ja bei reginchen zuvörderst, ist bekanntermaßen ein verwaltungsinterner Vorbereitungsdienst, um sodann, nach erfolgreichem Ablegen der Laufbahnprüfung, in das Beamtenverhältnis auf Probe als Laufbahnbewerber übernommen zu werden (kann). Dass die Begründung eines BaW mit Ernennung zum Sekratär,- Inspektoranwärter o. ä. eine beamtenrechtliche Ernennung im Sinne des § 6 BBG bzw. LBG'en darstellt, ist insoweit unstreitig und ich erkenne in suwi's Antwort auch nichts "Falsches", da der Begriff "Beamter" tatsächlich kein Ausbildungsberuf im Sinne des BBiG ist. Vielmehr hat dieser Begriff unterschiedliche Bedeutung, sei es nun im staatsrechtlichen, haftungsrechtlichen, strafrechtlichen und besoldungsrechtlichen Sinne, allgemeinverständlich hier dargestellt. Jetzt könnten wir uns noch weiter mit dem Ämterbegriff und den Arten des BeaV auseinandersetzen, ist aber an dieser Stelle nicht weiter zielführend, genausowenig damit, was denn nun konkret Dienstherrrnfähigkeit ist, wer also das Recht hat, Beamte zu ernennen.

Die von reginchen gestellte Frage, ist also demgemäß so auslegbar, dass sie sich dafür interessiert, welchen Weg sie nach dem, ausschließlich der Ausbildung mit dem Ziel, die betreffende Laufbahnbefähigung für die gewählte Laufbahn bei einer Kreisverwaltung zu erwerbenden, zu durchlaufenden Vorbereitungsdienst einschlagen könnte.

Das sie nach erfolgreichem Bestehen der Laufbahnprüfung keinen Rechtsanspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe hat ist dabei genauso unstreitig, wie der Fakt, dass sie wenigstens einen Anspruch auf ermessensfehlerhafte Entscheidung bei einer möglichen Ausschreibung auf einen entsprechenden Dienstposten hätte. Sollte mit ihr sodann ein BaP begründet werden, hat sie die für ihre Laufbahn(gruppe) maßgebliche Probezeit zu durchlaufen und wird in der Regel in das erste Eingangsamt BBesG ihrer Laufbahngruppe ernannt und trägt während dieser Zeit als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn mit dem Zusatz "z.A.". Da sie eine laufbahnrechtliche Probezeit zu absolvieren hat 22 BBG bzw. korrespondierende Landesvorschrift, da ja das BBG für reginchen keine Anwendung finden kann, da sie ja Beamtin eines Kreises wäre, muss diese auch durchlaufen werden. Auf die möglichen Kürzungstatbestände und -modalitäten gehe ich erstmal nicht weiter ein. Bewährt sie sich während der Probezeit, "fällt" dieser Zusatz sodann weg und sie erhält ihr erstes Amt in ihrer Laufbahngruppe übertragen. Wenn sie zum selben Zeitpunkt das 27. Lj. überschritten hätte, kann ihr mit Übertragung des Amtes zeitgleich auch die Eigenschaft einer BaL verliehen werden. Hat sie sich nicht bewährt, wird die Probezeit bis max. 5 Jahre verlängert. Bewährt sie sich auch während dieser Zeit nicht, wäre sie zu entlassen.

Das von hawethie beschriebene Szenario ist zwar denkbar, aber wir wollen doch unsere künftigen Nachwuchsbeamten nicht allzu sehr demotivieren und ängstigen Winken Die Rücksprache mit der Ausbildungsbehörde im Vorfeld ist aber sicherlich hilfreich und hier wird man auf die konkreten Fragen sicherlich zufriedenstellend Antwort geben können.

Gruß roger2102
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"Pistole: eines der wichtigsten Navigationsmittel der modernen Luftfahrt."
(Jerry Lewis, am. Komiker u. Regisseur, 1926-)
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 16.10.08, 10:32    Titel: Antworten mit Zitat

Niemand2000 hat folgendes geschrieben::
hawethie hat folgendes geschrieben::
Es kommt noch schlimmer: wenn man nach der Ausbildung übernommen wird als Beamter zur Probe mit dem Zusatz "z.A." kann die Behörde nach Ablauf der "z.A.-Zeit" (also der laufbahnrechtlichen Probezeit) auch sagen: "Tja, das z.A. fällt zwar weg, wir stellen aber nicht an; danke, dass Sie bei uns waren".
Geschockt war das schon immer so oder gibt es diese regelung erst seit kurzem?


Wäre mir auch neu, das Beamtenv. auf Lebenszeit ist der Regelfall und kann nach der laufbahnrechtl. Probezeit nur noch durch Nichteignung (gesundheitl., fachlich, charakterlich, etc...) 'abgewendet' werden.
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roger2102
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.06.2006
Beiträge: 800

BeitragVerfasst am: 16.10.08, 12:00    Titel: Antworten mit Zitat

spraadhans hat folgendes geschrieben::
Wäre mir auch neu, das Beamtenv. auf Lebenszeit ist der Regelfall und kann nach der laufbahnrechtl. Probezeit nur noch durch Nichteignung (gesundheitl., fachlich, charakterlich, etc...) 'abgewendet' werden.


Zutreffend, allerdings könnte ich mir durchaus vorstellen, dass hawethie mit ihrem Beitrag lediglich auf die möglichen Entlassungsfälle des § 31 BBG hinweisen wollte, denn selbst in dem theoretischen Fall, dass in der Behörde evtl. keine besetzbare Planstelle vorhanden war und die personellen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BBG sind erfüllt, ist der Anspruch auf Umwandlung gegeben. Allerdings bin ich kein Kaffeesatzleser, welche konkrete Fallgestaltung hawethie hier im Auge hatte. Lachen
Andere Fallgestaltungen sind ja bereits ausdrücklich genannt worden.

Gruß roger2102
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reginchen
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.10.2008
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 16.10.08, 19:35    Titel: Antworten mit Zitat

Erstmal einen riesen Dank für die vielen Antworten.

Zu der Frage von hawethie: Es handelt sich um eine Laufbahn im mittleren Dienst.

Ich hatte immer gedacht, dass die Beamtenlaufbahn etwas sicheres ansich hat, aber jetzt im moment scheint mir gar nicht mehr so.
Wenn ich das richtig verstanden habe, dann kann ich als BaW und BaP entlassen werden, es sei denn ich werde nach einer gewissen Zeit Beamtin auf Lebenszeit. Dazu muss ich dann erst das 27. Lebensjahr vollendet haben?

Ob die nach Bedarf ausbilden, weiß ich zur Zeit noch nicht. Was mir allerdings bekannt ist, dass bei der Beamtenlaufbahn im mittleren Dienst für die Justizbehörde nur nach Bedarf ausgebildet wird. Dann allerdings kann man nach bestandener Prüfung in irgendeine Behörde und irgendeine Stadt geschickt werden.
Kann man dann davon ausgehen, dass für die Kreisverwaltung ungefähr das Gleiche gilt?

Nehmen wir an nach der Ausbildung zur Beamtin im mittleren Dienst, würde man nicht übernommen werden oder nach der Probezeit. Was könnte man dann in Erwägung ziehen mit dieser Ausbildung? Ist man danach Beamtin oder kann man erst sagen, dass man Beamtin ist, wenn man nach der Ausbildung diese Probezeit hatte?[/code]
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Niemand2000
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Anmeldungsdatum: 02.07.2008
Beiträge: 832

BeitragVerfasst am: 16.10.08, 20:17    Titel: Antworten mit Zitat

reginchen hat folgendes geschrieben::
Was mir allerdings bekannt ist, dass bei der Beamtenlaufbahn im mittleren Dienst für die Justizbehörde nur nach Bedarf ausgebildet wird. Dann allerdings kann man nach bestandener Prüfung in irgendeine Behörde und irgendeine Stadt geschickt werden.
Kann man dann davon ausgehen, dass für die Kreisverwaltung ungefähr das Gleiche gilt?
es wäre für mich neu, dass man von der justizbehörde zu einer anderen behörde wechseln muss, wobei ich jetzt ausdrücklich nur von hessen spreche. es kann aber passieren, dass man vom AG Darmstadt an das AG in Langen versetzt wird, beim kreis kann einem passieren, dass man innerhalb des kreises in eine behörde des kreises versetzt werden kann. bei gemeinden bzw. städten ist dies innerhalb der gemeinde bzw. der stadt, beim bund ist es innerhalb des gesamten bundesgebietes zu den bundesbehörden.
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reginchen
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.10.2008
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 16.10.08, 21:05    Titel: Antworten mit Zitat

Oh, Entschuldigung.
Ich habe mich ein wenig falsch ausgedrückt ... ich meinte natürlich auch, dass man dann von einem AG zum anderen geschickt werden kann und nicht zu einer ganz anderen Behörde Smilie
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roger2102
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.06.2006
Beiträge: 800

BeitragVerfasst am: 16.10.08, 21:33    Titel: Antworten mit Zitat

reginchen hat folgendes geschrieben::
Wenn ich das richtig verstanden habe, dann kann ich als BaW und BaP entlassen werden, es sei denn ich werde nach einer gewissen Zeit Beamtin auf Lebenszeit. Dazu muss ich dann erst das 27. Lebensjahr vollendet haben?

Das BaW, also das von Dir bezeichnete Ausbildungsverhältnis zum Beamten, dient der Vorbereitung auf die zukünftige Beamtenlaufbahn, deshalb auch (beamtenrechtlich) als Vorbereitungsdienst benannt. Hier muss also ein Vorbereitungsdienst abgeleistet werden, der sich aus einem ausbildungstheoretischen und einem ausbildungspraktischen Teil zusammensetzt absolviert werden. Mal ein Bsp. hierfür. Mit dem Ablegen der Laufbahnprüfung ist man kraft Gesetzes aus dem BaW entlassen und kann, muss aber nicht, in ein BaP übernommen werden. Hier müsste nun bei der Kreisverwaltung angefragt werden, ob dort über Bedarf ausgebildet wird, oder ob man bei einer bestimmten Note eine "Aussicht auf Übernahme" in ein BeaV hat. Schriftlich wird es so etwas nicht geben, da dies einer Zusicherung gleichkommt und dieses wird keiner tun. Letztlich "stirbt aber die Hoffnung zuletzt" und deshalb sollte man sich bemühen, den Vorbereitungsdienst ordentlich und mit guten bis sehr guten Ergebnissen zu absolvieren, auch wenn im Anschluss evtl. nur ein tarifliches Beschaäftigungsverhältnis nach dem TVöD, also ein "Angestelltenverhältnis" herauskommt.

reginchen hat folgendes geschrieben::
Ob die nach Bedarf ausbilden, weiß ich zur Zeit noch nicht. Was mir allerdings bekannt ist, dass bei der Beamtenlaufbahn im mittleren Dienst für die Justizbehörde nur nach Bedarf ausgebildet wird. Dann allerdings kann man nach bestandener Prüfung in irgendeine Behörde und irgendeine Stadt geschickt werden.
Kann man dann davon ausgehen, dass für die Kreisverwaltung ungefähr das Gleiche gilt?

Leider nein. Da Justiz Landesverwaltung ist und ganz andere Einstellungspraxen hat, wie im Übrigen jeder kommunale Dienstherr auch. es kann also durchaus passieren, dass man während des des berufstheoretischen Teils an der Ausbildungseinrichtung erfährt, dass man in einem anderen Kreis oder einer Gemeinde als Beamter übernommen wird oder ben nicht. Einnen Rechtsanspruch auf Übernahme gibt es nicht. Was das "Hin- und Herschicken" betrifft, also eine mögliche Abordnung oder Versetzung, damit haben alle Beamten "zu kämpfen", allerdings wird nicht der Fall eintreten können, dass man nach erfolgreichen Vorbereitungsdienst von einer anderen behörde einfach so übernommen wird. Zudem würde in Deinem Falle noch zu beachten sein, dass Du die Laufbahnbefähigung für den mittl. allg. Verwaltungsdienst besitzt, ein "Wechsel" in den mittleren Justizdienst ist insofern erstmal ausgeschlossen, da diese laufbahn eine andere ist.

reginchen hat folgendes geschrieben::
Nehmen wir an nach der Ausbildung zur Beamtin im mittleren Dienst, würde man nicht übernommen werden... Was könnte man dann in Erwägung ziehen mit dieser Ausbildung?
.
Wenn ich ehrlich sein darf: Nicht viel. Denn es handelt sich ja um eine spezifische Verwaltungsausbildung, die nur für die Verwaltung, aber nicht für die private Wirtschaft von besonderer Bedeutung ist.

reginchen hat folgendes geschrieben::
Ist man danach Beamtin oder kann man erst sagen, dass man Beamtin ist, wenn man nach der Ausbildung diese Probezeit hatte?

Beamtin ist man bereits am Tage der Ernennung zur Kreissekretäranwärterin, also der Begründung eines BaW während des Vorbereitungsdienstes, mit all seinen Pflichten und Rechten, die ein solches BeaV mit sich bringt. Wenn eine Perspektive von der einstellungsbehörde aufgezeigt wird, sollte man diese m. E. auch nutzen. Schließlich kostet der Vorbereitungsdienst eine "Stange Geld" und damit meine ich nicht nur die 830 € brutto monatlich. Aus diesme Grunde wird sich eine Behörde sehr wohl überlegen, ob sie weit über Bedarf ausbildet. Nutze also diese Chance. Ich meine, es lohnt sich Ergebnis doch, auch wenn der eine oder andere hierüber eine andere Auffassung haben sollte.

LG roger2102
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roger2102
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Anmeldungsdatum: 04.06.2006
Beiträge: 800

BeitragVerfasst am: 16.10.08, 21:41    Titel: Antworten mit Zitat

reginchen hat folgendes geschrieben::
Oh, Entschuldigung.
Ich habe mich ein wenig falsch ausgedrückt ... ich meinte natürlich auch, dass man dann von einem AG zum anderen geschickt werden kann und nicht zu einer ganz anderen Behörde Smilie


Hast Du nicht, auch wenn man im Beamtenrecht den Begriff des Arbeitgebers nicht verwendet, denn hier heißt er Dienstherr. Versetzungen und Abordnungen, bspw. hier nachzulesen, sind dennoch möglich. Im Übrigen auch über "Dienstherrngrenzen" hinaus, wie hier nachgelesen werden kann, insoweit muss ich Niemand2000 ob seiner gegeben Antwort etwas verbessern. Solche Fälle sind aber eher atypisch. Umsetzungen, Abordnungen und Versetzungen innerhalb der Kreisverwaltung können aber geschehen, das ist nun einmal einer der Nachteile, die dem Beamtentum innewohnen.

LG roger2102

P.S. Ein Hinweis auf das Bundesland, in dem Du lebst, wäre vielleicht ganz hilfreich, dann könnte man auch auf die einschlägigen Landesvorschriften verweisen. Winken
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Mount'N'Update
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Anmeldungsdatum: 17.09.2007
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Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 16.10.08, 21:51    Titel: Antworten mit Zitat

reginchen hat folgendes geschrieben::
Erstmal einen riesen Dank für die vielen Antworten.

Zu der Frage von hawethie: Es handelt sich um eine Laufbahn im mittleren Dienst.

Ich hatte immer gedacht, dass die Beamtenlaufbahn etwas sicheres ansich hat, aber jetzt im moment scheint mir gar nicht mehr so.
Wenn ich das richtig verstanden habe, dann kann ich als BaW und BaP entlassen werden, es sei denn ich werde nach einer gewissen Zeit Beamtin auf Lebenszeit. Dazu muss ich dann erst das 27. Lebensjahr vollendet haben?


So ohne weiteres geht das im Beamtenverhältnis auf Probe nicht mehr, wie du im § 31 BBG nachlesen kannst. Beamtin auf Lebenszeit wirst du, wenn du das 27. Lebensjahr vollendet und die zweijährige Probezeit absolviert hast.

Zitat:
Nehmen wir an nach der Ausbildung zur Beamtin im mittleren Dienst, würde man nicht übernommen werden oder nach der Probezeit. Was könnte man dann in Erwägung ziehen mit dieser Ausbildung? Ist man danach Beamtin oder kann man erst sagen, dass man Beamtin ist, wenn man nach der Ausbildung diese Probezeit hatte?


Beamtin wirst du mit der Wirksamkeit der Ernennung. Bei Entlassung nach dem Ende des Vorbereitungsdienstes bist du keine Beamtin mehr. § 81 (4) BBG regelt die Möglichkeit, nach Beendigung des Beamtenverhältnisses die alte Amtsbezeichnung mit dem Zusatz a.D. (außer Dienst) zu führen.
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Ich habe zu diesem Thema vor 15 Jahren eine Langzeitstudie anfertigen lassen, die ist allerdings noch in Arbeit.
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roger2102
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Anmeldungsdatum: 04.06.2006
Beiträge: 800

BeitragVerfasst am: 16.10.08, 22:13    Titel: Antworten mit Zitat

Mount'N'Update hat folgendes geschrieben::
§ 81 (4) BBG regelt die Möglichkeit, nach Beendigung des Beamtenverhältnisses die alte Amtsbezeichnung mit dem Zusatz a.D. (außer Dienst) zu führen.

Lieber Mount'N'Update,
Ich revidiere hier ungern, aber bei einem BaW greift diese Vorschrift nicht, denn diese haben ja keine Amtsbezeichnung.

LG roger2102
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