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Familienzusammenführung, Erwerbstätigkeit der Ehegattin

 
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Sergey
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Anmeldungsdatum: 21.11.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 21.11.08, 10:33    Titel: Familienzusammenführung, Erwerbstätigkeit der Ehegattin Antworten mit Zitat

Hallo,

ich besitze eine befristete Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis nach §§ 5 und 27Nr1 der BeschV und komme aus Russland. Nun hat meine Ehefrau zwecks Familienzusammenführung nach Deutschland eingereist. Sie ist auch Russin. Wir wohnen zusammen in Bayern, und, wie es schön in Erklärung für Ausländerbehörde formuliert wurde, in einem gemeinsamen Haushalt und nicht getrennt. Die Erwerbstätigkeit für sie ist nicht gestattet. Sie ist Fachärztin von Beruf. Auf ihrem Flug von Moskau nach Frankfurt lernte sie zufällig einen Oberarzt des Krankenhauses in Reinland-Pfalz kennen, an der ein akuter Mangel an Fachärzten der Inneren Medizin herrscht, und die – nach einem Bewerbungsgespräch – meine Frau gerne einstellen möchten.
Die örtlich zuständige Ausländerbehörde in Bayern wies allerdings darauf hin, dass die Ämter in diesem Fall auch den Verdacht eines Betruges schöpfen könnten: die Zweckbestimmung der Einreise meiner Frau wurde falsch angegeben. Daraus könnte man ableiten, dass die Ehe nur vorläufig geschlossen worden sei, um meiner Frau die Einreise zu ermöglichen, damit sie hier Arbeit findet, und nach gegebener Zeit könnte die Ehe geschieden werden.
Dieser Verdacht könnte sich auf zwei Dinge gründen:
1) Einen Tag nach der Einreise erfolgt ein Bewerbungsgespräch.
2) Wir würden während der Woche nicht zusammen wohnen können, da ich in Bayern angestellt bin, und meine Ehefrau an der Klinik in Reinland-Pfalz arbeitet.

Könnten Sie uns bitte beraten, wie der Rechtlage ist? Darf meine Frau prinzipiell in Deutschland tätig sein? Spielt hier die Entfernung zwischen uns beiden eine große Rolle? Währe es möglich diese Probleme mit Erst- und Zweitwohnsitz zu lösen? Und wie wir am besten vorgehen sollten, um den Behörden deutlich zu machen, dass das Ziel der Einreise nicht die Arbeit war, sondern diese Möglichkeit sich nur zufällig ergab? Seitens Klinikdirektion in Reinland-Pfalz, örtlichen Arbeitsamt und Amt für Soziales sollte kein Problem entstehen.

Vielen Dank im Voraus,

Sergey[/b]
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Ronny1958
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 21.11.08, 11:05    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Darf meine Frau prinzipiell in Deutschland tätig sein?


Nein, da sie zur Familienzusammenführung eingereist ist und sie sich gem. § 29 Abs. 5 AufenthG zunächst mal zwei Jahre ohne Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit hier aufhalten muß:

Zitat:
§ 29 Abs. 5 AufenthG:

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,


1. soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist oder


2. wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers, zu dem der Familiennachzug stattfindet, nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder dessen Aufenthalt nicht bereits durch Gesetz oder Verordnung von einer Verlängerung ausgeschlossen ist.


Da der Ehemann keinen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat, kommt gem. der 1. Alternative eine Erwerbstätigkeit nicht in Betracht.

Eine andere Möglichkeit wäre nur dann gegeben, wenn die Einreise zu Erwerbszwecken (also eheunabhängig) erfolgt wäre....

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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Sergey
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 21.11.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 21.11.08, 12:36    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Ronny,

vielen Dank für die Antwort.

Hier ist dann noch eine Frage: darf meine Frau einen Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung mit Erwerbsberechtigung bei der Ausländerbehörde in Deutschland stellen oder muss sie erst ausreisen und wieder bei der Botschaft in Moskau einen neuen Antrag diesmal zwecks Beruflichentätigkeit stellen?

Danke und Grüße
Sergey
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Ronny1958
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 26.11.08, 13:23    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

der Antrag kann wegen § 39 Ziffer 1 AufenthV im Inland gestellt werden. Es besteht allerdings kein Anspruch auf eine positive Entscheidung.

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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