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Verfasst am: 20.11.08, 14:04 Titel: Muss Vater(87) bei Sozialhilfeantrag der Tochter54 einstehen
Ich habe ein großes Anliegen; die Situation meines Bekannten gestaltet sich wie folgt:
Er ist 87 Jahre alt. Seine Tochter ist 54. Nun hat seine Tochter einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt.
Leider ist die familiäre Situation sehr zerrüttet. In den letzten 2 Jahren hat die Tochter bereits finanzielle Unterstützung von ca. 50.000€ erhalten.
Wie gestaltet es sich nun bei der Heranziehung meines Bekannten? Ich weiß das er ein bereinigtes netto-Einkommen von 1100€ überschreiten muss. Dies tut er sehr wahrscheinlich nicht, oder nur gering.
Er besitzt allerdings eine Eigentumswohnung (Eigennutzung) sowie eine verpachtete Gaststätte in der die zweite Tochter lebt, sowie einige Agrarflächen.
Muss er sein Eigentum verkaufen, bzw. seine Ersparnisse (noch ca. 50.000€) einsetzen?
Verfasst am: 21.11.08, 09:30 Titel: Re: Muss Vater(87) bei Sozialhilfeantrag der Tochter54 einst
lluvias hat folgendes geschrieben::
Tochter ist 54. Nun hat seine Tochter einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt.
Es kommt sehr wesentlich darauf an, ob die Tochter prinzipiell erwerbsfähig ist oder nicht. Wer als erwerbsfähiger Erwachsener seinen Lebensunterhalt selbst (durch Arbeit) sicherstellen könnte, hat keinen Unterhaltsanspruch gegen Eltern oder Kinder. _________________ Hohle Gefäße geben mehr Klang als gefüllte. Ein Schwätzer ist meist ein leerer Kopf. (August von Platen)
Es wird durch ein Gutachten geprüft ob sie gem. § 53 SGB XII behindert ist. Ich gehe stark davon aus das nicht. Ich kann mir nicht vorstellen das Sie als erwerbsunfähig eingestuft wird. Wie würde es dann gestalten?
Bei Feststellung § 53 SGB XII würde ein Betrag von 20€ monatlich anfallen. Doch bei der anderen Konstellation?
Anmeldungsdatum: 09.05.2006 Beiträge: 2207 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 21.11.08, 10:04 Titel:
Wenn die Tochter nicht erwerbsunfähig ist, d.h. mehr als drei Stunden am Tag arbeiten könnte, dann müsste Sie AlG 2 beantragen. In diesem Fall könnte das Amt keinen Unterhalt vom Vater fordern (§ 33 Abs. 2 SGB II) _________________ ausgezeichnet
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