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Studium und Befreiungsgründe

 
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Precision
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Anmeldungsdatum: 09.09.2005
Beiträge: 261

BeitragVerfasst am: 21.11.08, 17:40    Titel: Studium und Befreiungsgründe Antworten mit Zitat

Hallo Forum,

mir ist bekannt, dass das Erreichen des dritten Semesters eines Studiums die Einberufung verhindert.

Fragen dazu:

1. Wo genau kann dies nachgelesen weden?
2. Gilt dies nur für ein Präsenzstudium?
3. Gilt dies nur für ein Erststudium?
4. Gilt dies nur für ein Vollzeitstudium?
5. Ist man nach Erreichen der Freistellungsgrenze verpflichtet, Scheine/Prüfungen abzulegen, oder reicht es, den Studentenstatus unabhängig vom Studienfortschritt aufrechtzuhalten?


Ich würde mich über Infiormationen hierzu und/oder die Quellennennung freuen.


mfg
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Roni
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 21.11.08, 19:13    Titel: Antworten mit Zitat

ja, z.B. hier :

http://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__12.html
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Precision
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Anmeldungsdatum: 09.09.2005
Beiträge: 261

BeitragVerfasst am: 21.11.08, 22:46    Titel: Antworten mit Zitat

Also, die genannte Quelle habe ich soweit durch. Ich würde gerne mit euch diskutieren, ob ich sie richtig interpretiere, da meine Fragen nicht explizit durch den Gesetzestext beantwortet sind und sich neue Fragen ergeben könnten:


In dem Gesetz wird offenbar kein Unterschied zwischen einem Erst- und einem Zweitstudium gemacht. Folglich wäre ein Zweitstudium als Zurückstellungsgrund erlaubt, ist dies richtig?

Grundsätzlich wäre also auch die Möglichkeit gegeben, ein Zweitstudium zwei Semester vor Vollendung eines Erststudiums anzugehen, ist dies richtig?

Darüber hinaus wird nicht zwischen Präsenz und Fernstudium unterschieden. Folglich wäre eine Einschreibung z.B. in der Fernuni Hagen möglich, richtig?

Es wird ebenfalls nicht zwischen Voll- und Teilzeitstudien unterschieden. Teilzeitstudien dauern allerdings regulär in der o.g. Universität für den Bachelor 12 Semester.
Das Gesetz differenziert für den Zurückstellungsgrund nicht nach Studienerfolg, sondern nur nach der absoluten Anzahl an Semestern... richtig?


Der Sinn dieser Fragen liegt auf der Hand.
Habe ich einen konkreten Denkfehler begangen, oder kann man sich auf diese Weise vor einer Einberufung nach dem ersten Studium schützen, wenn man noch ein zweites halbzeit zum Spass nebenbei beginnt?


mfg
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Precision
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Anmeldungsdatum: 09.09.2005
Beiträge: 261

BeitragVerfasst am: 25.11.08, 13:43    Titel: Antworten mit Zitat

Nachdem nun seit vier Tagen keinerlei Reaktion auf meine Fragen gekommen sind, frage ich mich, ob dies mit Inkompetenz oder mit dem Unwillen zur Hilfestellung verbunden ist.

Über Aufklärung wäre ich sehr dankbar!
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Precision
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Anmeldungsdatum: 09.09.2005
Beiträge: 261

BeitragVerfasst am: 25.11.08, 21:41    Titel: Antworten mit Zitat

hallo, ich möchte nicht unhöflich werden, möchte aber dass überhaupt mal eine brauchbare Diskussionsgrundlage entstehen kann, sprich eine Reaktion erhalten.

Nun, ich habe die beiden von Ihnen, Volker13, genannten Paragraphen gelesen:

Zu §12 (6) wunder ich mich, dass sie ihn überhaupt anführen, dort wird doch ausdrücklich die Rückstellung für ein Studium nicht vom Alter des Wehrpflichtigen abhängig gemacht, sprich dieser Absatz kann die Rückstellungswirkung durch ein Studium niemals verhindern, da die gesamte Nr. 3 ausdrücklich ausgenommen ist, unabhängig davon, ob ein Studium über die möglichen Heranziehungsgrenzen hinaus andauert.


Nun jedoch zu der grundlegenden Aussage des Abs. 4 Nr. 3, aufgrund dessen ich eine Wehrdiensteinziehung verhindern möchte.

Dort steht: Der Wehrpflichtige soll zurückgestellt werden, wenn eine unzumutbare Härte vorliegt.

Was genau darunter zu verstehen ist, bedarf grundlegend einer Interpretation, bzw
Definition, welche das Gesetz nur wenige Sätze später liefert:

Eine uinzumutbare Härte ist regelmäßig das Erreichen des dritten Semesters eines
Hochschulstudiums.

Folglich sind die Voraussetzungen erfüllt!



Sie, Volker13, sprechen davon, dass dies schon andere versucht hätten. Ich würde mich über ein paar konkrete Belege freuen und vor allem eine vernünftige Begründung darüber erhalten, warum meine obigen Ausführungen nicht zielführend seien sollten, schließlich wird dem Gesetzestext wörtlich entsprochen.

PS.: §24 (7) hat überhaupt keinen Einfluss auf die Einziehungshemmende Wirkung eines Studiums.


mfg
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ams0505
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 26.11.2008
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 26.11.08, 17:02    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Precision,

Ich habe zu dieser Frage folgendes gefunden:

http://www.forum-wehrpflicht.de/probleme-mit-der-wehrpflicht-zeigen.php?ID=418
http://www.recht.de/archiv/viewtopic.php?p=573167

Wenn du ein offizielles Statement möchtest, frag doch einfach beim KWEA nach.

@Volker: Die unzumutbare Härte liegt doch darin, dass eine einjährige Unterbrechung eines fortgeschrittenen Hochschulstudiums ziemlich unbillig ist. Wieso das bei einem Zweitstudium nicht so sein sollte, ist mir nicht klar.
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Precision
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Anmeldungsdatum: 09.09.2005
Beiträge: 261

BeitragVerfasst am: 26.11.08, 18:25    Titel: Antworten mit Zitat

erstmal Danke an ams0505!

Wie dieser bereits gesagt hat, denke ich, dass die unzumutbare Härte in der Unterbrechung eines bereits begonnenen Studiums liegt und keineswegs etwas mit dem angestrebten Bildungsabschluss zu tun hat. Wäre das Erreichen eines Abschlusses die primäre Ursache für die einzugshemmende Wirkung, so müsste logischerweise bereits mit der Aufnahme des Studiums vom ersten Tag an eine einzugshemmende Wirkung ausgehen.
Da der Gesetzgeber zwischen der Unterbrechung eines Studium direkt nach der Aufnahme (1. + 2. Semester) und der Unterbrechung erst nach Erreichen des 3. Semester unterscheidet, muss die einzugshemmende Wirkung primär in der Unterbrechung des Hochschulstudiums liegen.
Dies macht genau deshalb Sinn, da zum einen das Erreichen des dritten Semesters eine gute Wahrscheinlichkeit liefert, das Studium erfolgreich abschliessen zu können, und vor allem weil das angesammelte Wissen während der Dienstzeit "einrosten" würde. Man würde also eine Unmgenge Wissen wieder verlieren und man würde folglich vieles von dem bisher gelernten nochmal lernen müssen. Kurzum, es wäre unzumutbar, jemandem die investierte Studienzeit durch die unnötige Unterbrechung zu rauben.
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 26.11.08, 21:14    Titel: Antworten mit Zitat

Precision hat folgendes geschrieben::
Dies macht genau deshalb Sinn, da zum einen das Erreichen des dritten Semesters eine gute Wahrscheinlichkeit liefert, das Studium erfolgreich abschliessen zu können
Wer hat Ihnen denn das erzählt? Geschockt

Precision hat folgendes geschrieben::
vor allem weil das angesammelte Wissen während der Dienstzeit "einrosten" würde. Man würde also eine Unmgenge Wissen wieder verlieren und man würde folglich vieles von dem bisher gelernten nochmal lernen müssen. Kurzum, es wäre unzumutbar, jemandem die investierte Studienzeit durch die unnötige Unterbrechung zu rauben.
Gaanz großes Argumentationstennis. Sie sollten versuchen, mit dieser Begründung die Wehrpflicht ganz abschaffen zu lassen, schließlich hat man ja auch vor einem Studium schon was gelernt (manche haben sogar schon gearbeitet), was rein mengenmäßig deutlich mehr sein dürfte als die von Ihnen so großzügig in den Raum geworfene Unmenge, und all das rostet dann nicht nur ein, sondern man verliert es auch noch! Unfassbar, was da für ein volkswirtschaftlicher Schaden entsteht! Mit den Augen rollen
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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Precision
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Anmeldungsdatum: 09.09.2005
Beiträge: 261

BeitragVerfasst am: 27.11.08, 11:51    Titel: Antworten mit Zitat

Für die weitere Diskussion möchte ich gerne erstmal annehmen dass das KWEA bei Erreichen des dritten Semesters eines Zweitstudiums verpflichtet wäre, mich bis zum Studienende zurückzustellen, genau dies folgt schliesslich aus dem wörtlichen Gesetzestext.


Wie sieht es dann mit meinen ursprünglichen Fragen aus?

Welche Rolle spielen:

1. Studienfortschritt ?
2. Studienerfolg ?
3. Präsenzstudiengänge / Fernstudiengänge ?
4.gaaaanz wichtig: Teilzeitstudiengänge ?

mfg
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Roni
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 27.11.08, 13:10    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Für die weitere Diskussion möchte ich gerne erstmal annehmen dass das KWEA bei Erreichen des dritten Semesters eines Zweitstudiums verpflichtet wäre, mich bis zum Studienende zurückzustellen, genau dies folgt schliesslich aus dem wörtlichen Gesetzestext.


das kannst du gerne tun, aber auch ich sehe das anders. daraum erübrigen sich für mich die nachfolgenden Fragen.
Wenn das so einfach wäre ...... Frage

Gruß roni
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