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Frist für Ankündigung einer Schulveranstaltung?

 
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TinaS89
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 21.11.2008
Beiträge: 1
Wohnort: Velbert

BeitragVerfasst am: 21.11.08, 21:28    Titel: Frist für Ankündigung einer Schulveranstaltung? Antworten mit Zitat

Hallo, ich gehe im mom in die Stufe 13 (NRW) und unser Lehrer will nun, dass wir für einen derart uninteressante Diskussionsrunde am Montag von 17-31 Uhr in der Schule erscheinen, hat uns dies aber erst sehr kurz davor mitgeteilt..
Nun würde ich gerne wissen, ob es eine Art Gesetz gibt, dass auch für Lehrer eine Frist festlegt, in der uns unser Lehrer über diesen Termin informieren muss.
Beispielsweise 3 Werktage vorher oder so..
Wäre echt super, wenn mir da irgendwer helfen könnte. Wenns geht bräuchte ich dann noch die Quelle, von der ihr diese Information genommen habt, damit ich beweisen kann, dass der Lehrer falsch lag.
Ich würde dieser dämlichen Veranstaltung nämlich sehr gerne entgehen und dies natürlich am liebsten mit dem Recht im Nacken =)

Danke für eure Hilfe.
Tina
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heini12
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.07.2008
Beiträge: 802

BeitragVerfasst am: 22.11.08, 12:07    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
Zitat: „Montag von 17-31 Uhr“

von 17:00 bis 17:30 oder 17:00 bis 21:00 Uhr ?
Regelschule oder Ganztagsschule?
Das Thema der Diskussion?
Was ist die Ursache für eine Diskussion um diese Urzeit?
Je nach Schulform (Regelschule/Ganztagsschule) verschiedene Erlasse, Verordnungen.
Im SchulG NRW steht.
http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/Gesetze/SchulG_Info/index.html
§ 43
Teilnahme am Unterricht und
an sonstigen Schulveranstaltungen
(1) Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht
und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen.
Die Meldung zur Teilnahme an einer freiwilligen Unterrichtsveranstaltung
verpflichtet zur regelmäßigen Teilnahme mindestens für ein Schulhalbjahr.

Mit freundlichen Grüßen

Heini
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Anton Reiser
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.11.2006
Beiträge: 359
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 23.11.08, 04:48    Titel: Antworten mit Zitat

In Ergänzung zur Antwort von Heini 12:

Eine unterrichtliche Veranstaltung in "besonderer Form" scheint im beschriebenen Fall in der Tat vorzuliegen, sofern ein unterrichtlicher Bezug gegeben ist (Davon gehe ich aus). Deshalb ist § 43 des SchulG NRW auch anzuwenden und es gelten die allgemeinen Bestimmungen zum Entschuldigungsverhalten bei einem Unterrichtsversäumnis.

Der Lehrer hat im übrigen grundsätzlich auch die Möglichkeit, die Diskussionsveranstaltung als vorgezogenen bzw. nachgeholten Unterricht zu bewerten und den "eigentlichen" Unterricht am vorgesehenen Tag ausfallen zu lassen. (Auch davon gehe ich allerdings aus). Für diesen Fall haben Schüler, die nicht an der besagten Veranstaltung teilnehmen, die Pflicht, die Diskussion anhand von Mitschriften von Mitschülern, des Lehrers oder von Thesenpapieren der Diskussionsteilnehmern nach- bzw. aufzubereiten - ggf. während der Unterrichtsstunden, an denen die Teilnehmer der Diskussionsveranstaltung unterrichtsfrei haben. Ob das interessanter ist als die Teilnahme an der ohnehin vorab als "uninteressant" bezeichneten Diskussionsrunde, wage ich zu bezweifeln.

Eine gesetzliche Frist für die Ankündigung von "Unterricht in besonderer Form" gilt m.W. nicht, allerdings sollte sie natürlich so rechtzeitig erfolgen, dass nicht wichtige Gründe der Schüler einer Nichtteilnahme entgegenstehen. Das ist im vorliegenden Fall offenbar nicht gegeben, denn der TE möchte lediglich dieser "dämlichen Veranstaltung entgehen", ohne einen wirklich plausiblen Grund zu nennen. Da $ 43(2) SchulG NRW nicht maßgebend ist, gilt dementsprechend § 43 (1) SchulG NRW. Mit diesem "Recht im Nacken" kann der TE aus meiner Sicht zum Lehrer gehen und sagen, dass er richtig liegt.

Mit freundlichem Grund
Anton Reiser
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