Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Anzeige wegen Diebstahls bei der Arbeitstelle
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Anzeige wegen Diebstahls bei der Arbeitstelle

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Strafrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Buddy03
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 22.11.2008
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 22.11.08, 13:17    Titel: Anzeige wegen Diebstahls bei der Arbeitstelle Antworten mit Zitat

A ist von B angestellt worden mit der Vereinbarung, dass er ihn in den nächsten Tagen anmeldet. Das hat B versäumt und A immer weiter hingehalten. Das ging über 2 Monate - auch die Gehaltszahlung blieb aus.

A sah sich gezwungen, da er immer deshalb mit B in Streit geriet, nach knapp zwei Monaten sein bis dahin erarbeitetes Geld aus der Kasse zu nehmen.

Daraufhin hat ihn B wegen Diebstahls angezeigt und A hat einen Brief von der Polizei erhalten.

Nochmals zur Verdeutlichung: B hat A nicht angemeldet, obwohl er es machen wollte. Nichts schriftliches und keine Dritten, die das bezeugen können.

Was hat A zu befürchten bzw. wie sehen die Erfolgschancen für B aus?
Wie ist die Rechtslage?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Michael Nowak
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.06.2006
Beiträge: 115

BeitragVerfasst am: 23.11.08, 19:58    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn der Beschuldigte in einem solchen Fall glaubwürdig ist, dann wird keine Anklage erhoben bzw. der Angeklagte wird freigesprochen.

Der Sachverhalt, wenn er sich exakt so zugetragen hat, gibt keinen Hinweis auf eine Strafbarkeit. Das Problem ist nur, dass es keine Beweise gibt, es sollte also zumindest bewiesen werden können, dass der Beschuldigte tatsächlich gearbeitet hat.

Rechtlich ist es so, dass der Beschuldigte zwar eine fremde bewegliche Sache weggenommen hat, aber die Zueignung ist nichts rechtswidrig, weil der Beschuldigte aufgrund des Arbeitsverhältnisses einen fälligen und einredefreien Gattunganspruch auf das Geld hat. Das ist nach herrschender Meinung ausreichend, um die Rechtswidrigkeit der Zueignung zu beseitigen. Der Anspruch folgt aus dem Arbeitsvertrag, der mündlich gültig ist. Falls kein Vertrag vorliegt, dann zumindest aus dem faktischen Arbeitsverhältnis.

Hier muss glaubwürdig gemacht werden, dass der Beschuldigte aus einem Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf genau diesen Geldbetrag hatte. Dann kommt eine Verurteilung nicht in Frage.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Michael Nowak
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.06.2006
Beiträge: 115

BeitragVerfasst am: 24.11.08, 03:06    Titel: Antworten mit Zitat

Die Frage der Rechtfertigung entsteht gar nicht, weil schon der subjektive Tatbestand nicht erfüllt ist, da es an einer rechtswidrigen Zueignung fehlt. Die Ausführungen zum Unrechtsbewusstsein betreffen die Schuld, aber zu diesem Prüfungspunkt kommt man bei korrekter rechtlicher Analyse nicht. Ob es andere Möglichkeiten der Anspruchsdurchsetzung gegeben hätte, ist nach herrschender Meinung irrelevant, weil die herrschende Meinungl beim Diebstahl die Wertsummentheorie vertritt und damit auch bei Gattungsschulden eine eigenmächtige, straflose Durchsetzung eines eineredefreien und fälligen Anspruchs zulässt. Notstand etc. sind daher bedeutungslos.

Die Ausführungen zur Beweislastverteilung sind unangebracht, weil die Schuld dem Täter bewiesen werden muss. Auf die Schwierigkeit der Glaubwürdigkeit habe ich hingewiesen.

Meine Ausführungen in meinem ersten Beitrag sind richtig.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 24.11.08, 07:07    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Meine Ausführungen in meinem ersten Beitrag sind richtig.


Mag sein, kann ich nicht abschließend beurteilen da ich kein Volljurist bin, aber...

als ich den ersten Beitrag und Ihre erste Antwort darauf las kamen mir spontan solche Gedanken:

- verbotene Eigenmacht
- Selbstjustiz
- etc

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Klein-Fritzchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.05.2005
Beiträge: 2262

BeitragVerfasst am: 24.11.08, 09:23    Titel: Antworten mit Zitat

Michael Nowak hat folgendes geschrieben::

...
Rechtlich ist es so, dass der Beschuldigte zwar eine fremde bewegliche Sache weggenommen hat, aber die Zueignung ist nichts rechtswidrig, weil der Beschuldigte aufgrund des Arbeitsverhältnisses einen fälligen und einredefreien Gattunganspruch auf das Geld hat....

Das ist m.E. nicht richtig. Ein solcher Anspruch wäre m.E. nur dann einredefrei, wenn der Täter bereits einen vollstreckbaren Gerichtsentscheid hat. Das ist nicht der Fall.

Wo kommen wir denn dahin, wenn jeder sich das nehmen kann, von dem er glaubt, ein Anspruch darauf zu haben.

Hier liegt ganz klar ein Diebstahl vor.
_________________
Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Strafrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.