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Verfasst am: 22.11.08, 13:17 Titel: Anzeige wegen Diebstahls bei der Arbeitstelle
A ist von B angestellt worden mit der Vereinbarung, dass er ihn in den nächsten Tagen anmeldet. Das hat B versäumt und A immer weiter hingehalten. Das ging über 2 Monate - auch die Gehaltszahlung blieb aus.
A sah sich gezwungen, da er immer deshalb mit B in Streit geriet, nach knapp zwei Monaten sein bis dahin erarbeitetes Geld aus der Kasse zu nehmen.
Daraufhin hat ihn B wegen Diebstahls angezeigt und A hat einen Brief von der Polizei erhalten.
Nochmals zur Verdeutlichung: B hat A nicht angemeldet, obwohl er es machen wollte. Nichts schriftliches und keine Dritten, die das bezeugen können.
Was hat A zu befürchten bzw. wie sehen die Erfolgschancen für B aus?
Wie ist die Rechtslage?
Wenn der Beschuldigte in einem solchen Fall glaubwürdig ist, dann wird keine Anklage erhoben bzw. der Angeklagte wird freigesprochen.
Der Sachverhalt, wenn er sich exakt so zugetragen hat, gibt keinen Hinweis auf eine Strafbarkeit. Das Problem ist nur, dass es keine Beweise gibt, es sollte also zumindest bewiesen werden können, dass der Beschuldigte tatsächlich gearbeitet hat.
Rechtlich ist es so, dass der Beschuldigte zwar eine fremde bewegliche Sache weggenommen hat, aber die Zueignung ist nichts rechtswidrig, weil der Beschuldigte aufgrund des Arbeitsverhältnisses einen fälligen und einredefreien Gattunganspruch auf das Geld hat. Das ist nach herrschender Meinung ausreichend, um die Rechtswidrigkeit der Zueignung zu beseitigen. Der Anspruch folgt aus dem Arbeitsvertrag, der mündlich gültig ist. Falls kein Vertrag vorliegt, dann zumindest aus dem faktischen Arbeitsverhältnis.
Hier muss glaubwürdig gemacht werden, dass der Beschuldigte aus einem Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf genau diesen Geldbetrag hatte. Dann kommt eine Verurteilung nicht in Frage.
Die Frage der Rechtfertigung entsteht gar nicht, weil schon der subjektive Tatbestand nicht erfüllt ist, da es an einer rechtswidrigen Zueignung fehlt. Die Ausführungen zum Unrechtsbewusstsein betreffen die Schuld, aber zu diesem Prüfungspunkt kommt man bei korrekter rechtlicher Analyse nicht. Ob es andere Möglichkeiten der Anspruchsdurchsetzung gegeben hätte, ist nach herrschender Meinung irrelevant, weil die herrschende Meinungl beim Diebstahl die Wertsummentheorie vertritt und damit auch bei Gattungsschulden eine eigenmächtige, straflose Durchsetzung eines eineredefreien und fälligen Anspruchs zulässt. Notstand etc. sind daher bedeutungslos.
Die Ausführungen zur Beweislastverteilung sind unangebracht, weil die Schuld dem Täter bewiesen werden muss. Auf die Schwierigkeit der Glaubwürdigkeit habe ich hingewiesen.
Meine Ausführungen in meinem ersten Beitrag sind richtig.
...
Rechtlich ist es so, dass der Beschuldigte zwar eine fremde bewegliche Sache weggenommen hat, aber die Zueignung ist nichts rechtswidrig, weil der Beschuldigte aufgrund des Arbeitsverhältnisses einen fälligen und einredefreien Gattunganspruch auf das Geld hat....
Das ist m.E. nicht richtig. Ein solcher Anspruch wäre m.E. nur dann einredefrei, wenn der Täter bereits einen vollstreckbaren Gerichtsentscheid hat. Das ist nicht der Fall.
Wo kommen wir denn dahin, wenn jeder sich das nehmen kann, von dem er glaubt, ein Anspruch darauf zu haben.
Hier liegt ganz klar ein Diebstahl vor. _________________ Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen!
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