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Strammer Max Interessierter
Anmeldungsdatum: 11.11.2008 Beiträge: 19
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Verfasst am: 24.11.08, 22:17 Titel: unbenannte Zuwendungen? |
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Hallo und guten Abend,
ich bin neu hier und hab da gleich mal eine Frage:
Was versteht man unter "unbenannte Zuwendungen" bei Erwerb eines Hauses?
Habe mich schon durch dieses Forum gelesen und leider nichts gefunden, was mir weiter hilft! Vielleicht kann mir jemand was dazu sagen!?
Grüße Max |
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emi 10 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.07.2008 Beiträge: 199
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Strammer Max Interessierter
Anmeldungsdatum: 11.11.2008 Beiträge: 19
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Verfasst am: 24.11.08, 23:15 Titel: |
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Dank der schnellen Antwort!
Wenn ich das richtig versteh, ist es bezogen auf die eheliche Gemeinschaft und die eheähnliche Beziehung ist nicht fest verankert!? Richtig?
Gruß Max |
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emi 10 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.07.2008 Beiträge: 199
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Verfasst am: 25.11.08, 01:11 Titel: |
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Haben wir auch brav die PDF-Datei mit mit 393 Seiten durchgelesen?  |
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Strammer Max Interessierter
Anmeldungsdatum: 11.11.2008 Beiträge: 19
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Verfasst am: 25.11.08, 09:07 Titel: |
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Nein das nicht, aber ich habe es eben mal durchflogen...für mich als juristischer Laie aber undurchsichtig...
Frage mal anders: Wie sieht es aus wenn M und F (1/3 zu 2/3) vor Verlobung/Ehe sich zusammen eine kleine Immobilie/Geldanlage kaufen? M steht die ganze Zeit in der Rechnung als Besitzer!
Gruß Max |
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emi 10 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.07.2008 Beiträge: 199
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Strammer Max Interessierter
Anmeldungsdatum: 11.11.2008 Beiträge: 19
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Verfasst am: 26.11.08, 11:01 Titel: |
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Danke! Habe den Text komplett durchgelesen und fast verstanden!?! Aber wie sieht es aus, wenn die Geldanlage ein neues Auto sei und M seit Jahren in den Papieren steht? Ist M der Besitzer und kann F gegenüber die herrausgabe verweigern? Muß M im Trennungsfall F ausbezahlen? Einen Vertrag gibt es nicht!
Gruß Max |
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Holzschuher FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 18.02.2006 Beiträge: 6354 Wohnort: Nürnberg
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Verfasst am: 26.11.08, 11:37 Titel: |
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Hallo,
das paßt wohl besser ins Familienrecht, ich rege mal eine Verschiebung an.
Zur Sache selbst:
Unter einer unbenannten Zuwendung, oder auch ehebedingte Zuwendung versteht man eine "Zuwendung eines Vermögenswertes, die um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt, wobei der Zuwendende die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde".
Rückforderungen von solchen ehebedingten Zuwendungen sind enge Grenzen gesetzt und setzen bei ehelichen Partnern voraus, dass eine güterrechtliche Lösung diesbezüglich zu einem nicht erträglichen Ergebnis führen würde.
Bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft war das im Prinzip bisher noch schwieriger; allerdings ist der BGH wohl bestrebt, diese Sachverhalte denen bei einer Ehe anzunähern. _________________ Gruß
Peter H. |
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emi 10 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.07.2008 Beiträge: 199
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Verfasst am: 26.11.08, 11:41 Titel: |
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Man stelle sich die Frage:
Wer ist der EIGENTÜMER und wer ist der BESITZER?
Das sind zwei juristisch unterschiedliche Rechtslagen.
Einfach gehalten:
Dem Eigentümer gehört die Sache.
Der Besitzer nutzt diese nur.  |
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Franz Königs FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
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Verfasst am: 26.11.08, 12:31 Titel: |
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| emi 10 hat folgendes geschrieben:: | Man stelle sich die Frage:
Wer ist der EIGENTÜMER und wer ist der BESITZER? |
Zu Beantwortung dieser Frage ist, wenn die Sache gekauft wurde, zu klären, wem der Verkäufer das Eigentum an der Sache übertragen hat. Das ist nicht immer derjenige, der den Kaufpreis gezahlt hat. Es ist durchaus möglich, dass derjenige, der den Kaufpreis gezahlt hat, den Kaufpreis oder die gekaufte Sache einer anderen Person zuwenden wollte. In einem solchen Fall wäre davon auszugehen, dass die Person, der der Kaufpreis oder die gekaufte Sache zugewendet werden sollte, Eigentümer der Sache geworden ist. Ein Indiz dafür, dass nicht derjenige, der den Kaufpreis für ein Kraftfahrzeug gezahlt hat, auch Eigentümer des Fahrzeugs geworden ist, könnte sein, dass eine andere Person als Halter des Kraftfahrzeugs im Fahrzeugbrief eingetragen worden ist.
Wenn jemand nicht Eigentümer einer Sache ist, kann er den Besitz an der Sache erwerben, wenn ihm der Eigentümer die Sache überlässt. In diesem Fall könnte der Eigentümer einen Anspruch auf Rückgabe der Sache haben. Dies richtet sich dann nach der Vereinbarung, aufgrund derer der Besitzer der Sache den Besitz an der Sache erworben hat. Eine solche Vereinbarung kann auch stillschweigen zustande gekommen sein; es muss sich nicht um einen formellen Vertrag handeln. |
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Strammer Max Interessierter
Anmeldungsdatum: 11.11.2008 Beiträge: 19
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Verfasst am: 26.11.08, 13:12 Titel: |
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| Also müßte ich doch nur gucken, ob ich im Kaufvertrag stehe?!Dann wäre ich Eigentümer und wenn sich der Gegenstand bei mir befindet auch Besitzer!? |
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Franz Königs FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
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Verfasst am: 26.11.08, 15:54 Titel: |
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| Strammer Max hat folgendes geschrieben:: | | Also müßte ich doch nur gucken, ob ich im Kaufvertrag stehe?! Dann wäre ich Eigentümer und wenn sich der Gegenstand bei mir befindet auch Besitzer!? |
Nicht immer wird derjeniger, der im Kaufvertrag als Käufer steht, auch Eigentümer. Eigentümer wird vielmehr derjenige, dem der Verkäufer das Eigentum überträgt. Das muss nicht zwangsläufig der Käufer sein. Der Verkäufer kann das Eigentümer an dem gekauften Gegenstand auch jemandem übertragen, dem der Käufer den gekauften Gegenstand zuwenden (schenken) möchte. |
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Strammer Max Interessierter
Anmeldungsdatum: 11.11.2008 Beiträge: 19
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Verfasst am: 26.11.08, 21:41 Titel: |
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Also, um das richtig zu verstehen, (um z.B. beim Thema Auto das mal zu verfestigen) ein Verkäufer X verkauft mir per Kaufvertrag sein Auto, ich lasse mich am nächsten Tag in den KFZ Brief usw. eintragen und übernehme alle Kosten(Versicherung, Steuer,...), das ganze geht ein Jahr gut, dann kommt Verkäufer X wieder und sagt zu mir, jetzt will ich aber das Auto wiederhaben (sich in die Papiere eintragen lassen,...) und ich solle doch den vorbereiteten Kaufvertrag unterschreiben...!?! Geht das mit rechten Dingen zu??? Ich glaube nicht, denn ich kann doch entscheiden, wann und an wen ich etwas verkaufe!?!
Das gehört vielleicht ganz nicht in diese Rubrick, aber man stelle sich mal vor, der Verkäufer ist mein in gemeinsam häuslich lebender Partner!
Gruß Max |
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Franz Königs FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
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Verfasst am: 26.11.08, 21:52 Titel: |
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| Der jetzige Eigentümer des Autos müsste das Auto an den früheren Eigentümer zurückübertragen, wann dieser einen Rückübertragungsanspruch hätte. Dabei käme es nicht darauf an, ob es sich bei dem früheren Eigentümer um den Partner des jetzigen Eigentümers handelt. |
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Strammer Max Interessierter
Anmeldungsdatum: 11.11.2008 Beiträge: 19
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Verfasst am: 26.11.08, 22:24 Titel: |
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Was ist dnn ein Rückübertragungsanspruch? Das ist mir ganz NEU! Wo und wie bekomme ich den???  |
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