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Ware nicht erhalten

 
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Zonk16
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.11.2008
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 26.11.08, 13:30    Titel: Ware nicht erhalten Antworten mit Zitat

Hallo,

ich hoffe, dass ich die User hier nicht langweile, aber ich habe nichts passendes für mich gefunden.

Ware in einem Online-Shop gekauft und sofort eine Rechnung per E-Mail bekommen.
Shop verlangte eine Vorauszahlung von 50%, die auch einen Tag später überwiesen wurde.
In den AGB's des Anbieters ist ein Eigentumsvorbehalt erwähnt. Dieser besagt, dass die restlichen 50% bis spätestens 8 Tage nach Erhalt der Ware bezahlt werden muss. Sonst Eigentumsvorbehalt.

Was passiert, wenn Verkäufer sich gar nicht meldet? Wie ist die vorgehensweise?

Was passiert, wenn Verkäufer sich meldet und sagt, dass er die bestellte Ware nicht liefern kann, aber das Geld wieder zurücküberweist? Eigentlich hätte ich die Ware gerne. Kann ich auf eine Lieferung bestehen? Wie wäre die Vorgehensweise?
Wäre es besser einfach das Geld wieder zu nehmen?

Wenn es eine Möglichkeit gibt auf die Lieferung zu bestehen, wie gross sind die Erfolgschancen? Ich überlege mir es darauf ankommen zu lassen.

Angenommen, ich bekomme die Ware dann irgendwann. Bin ich dann in einem Garantiefall auf den Verkäufer angewiesen? Kann ich meine Garantieansprüche auch direkt beim Hersteller geltend machen?

Wie ist die Rechtslage?

Viele Fragen aber ich baue auf Euch.

Für Eure Antworten bin ich jetzt schon mehr als dankbar.

Zonk
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 26.11.08, 13:42    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
aber ich habe nichts passendes für mich gefunden.


Haben sie denn überhaupt gesucht?
Ca. jede dritte Frage hat in den Verbraucherforen nämlich diesen oder einen ähnlichen Inhalt.
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Zonk16
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.11.2008
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 26.11.08, 13:48    Titel: Antworten mit Zitat

spraadhans hat folgendes geschrieben::
Zitat:
aber ich habe nichts passendes für mich gefunden.


Haben sie denn überhaupt gesucht?
Ca. jede dritte Frage hat in den Verbraucherforen nämlich diesen oder einen ähnlichen Inhalt.


Natürlich habe ich gesucht.
Ich danke trotzdem für die schnelle Antwort, und wäre froh auf einen Verweis auf den passenden und wohl schon bestehenden Thread.

Zonk
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 26.11.08, 13:56    Titel: Antworten mit Zitat

Schauen sie mal ca. 3 Beiträge unter ihren Winken .
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Zonk16
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.11.2008
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 26.11.08, 14:09    Titel: Antworten mit Zitat

Ja das hab ich auch gelesen.

Mir geht es aber um die 50% Anzahlung. Kann ich trotzdem die Ware einfordern, obwohl ich die Ware nicht vollständig bezahlt habe?

Ist eine schriftliche Mahnung zwingend notwendig und was sind für Fristen einzuhalten?

Zonk
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KurzDa
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 26.11.08, 14:21    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
ich hoffe, dass ich die User hier nicht langweile,
Eher unwahrscheinlich - das FDR ist ja unser Hobby Winken

Zitat:
Shop verlangte eine Vorauszahlung von 50%, die auch einen Tag später überwiesen wurde.
Also steht dem Verkäufer erstmal kein Zurückbehaltungsrecht mehr zu, da der Käufer der Vorleistung nachgekommen ist.

Zitat:
In den AGB's des Anbieters ist ein Eigentumsvorbehalt erwähnt. Dieser besagt, dass die restlichen 50% bis spätestens 8 Tage nach Erhalt der Ware bezahlt werden muss. Sonst Eigentumsvorbehalt.
Hört sich danach an, als ob der Verkäufer nicht wüsste, was ein schuldrechtlich vereinbarter Eigentumsvorbehalt eigentlich ist.

Zitat:
Was passiert, wenn Verkäufer sich gar nicht meldet? Wie ist die vorgehensweise?
Der Käufer hat aus dem Kaufvertrag einen Primäranspruch auf Übergabe und Übereignung der Kaufsache, den er notfalls gerichtlich durchsetzen könnte.

Zitat:
Was passiert, wenn Verkäufer sich meldet und sagt, dass er die bestellte Ware nicht liefern kann, aber das Geld wieder zurücküberweist? Eigentlich hätte ich die Ware gerne. Kann ich auf eine Lieferung bestehen? Wie wäre die Vorgehensweise?
Wenn der Verkäufer nicht liefern kann, ist das erstmal sein Problem, denn er trägt das Beschaffungsrisiko. Frei wird der Verkäufer nur dann, wenn Unmöglichket vorliegt (§ 275 BGB). Ansonsten hat er den Anspruch des Käufers zu bedienen und die Ware ev. auch zuzukaufen.

Zitat:
Wäre es besser einfach das Geld wieder zu nehmen?
Kommt darauf an, was der Käufer will...

Zitat:
Wenn es eine Möglichkeit gibt auf die Lieferung zu bestehen, wie gross sind die Erfolgschancen?
Keine Ahnung...

Zitat:
Angenommen, ich bekomme die Ware dann irgendwann. Bin ich dann in einem Garantiefall auf den Verkäufer angewiesen?
Bzgl. der Gewährleistung ist der Verkäufer Ansprechpartner, bzgl. der Garantie (soweit eine eingeräumt wurde), meist der Hersteller. Zum Unterschied: Klick mich

Grüße
KurzDa
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Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll!

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Zonk16
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.11.2008
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 26.11.08, 14:33    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die schnelle und sehr hilfreiche Antwort.

Zusammenfassend, ist also festzuhalten:

Wenn der Käufer die Ware unbedingt will, kann er diese auch gesetzlich einfordern.
(Anzeige wegen Betrugs bei der Polizei und Klage beim Amtsgericht auf Übergabe)

Ansonsten nimmt er halt das Geld zurück und ales ist vergessen.


Zur ersten Variante. Lohnt sich so etwas? Wie lange kann so etwas dauern? Wie verhält es sich mit den Kosten?


Zonk
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KurzDa
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 26.11.08, 14:44    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Wenn der Käufer die Ware unbedingt will, kann er diese auch gesetzlich einfordern.
Richtig, sinnvoll wäre es aber, dem Verkäufer per Einwurfeinschreiben eine angemessene Frist (ca. 10 Tage) zur Leistungserbringung zu setzen, um ggf. die Voraussetzungen für den Schuldnerverzug zu schaffen.

Zitat:
(Anzeige wegen Betrugs bei der Polizei und Klage beim Amtsgericht auf Übergabe)
Eine Anzeige bei der Polizei bringt zivilrechtlich erstmal nicht viel. Allerdings wird der Druck auf den Verkäufer erhöht. Bzgl. einer ev. Klage würde ich einen Anwalt drüberschauen lassen...

Zitat:
Ansonsten nimmt er halt das Geld zurück und ales ist vergessen.
Mehr oder weniger - da die gesetzlichen Rücktrittsvoraussetzungen noch nicht vorliegen, wird in der Rücknahme des Geldes ein Aufhebungsvertrag gemäß § 311 BGB zu sehen sein.

Zitat:
Zur ersten Variante. Lohnt sich so etwas?
Wenn man die Kaufsache wirklich haben will - freilich!

Zitat:
Wie lange kann so etwas dauern?
Keine Ahnung...

Zitat:
Wie verhält es sich mit den Kosten?
Das hängt vom Streitwert ab.

Grüße
KurzDa
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Zonk16
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.11.2008
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 26.11.08, 14:54    Titel: Antworten mit Zitat

Da ich einen Rechtsschutz mit 100 Euro selbstbehalt besitze und der Streitwert bei ca. 1200 Euro liegt scheint es sich wirklich zu lohnen.

Wäre nur noch die Frage der Dauer zu klären. Wenn ich 2-3 Jahre auf die Ware warten muss, sind die Geräte wohl veraltet und nur noch einen Bruchteil vom verkaufspreis wert.

Schwierige Situation.

Was würdet Ihr an meiner Stelle machen?


Zonk
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KurzDa
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 26.11.08, 15:00    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Was würdet Ihr an meiner Stelle machen?
Das können wir Ihnen auch nicht sagen. Aber ich denke, dass 2-3 Jahre sicherlich zu lange angesetzt sind. Bei einem Streitwert von 1200,00 Euro wird vor dem Amtsgericht verhandelt. Ich würde mal von 3 Monaten ausgehen wollen - kann mich aber da freilich auch irren...
Aber der Rechtschutz wird da sicher weiterhelfen und Ihnen wahrscheinlich erstmal eine Erstberatung beim Anwalt empfehlen.

Grüße
KurzDa
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Zonk16
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.11.2008
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 26.11.08, 15:48    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die Hilfestellung.

Ich werde mich mit meiner Rechtsschutzversicherung beraten und entsprechend reagieren.

Ich werde euch das Ergebnis entsprechend mitteilen.


Zonk
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