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Verfasst am: 27.11.08, 16:28 Titel: Reparatur und Gewährleistung danach?
Hallo,
folgender Fall:
Ein Kunde ersteigert bei Internetauktionshaus [Name geändert] die Leistung eines Kostnevoranschlags.
Der Kostenvoranschlag wird gezahlt und der der Kunde sendet sein defektes Gerät mit einer Fehlerbeschreibung an den Händler. Der erstellt einen Kostenvoranschlag, welchen der Kunde akzeptiert und der Händler repariert das Gerät.
Der Kunde zahlt, der Händler schickt das Gerät an den Kunden.
Der Kunde nimmt die Lieferung entgegen, stellt aber beim ersten Gebrauch fest, dass der angegebene Fehler zwar behoben ist, jedoch jetzt ein anderer Fehler, welcher vorher nicht vorhanden war, auftritt.
Daraufhin versucht er vom Händler telefonisch seinen Gewährleistungsanspruch durchzusetzen.
Der Händler rät ihm das Gerät an ihn zu schicken, dass er es überprüft. Sollte der Fehler nicht vom Hänlder zu vertreten sein, so wolle der Händler ein weiteren Kostenvoranschlag erstellen, aufgrund dessen der Kunde dann enscheiden könne, ob er auch dieser Reparatur zustimmen wolle.
Daraufhin sendet der Kunde das Gerät an den Hänlder. Als das Gerät (auf Kosten des Kunden!) beim Händler ankommt, überprüft dieser das Gerät, behauptet es liege ein weiterer Fehler vor und erstellt einen Kostenvoranschlag, den er dem Kunden telefonsich unterbreitet. Als der Kunde diesen ablehnt, sschickt der Händler einen kostenpflichtigen Kostenvoranschlag und besteht auf die Bezahlung dessen, bevor er das Gerät zurück schicken werde.
Nun die Frage: Muss nicht in dem Falle der Händler nachweisen (Beweislastumkehr §437), dass der Fehler erst nach der 1.Reparatur aufgetreten ist?
Und kann der der Kunde die Rückerstattung der Repaturkosten verlangen, wenn sich der Händler weigert, auf seine Kosten die Zweit-Reparatur durchzuführen?
Danke für Euere zahlreichen Diskussionsantworten dazu,
bea
Kunde ersteigert bei Internetauktionshaus [Name geändert] die Leistung eines Kostnevoranschlags.
Sorry, das versteh´ ich nicht so ganz...Was wurde hier ersteigert und warum?
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll! Unsere Forenregeln
Ein Kunde wird ein defektes Gerät besitzen. Er weiß natürlich nicht was genau defekt ist und was eine Reparatur kosten wird. Da Kostvoranschläge es erfordern, das man einen Fehler sucht (Zeiteinsatz ggf Verwendung von Prüfmitteln) ist die Suche natürlich mit Kosten verbunden. Diese "Dienstleistung " hat also ein Kunde ersteigert. Nicht mehr und nicht weniger. Nun hat dieser Händler/Werkstatt einen Fehler ausgemacht und einen Reparaturvorschlag dem Kunden unterbreitet. Dieser stimmt diesem Vorschlag zu. Da also nach erhalt dieser Reparierten Ware dieser bemängelte Fehler nicht mehr vorlag, hat der Kunde im prinzip Glück gehabt das die Firma den wirklichen Fehler offenbar gefunden hat und in ihrem Kostenrahmen auch reparieren konnte.
Jetzt ist unglücklicherweise genau im Zeitpunkt wo der Händler die Reparatur ausgeführt hat oder kurz danach ein anderer Fehler aufgetaucht, der bei der Erst-in-Betriebnahme dem Kunden aufgefallen ist.
Die Frage, ob ein Zusammenhang zwischen der durchgeführten Reparatur und des "neuen" Fehlers besteht, wird offenbar von der Werkstatt nach Durchsicht des defekten Gerätes verneint. M.E. wäre wegen der besonderen Zeitnahen Erscheinung zwischen Reparatur und das Auftauchen eines anderen Fehlers ein verständlicher Verdachtsmoment vorhanden, allerdings müßte der Kunde einen Beweis über den Zusammenhang vorbringen. (z.b. die Werkstatt hätte vergessen ein Kabel aufzustecken, was die Werkstatt bestimmt umgehend in Form einer Nachbesserung getan hätte) Ansonsten würden sich Gewährleistungsansprüche nur auf die Reparatur (z.B. des Ausgetauschten Bauteils erstrecken und die Fachgerechte Domontage und Montage des Gerätes). Eine Gewährleistung auf die Funktion des Kompletten Gerätes besteht nicht. Daher befürchte ich, das ein neuer kostenpflichtiger Kostenvoranschlag durchaus denkbar ist. Allerdings vertrete ich die Auffassung, das die Werkstatt hätte vor der Erstellung eines Kostenpflichtigen Reparaturvorschlages den Kunden darauf aufmerksam machen müssen, das im Falle das kein Gewährleistunsanspruch vorliegen würde, eben der neue Kostenvoranschlag Kostenpflichtig wird und zwar in Höhe ihrer ausliegenden Preisliste oder einer Kostenpauschale. Erst nach Zustimmung durch den Kunden hätte nach meiner Persönlichen Ansicht der Neue Kostenpflichtige KVA erstellt werden dürfen. Viele Werkstätten verrechnen kostenpflichtige Kostenvoranschläge, wenn der Kunde sich für eine dortige Reparatur entscheidet. Das alles ist aber nur meine Persönliche Auffassung! Ob da was dran ist oder nicht, muss jeder für sich entscheiden.
Gruß
Zafilutsche
Eigendlich kommt es nur darauf an, ob der andere Fehler vorher schon vorhanden war oder erst durch die Reparatur (bzw. durch die Werkstatt) entstanden ist.
Unter Gewährleistung fällt dies M.E. nicht, der Werkvertrag wurde erfüllt, der Fehler wurde behoben.
Hat die Werkstatt bei der Reparatur das Gerät kaputt gemacht ( den Fehler verursacht) kann der Kunde von der Werkstatt Schadenersatz in Höhe der Reparatur- und Nebenkosten verlangen bzw. die Werkstatt repariert kostenlos für den Kunden.
Der Kunde trägt die Beweislast. Der Beweis wird sich wohl nur mit Hilfe eines Gutachters erbringen lassen. _________________ Helpdesk: "Und was sehen Sie auf Ihrem Bildschirm?"
Kundin: "Einen kleinen Teddy, den mir mein Freund geschenkt hat"
Der Kunde trägt die Beweislast. Der Beweis wird sich wohl nur mit Hilfe eines Gutachters erbringen lassen.
Nur wenn der Gutachter feststellt, das der neue Fehler durch Verschleiss verursacht wurde, dann hat der Kunde auch noch teure Gutachten zu bezahlen und hat immernoch ein defektes Gerät. Das will mal alles gut durchdacht sein.
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