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Autohändler fährt mehrere Hundert Km mit überlassenem Wagen

 
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DerHamburger
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Anmeldungsdatum: 17.11.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 24.11.08, 21:22    Titel: Autohändler fährt mehrere Hundert Km mit überlassenem Wagen Antworten mit Zitat

Nehmen wir doch einmal folgenden Fall an. Ein netter Schwiegervater hat seit knapp 20 Jahren den gleichen Autohändler, der auch Vertragswerkstatt für eine nicht ganz billige Automarke ist (Nachts stehen ja oft Sterne am Himmel). Dieser Händler verkauft auch diese Marke. Der Schwiegervater hat dort schon sehr viele Autos gekauft und verbringt jedes Jahr einen Teil seiner Zeit im Ausland. Da sich dies anbietet, übergibt er den Wagen regelmäßig für die Inspektion und andere Wartungsarbeiten an den Händler und bittet ihn, dass der Wagen dort bis zur Abholung stehen bleiben kann.

Damit der Briefkasten nicht überquillt, wird er natürlich geleert und so fällt den Angehörigen ein nettes Schreiben in die Hände, dass der Schwiegervater in einer 70km entfernten Stadt wegen zu schnellen Fahrens geblitzt worden ist, natürlich in der Zeit, in der er gar nicht im Lande weilt. Das Foto konnte schnell klären, dass es sich tatsächlich um seinen Wagen handelt, aber natürlich um eine andere Person. Der Autohändler versucht noch nicht mal, ein Geheimnis daraus zu machen, sondern gibt bereitwillig zu, 700km mit dem Wagen gefahren zu sein, weil der Schwiegervater angeblich gesagt hätte, der Wagen könne bewegt werden.

Der Schwiegervater (der immer noch weit entfernt ist) ist darüber sehr enttäuscht und hat sicherlich auch dieses Mal (wie die anderen Male davor) nicht gesagt, dass der Wagen bewegt werden könnte, da er dies generell nicht mag. Er würde jetzt gerne wissen, was er machen könnte, denn das findet er überhaupt nicht so witzig. Es ginge jetzt nicht nur um die Bezahlung der Strafe für zu schnelles Fahren, sondern generell um die ganze Situation.

Wie ist die Rechtslage ?

Vielen herzlichen Dank im Voraus.
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 24.11.08, 21:27    Titel: Antworten mit Zitat

Eher kein verkehrsrechtliches Thema - verschiebibert.
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 25.11.08, 22:34    Titel: Antworten mit Zitat

Der Schwiegervater muss irgendeine Anspruchsgrundlage gegen den Händler finden (fällt mir irgendwie nicht ein bzw. ich bin mir unsicher Verlegen ) und Entschädigung verlangen. Wenn sich der Händler auf irgendwas berufen will, muss er das nachweisen.
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Michael Cutter
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Anmeldungsdatum: 18.11.2008
Beiträge: 98
Wohnort: Heidelberg

BeitragVerfasst am: 25.11.08, 23:48    Titel: Antworten mit Zitat

Eine Mögliche Ansprungsgrundlage, wäre ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 I, 241 II BGB i.V.m. § 631 BGB.

Vereinbart wurde zwischen den Schwiegervater und der Kfz-Werkstatt, dass der Wagen Abgestellt wird und nicht von anderen Benutzt werden darf. Dies stellt eine Nebeleistungspflicht zum Werkvertrag dar. Zudem trifft die Kfz-Werkstatt eine Pflicht zum pfleglichen Umgang mit Sachen des Bestellers und ihre sichere Verwahrung. Diese Pflicht wird hier mit einer 700 km langen Spritztour offensichtlich verletzt.

EDIT: Nach §§ 133, 157 BGB kann nicht wirklich davon ausgegangen werden, dass der Schwiegervater mit einer Fahrt von Rund 700 km einverstanden wäre. Die Argumentation des Kfz-Händlers ist einfach nur "schwachsinnig" sofer die Sachverhaltsangabe stimmt.

MfG
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 26.11.08, 00:03    Titel: Antworten mit Zitat

Michael Cutter hat folgendes geschrieben::
Eine Mögliche Ansprungsgrundlage, wäre ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 I, 241 II BGB i.V.m. § 631 BGB.
Dann müsste man einen Schaden finden.
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Michael Cutter
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Anmeldungsdatum: 18.11.2008
Beiträge: 98
Wohnort: Heidelberg

BeitragVerfasst am: 26.11.08, 00:13    Titel: Antworten mit Zitat

Der Schaden liegt darin, dass durch die unbefugte Nutzung eine Wertminderung erfolgt ist.

Üblich ist es, dass Sie bei der Eigennutzung eines Pkw zwar auch diese Wertminderung haben, nur im gegenzug erhalten Sie den Profit, dass der Pkw Sie irgendwo hingefahren hat. In diesen Fall ist es aber gerade so, dass Sie trotz Wertminderung gerade keine Gegenleisetung bekommen.

Der Wert des Schadens könnte man einfach beziffern. Man kann den Üblichen Tagesmietpreis für einen Wagen diese Klasse nehmen und ihn als Schaden ansetzen.

MfG
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 26.11.08, 00:40    Titel: Antworten mit Zitat

Michael Cutter hat folgendes geschrieben::
Der Schaden liegt darin, dass durch die unbefugte Nutzung eine Wertminderung erfolgt ist.

Der Wert des Schadens könnte man einfach beziffern. Man kann den Üblichen Tagesmietpreis für einen Wagen diese Klasse nehmen und ihn als Schaden ansetzen.
Was hat ein Tagesmietpreis mit der Wertminderung des Autos aufgrund der 700 gefahrenen Kilometer zu tun? Tag ist Zeiteinheit, Kilometer sind Wegeinheiten. Die Wertminderung aufgrund der Zeit würde sowieso eintreten, wenn das Auto nicht unbefugt gefahren worden wäre. Außerdem sind die Mietpreise so kalkuliert, dass die Autovermieter Gewinn machen. Ob man damit auch beim Schadenersatz durchkommt?
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Michael Cutter
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Anmeldungsdatum: 18.11.2008
Beiträge: 98
Wohnort: Heidelberg

BeitragVerfasst am: 26.11.08, 02:53    Titel: Antworten mit Zitat

Der Mietpreis spiegelt nicht nur den Gewinn wieder, er spiegelt auch die Kosten für den Materialverschleiß, den Werverlust, den Anteil für den Check-Up usw. Abhängig von der Marke und Klasse ist das nicht gerade wenig.

Ich habe mir auch sagen Lassen, dass eine Routineuntersuchung bei denen mit den Sternen mehr als 300,-€ Kostet. Wenn man dazurechnet, dass die Ersatzteile für einen solchen Pkw nicht gerade günstig sind, finde ich wäre eine Forderung von 120,-€ nicht gerade ungerechtfertigt für eine fahrt von 700 km. Soweit ich weiß, ist das der Tagespreis für ein Sternenenauto der gehobenen Klasse.

Über die Summe lässt sich natürlich Streiten, aber ein Anspruch besteht meiner Ansicht auf jeden Fall.

MfG
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Big Guro
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Anmeldungsdatum: 19.03.2007
Beiträge: 2888

BeitragVerfasst am: 26.11.08, 09:49    Titel: Antworten mit Zitat

Michael Cutter hat folgendes geschrieben::
Der Schaden liegt darin, dass durch die unbefugte Nutzung eine Wertminderung erfolgt ist.

MfG


So sehe ich das auch. Fragt sich nur, wie hoch der Schaden ist. Man könnte die 0,67 % -Formel (0,67 % des Kaufpreises pro gefahrene 1.000 km) zu Grunde legen. Bei 700 gefahrenen Km ergibt das gerade mal 0,5% vom Kaufpreis (grob gerundet Winken ).

Eine weitere Möglichkeit wäre den Werverlust anhand der SchwackeListe zu berechen.

Grundsätzlich würde ich empfehlen, den Schaden so zu beziffern, dass er auch gerichtlich durchgesetzt werden kann. Nicht dass, der Kläger noch die Hälfte der Gerichtskosten zahlen muss, weil er den Schaden zu hoch angesetzt hat.
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 26.11.08, 14:52    Titel: Antworten mit Zitat

Big Guro hat folgendes geschrieben::
Man könnte die 0,67 % -Formel (0,67 % des Kaufpreises pro gefahrene 1.000 km) zu Grunde legen. Bei 700 gefahrenen Km ergibt das gerade mal 0,5% vom Kaufpreis (grob gerundet Winken ).

Grundsätzlich würde ich empfehlen, den Schaden so zu beziffern, dass er auch gerichtlich durchgesetzt werden kann. Nicht dass, der Kläger noch die Hälfte der Gerichtskosten zahlen muss, weil er den Schaden zu hoch angesetzt hat.
0,5% des Neupreises ist nicht wenig. Beim Neupreis 30.000€ wären das immerhin 150€.

Ich denke, wir sind uns einig, dass die Bezifferung des Schadens nicht so einfach ist.
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