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Katze geschenkt - Frage zur Rechtslage

 
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Troubleshooter
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.11.2008
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 25.11.08, 16:11    Titel: Katze geschenkt - Frage zur Rechtslage Antworten mit Zitat

Hallo. Smilie
Ich hab mal eine Frage. Und zwar, hat meine Freundin einem (jetzt ehemaligen) kumpel von mir eine kleine Katze geschenkt.
Sie haben abgemacht, dass er sich regelmäßig bei meiner Freundin meldet, damit sie Ihrer Tierärztin Bescheid sagen kann wie es der kleinen geht.
Weiter war abgemacht, dass er die erste Impfung umsonst bekommt.

Allerdings hat er sich nie bei ihr gemeldet. Und als ich sie am Telefon hatte, wollte er nichtmal mit ihr reden (die beiden waren im Streit, warum ist egal ^^). Jetzt meint er aber, er würde ja noch die Impfung bekommen.
Meine Freundin sieht das natürlich nicht ein, da er sich nicht an seinen Teil der Abmachung gehalten hat, und jetzt wo er was will plötzlich ankommt. Er droht sogar indirekt mit Anklage.

Wie ist denn dort die Rechtslage, wenn beide somit einen bestandteil des mündlichen Vertrages gebrochen haben?

Hoffe ihr könnt mir Auskunft über die Rechtslage geben.
Winken

PS: Falls es was zur Sache tut, sie ist 17.

PS2: Rein intuitiv würde ich sagen, als er sich nicht gemeldet, und somit seinen Teil des Vertragen nicht gehalten hat, hat er den Vertrag gebrochen, der somit ab diesem Zeitpunkt ungültig ist. Also ungültig, bevor sie ihren Teil des Vertrages überhaupt einlösen musste.

€dit: Die Katze bekommt ihre Impfung natürlich trotzdem. Nur die Frage wer zahlen muss.
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Rembrandt
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 25.11.08, 19:41    Titel: Antworten mit Zitat

Die Frage ist, ob hier überhaupt ein rechtlich wirksamer Vertrag entstanden ist. Meiner Meinung nach liegt hier ein Gefälligkeitsverhältnis vor, dass sich im privaten Bereich abspielt. Somit sind keine rechtlichen Bindungen entstanden.
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cmd.dea
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 25.11.08, 19:53    Titel: Antworten mit Zitat

Rembrandt hat folgendes geschrieben::
Die Frage ist, ob hier überhaupt ein rechtlich wirksamer Vertrag entstanden ist. Meiner Meinung nach liegt hier ein Gefälligkeitsverhältnis vor, dass sich im privaten Bereich abspielt. Somit sind keine rechtlichen Bindungen entstanden.


Gefälligkeitsverhältnisse werden bei Dienstleistungen erörtert, nicht bei Eigentumsübertragungen. Hier könnte höchstens die Zusage des Freundes, Auskunft zu geben, eine solche sein. Eine Schenkung ist jedoch eine Schenkung. Fehlenden Rechtsbindungswillen seitens der Freundin vermag ich in der Schilderung nicht zu erkennen. Und selbst dann wäre es keine Gefälligkeit sondern eben mangels Rechtsbindungswillen (der hier aber objektiv geschildert wird) ganz einfach kein Vertrag.

Ob der Vertrag gem. § 106 BGB wirksam ist, ist eine andere Frage. Das können wir mangels Kenntnis der Umstände, wie sie zu ihrer Katze kam, aber nicht beurteilen.

Gruß
Dea
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Troubleshooter
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.11.2008
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 25.11.08, 21:10    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo und danke schonmal.

Die Umstände sind folgende:

Die kleine Katze wurde von einer Frau bei der Tierärztin abgegeben.
Die Tierärztin hat dann die Katze auf anraten meiner Freundin meinem (ehemaligen) Kumpel gegeben. Die Tierärztin sagte, sie möchte gern regelmäßig Auskunft haben. Die Impfung könnte man auch umsonst machen. Zusätzlich hat die Tierärztin dem (ehemaligen) Kumpel noch Katzenmilch und Flasche für knapp 50€ geschenkt + Erstuntersuchung.
Mein (ehemaliger) Kumpel hat sich aber nie gemeldet - will jetzt aber die Impfung umsonst.

Habt mir schonmal sehr geholfen.

Weiter Meinungen sind gern gesehen. Smilie
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Waschbärin
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.02.2005
Beiträge: 792

BeitragVerfasst am: 26.11.08, 20:16    Titel: Antworten mit Zitat

Ich würd mal sagen: Der Kumpel hat ohne Zeugen wenig Möglichkeiten die einzelnen Bestandteile dieses mündlichen Vertrages zu beweisen.

LG die Waschbärin
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