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Kann man den Umgang mit dem Kind aus Angst verweigern?

 
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tzegar
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.04.2007
Beiträge: 32
Wohnort: Oberbayern

BeitragVerfasst am: 25.11.08, 08:49    Titel: Kann man den Umgang mit dem Kind aus Angst verweigern? Antworten mit Zitat

Hallo!

Wenn ein betreuter Umgang (mit Mutter, Vater, Kind und Betreuerin) stattfindet, der Vater die Kindsmutter aber ständig terrorisiert (Auflauern, Auto zerkratzen, Telefonterror, ...), kann die Kindsmutter den Umgang aus Angst dann verweigern?
Noch dazu setzt die Betreuerin dem Vater keinerlei Grenzen, wenn er das Kind (1,5 Jahre) gegen dessen Willen festhält und ständig fotografiert. Die Mutter wünscht das nicht, da sie nicht möchte, dass der Kindsvater ein Bild von ihr hat. Die Betreuerin hält sich raus.

Noch dazu zahlt der Vater keinen Kindsunterhalt und hat noch nie mit seinem Kind zusammen gewohnt.

Das Gericht hat schon mehrfach gedroht, den Umgang auszusetzen, wenn er keine Ruhe gibt, zieht es aber nicht durch.

Was kann man tun und wie kann man sich und sein Kind schützen?

herzlichen Dank für ihre Antworten!

Gruß
tzegar
_________________
Liebe Grüße
Tanja
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 25.11.08, 14:38    Titel: Re: Kann man den Umgang mit dem Kind aus Angst verweigern? Antworten mit Zitat

tzegar hat folgendes geschrieben::
Das Gericht hat schon mehrfach gedroht, den Umgang auszusetzen, wenn er keine Ruhe gibt, zieht es aber nicht durch.

Eine Entscheidung, die das Familiengericht über die Modalitäten der Ausübung des Umgangsrechts getroffen hat, ist zunächst für alle Beteiligten verbindlich. Bei einem betreuten Umgang können Probleme mit der Betreuungsperson erörtert werden, notfalls deren Ersetzung durch eine andere Betreuungsperson beantragt werden.

Das Familiengericht kann seine Entscheidung jedoch jederzeit ändern, wenn dafür Veranlassung besteht. Ein Beteiligter, der eine solche Veranlassung sieht, kann jederzeit die Änderung der Entscheidung des Familiengerichts beantragen und dem Gericht alle Gesichtspunkte darlegen, die für eine Änderung der Entscheidung sprechen. Ob und wann das Familiengericht seine Entscheidung ändert, liegt in seinem Ermessen. Ein Beteiligter kann das Gericht nur immer wieder darauf hinweisen, dass seiner Auffassung nach eine Änderung der Entscheidung geboten ist.
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