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Hat die Polizei Schweigepflicht?
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DasJulchen
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 26.11.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 26.11.08, 16:26    Titel: Hat die Polizei Schweigepflicht? Antworten mit Zitat

Hallo,

mich würde mal interessieren, ob die Polizei Schweigepflicht hat und wo man dazu die gesetzliche Grundlage finden kann?

Also z. B. wenn die Polizei jemanden vom Suizid abgehalten hat. Dürfen die Polizisten dann zu den Eltern gehen und sie über den unvollendeten Suizid aufklären? Also im Normalfall, wenn Suizidant volljährig ist, keine bekannten psychischen Erkrankung hat etc.

Falls es so etwas wie Schweigepflicht gibt, was wären dann generell die Konsequenzen bei Nichteinhalten?

Danke schon mal für die Antworten Winken

Grüße
Julchen
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DasJulchen
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 26.11.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 26.11.08, 17:08    Titel: Antworten mit Zitat

Ivanhoe hat folgendes geschrieben::
Die Polizei muss alles in ihrer Macht mögliche tun, um der Person zu helfen!


Ja, klar - aber wenn die Person beispielsweise in einer geschlossenen psychiatrischen Klinik untergebracht wäre. Und trotzdem würden die Polizisten danach zu den Eltern gehen. Dann hätte das ja in dem Fall nichts mehr mit Hilfeleistung zu tun...

Ivanhoe hat folgendes geschrieben::
Aber selbstverständlich sind Polizisten auch zu einem gewissen Grad zur Verschwiegenheit verpflichtet, was dienstliche Belange anbetrifft


Bis zu welchem Grad?
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DasJulchen
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 26.11.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 26.11.08, 21:06    Titel: Antworten mit Zitat

Ivanhoe hat folgendes geschrieben::
Desweiteren gehe ich davon aus, dass die Eltern spätestens von der Klinik benachrichtigt worden wären.


Ich nicht. Schließlich gibt es auf jeden Fall die ärztliche Schweigepflicht. Es können doch nicht willkürlich irgendwelche Verwandte benachrichtigt werden ohne Einwilligung der betroffenen Person. Kann ich mir echt nicht vorstellen. Vor allem nicht bei einer volljährigen Person, die nicht für unzurechnungsfähig o. ä. erklärt wird.

Außerdem geht es mir auch nicht darum, dass die Eltern über den Klinikaufenthalt informiert werden, sondern ihnen Details über die suizidale Handlung von der Polizei berichtet werden. Dazu gibt es nach meiner Meinung keine Veranlassung.
Nach meinem Rechtsempfinden kann das so nicht richtig sein. Schließlich weiß man ja z. B. nicht in welchem Verhältnis Person X zu ihren Eltern steht etc. Im schlimmsten Fall würde sie das Wissen gegen die Person X verwenden (beispielsweise in dem Fall jahrelanger Streitigkeiten zwischen Eltern und Person X o. ä.).
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Casimir
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.10.2005
Beiträge: 569

BeitragVerfasst am: 26.11.08, 21:25    Titel: Antworten mit Zitat

DasJulchen hat folgendes geschrieben::
Es können doch nicht willkürlich irgendwelche Verwandte benachrichtigt werden ohne Einwilligung der betroffenen Person.


Nun ja...es wurde ja nun nicht der Vetter dritten Grades, Franz auf dem Misthaufen, informiert, sondern die Eltern. Ich stimme zwar soweit zu, dass das nicht zwingend erforderlich ist, sehe hier aber kein grobes Fehlverhalten der Beamten, das irgendwelche Konsequenzen nach sich ziehen könnte.

Aus was für einem Grund könnten die Beamten sich denn genötigt gefühlt haben, die Eltern in Kenntnis zu setzen?

(Sicherung von Eigentum, Haustieren, etc.?)

Wurde der Suizident zuvor befragt oder war das evtl. nicht möglich?
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Alles wird gut.
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 27.11.08, 08:22    Titel: Re: Hat die Polizei Schweigepflicht? Antworten mit Zitat

DasJulchen hat folgendes geschrieben::
...
Also z. B. wenn die Polizei jemanden vom Suizid abgehalten hat. Dürfen die Polizisten dann zu den Eltern gehen und sie über den unvollendeten Suizid aufklären? Also im Normalfall, wenn Suizidant volljährig ist, keine bekannten psychischen Erkrankung hat etc.

Falls es so etwas wie Schweigepflicht gibt, was wären dann generell die Konsequenzen bei Nichteinhalten?
...

Hallo Julchen,

bei Selbst- oder Fremdgefährdung muß die Polizei tätig werden. Neben der Benachrichtigung der Eltern käme bei Minderjährigen noch eine Benachrichtigung des Jugendamtes in Betracht. Nach dem PschoKG kann aber auch ein Arzt informiert werden, um dem (jungen) Menschen zu helfen.

Unterbleibt eine Benachrichtigung der entsprechenden Stellen, kann sich der einzelne Polizist u.U. der unterlassenen Hilfeleistung strafbar machen.

Liebe Grüße

Klaus
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Snowflake
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Anmeldungsdatum: 04.10.2004
Beiträge: 840
Wohnort: Frankfurt a.M.

BeitragVerfasst am: 27.11.08, 10:34    Titel: Antworten mit Zitat

Eine Person muss ja nicht zwingend vorher für unzurechnungsfähig erklärt worden sein...

Wie oft plädieren Leute nach einer Handlung auf Unzurechnungsfähigkeit.

Und bei einem Suizidalen in Aktion ist relativ sicher, dass im Zweifel im Nachhinein zugestanden werden wird, dass die Beamten mit mindestens vorübergehender Unzurechnungsfähigkeit rechnen konnten ("Denn welche zurechnungsfähige Mensch will sich umbringen").
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Nichts macht die Menschen so unverträglich wie das Bewußtsein, genug Geld für einen guten Rechtsanwalt zu haben.
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 27.11.08, 10:51    Titel: Antworten mit Zitat

Grundsätzlich gilt für Beamte der Grundsatz der Amtsverschwiegenheit. Siehe dazu § 61 BBG (die Länder haben sinngemäß gleiche Vorschriften) --> http://bundesrecht.juris.de/bbg/__61.html

Wenn ein Beamter davon abweichen will, braucht er eine Ermächtigungsgrundlage.

Mir ist eine Ermächtigungsgrundlage, die die Benachrichtigung von Eltern volljähriger Personen so ohne weiteres vorsieht, nicht bekannt.

Vielleicht kann hier jemand weiterhelfen.


Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben::
Neben der Benachrichtigung der Eltern käme bei Minderjährigen noch eine Benachrichtigung des Jugendamtes in Betracht. Nach dem PschoKG kann aber auch ein Arzt informiert werden, um dem (jungen) Menschen zu helfen.


Hier geht es aber um eine volljährige Person. Und es geht nicht um die Benachrichtigung eines Arztes.

Casimir hat folgendes geschrieben::
Ich stimme zwar soweit zu, dass das nicht zwingend erforderlich ist, sehe hier aber kein grobes Fehlverhalten der Beamten, das irgendwelche Konsequenzen nach sich ziehen könnte.


Warum nicht? Wenn es nicht erforderlich und auch nicht erlaubt war, liegt ein Verstoß gegen die Amtsverschwiegenheit vor, die zumindest disziplinarrechtlich zu würdigen ist.

Ivanhoe hat folgendes geschrieben::
In dem o.g. Fall sehe ich die Eltern aber durchaus als beteiligte und berechtigte Personen an.


Nach welcher Vorschrift?
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Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 27.11.08, 11:27    Titel: Antworten mit Zitat

Ivanhoe hat folgendes geschrieben::
Nach gesundem Menschenverstand, der wohl nicht jedem gegeben wurde!


Gibt es dazu Urteile/Kommentarmeinungen, daß der "gesunde Menschenverstand" eine Rechtfertigung für den Bruch der Amtsverschwiegenheit darstellt.

Ivanhoe hat folgendes geschrieben::
Schonmal davon gehört, dass eine Person vlt Kleider, persönliche Dinge, etc. braucht?
Und eventuell muss sich auch jemand um vorhandene Tiere, etc. kümmern?


Evtl. Aber darum kann sich letztlich die hier benannte geschlossenen psychiatrischen Klinik bzw. ein eingeschalteter Betreuuer kümmern.

Der kann dann auch eher absehen, ob eine derartige Vorgehensweise notwendig ist und Erfolg verspricht, oder ob die Eltern die informationen lediglich zur Kenntnis nehmen und
Zitat:
Im schlimmsten Fall ... sie das Wissen gegen die Person X verwenden
würden.

Im Übrigen empfehle ich noch einmal die Lektüre des Postings
DasJulchen hat folgendes geschrieben::
Außerdem geht es mir auch nicht darum, dass die Eltern über den Klinikaufenthalt informiert werden, sondern ihnen Details über die suizidale Handlung von der Polizei berichtet werden.


Welcher "gesunde Menschenverstand" gebietet die Weitergabe dieser Daten um dadurch die evtl. notwendige Versorgung einer Katze oder einer Topfpflanze sicherzustellen oder dem Betroffenen ein Stück Seife und eine Unterhose zukommen zu lassen?

Ivanhoe hat folgendes geschrieben::
Desweiteren gehe ich davon aus, dass die Eltern spätestens von der Klinik benachrichtigt worden wären.


Auch nur mit einer entsprechenden Ermächtigung durch den Betroffenen bzw. einen Betreuer. Sonst gibt es auch für nahe Angehörige keine Auskunft.

Die einzige Ermächtigung die ich sehe, ist eine mutmaßliche Einwilligung bei nicht ansprechbaren Personen, die dann aber durch die Polizei auf die bloße Bekanntgabe der Tatsache des Aufenthaltsortes beschränkt sein dürfte.
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 27.11.08, 11:55    Titel: Antworten mit Zitat

Redfox hat folgendes geschrieben::
...
Mir ist eine Ermächtigungsgrundlage, die die Benachrichtigung von Eltern volljähriger Personen so ohne weiteres vorsieht, nicht bekannt.

Vielleicht kann hier jemand weiterhelfen.


Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben::
Neben der Benachrichtigung der Eltern käme bei Minderjährigen noch eine Benachrichtigung des Jugendamtes in Betracht. Nach dem PschoKG kann aber auch ein Arzt informiert werden, um dem (jungen) Menschen zu helfen.


Hier geht es aber um eine volljährige Person. Und es geht nicht um die Benachrichtigung eines Arztes.
...

Hallo Redfox,

die gesetzlichen Grundlagen ergeben sich u.a. aus dem PsychKG des jeweiligen Bundeslandes, den Ordnungsbehördengesetz und weiterer Landesgesetze. Bei Suizidgefahr sehen einige Gesetze nicht nur die Benachrichtigung der entsprechenden Behörde (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der Kommune), sondern auch der nächsten Angehörigen vor. Allgemein gilt als "nächster Angehöriger" der Ehe-/Lebenspartner (letzteres bei eingetragenen Lebenspartnerschaften) und die Eltern eines Volljährigen. Winken

Liebe Grüße

Klaus
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Snowflake
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Anmeldungsdatum: 04.10.2004
Beiträge: 840
Wohnort: Frankfurt a.M.

BeitragVerfasst am: 27.11.08, 12:49    Titel: Antworten mit Zitat

Jetzt raten aber alle recht wild herum.

Weder ist klar, ob die Betroffene depressiv war/ist noch ist bekannt, ob vielleicht vielmehr die Eltern maßgeblich zur Entwicklung beigetragen haben, die in einem Suizidversuch endete.

In diesem Falle wäre das Einbeziehen der Eltern grade im Krisenfall nämlich hochgradig kontraproduktiv.

Auch ist nicht klar, ob die psychische Erkrankung, die zum Klinikaufenthalt führt in unmittelbarem Zusammenhang mit der Suizidalität steht oder nicht vielmehr "nur" Auslöser einer depressiven Verstimmung war, die dann zum Suizidversuch geführt hat etc.
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 27.11.08, 13:00    Titel: Antworten mit Zitat

Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben::

die gesetzlichen Grundlagen ergeben sich u.a. aus dem PsychKG des jeweiligen Bundeslandes, den Ordnungsbehördengesetz und weiterer Landesgesetze. Bei Suizidgefahr sehen einige Gesetze nicht nur die Benachrichtigung der entsprechenden Behörde (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der Kommune), sondern auch der nächsten Angehörigen vor. Allgemein gilt als "nächster Angehöriger" der Ehe-/Lebenspartner (letzteres bei eingetragenen Lebenspartnerschaften) und die Eltern eines Volljährigen. Winken


Ich kenne die "PsychKGs" nun nicht im Einzelnen, aber m.W. läuft die Unterbringung und die Folgen über die zuständigen Gerichte.

Ich sehe nicht, daß das PsychKG der Polizei das Recht gibt, nachdem sie einen potentiellen Selbstmörder von einer Brücke geholt und in ein Krankenhaus verbracht haben, sofort zu den Eltern zu eilen und dort nicht nur die Tatsache der Einlieferung sondern auch noch Details aus dem Vorgang mitzuteilen.

Ivanhoe hat folgendes geschrieben::
Vlt ist Ihnen ja auch schonmal in den Sinn gekommen, dass die betroffene Person diese Ermächtigung garnicht geben KONNTE, eine Benachrichtigung der Eltern aber dringend geboten war?


Das ist mir nicht nur in den Sinn gekommen, sondern ich habe es auch oben geschrieben (bitte meine Postings erst lesen und dann losschreiben):
Redfox hat folgendes geschrieben::
Die einzige Ermächtigung die ich sehe, ist eine mutmaßliche Einwilligung bei nicht ansprechbaren Personen, die dann aber durch die Polizei auf die bloße Bekanntgabe der Tatsache des Aufenthaltsortes beschränkt sein dürfte.


(Wobei sich dann allerdings das praktische Problem ergibt, woher die Polizei so ohne weiteres wissen soll, wer die Eltern sind)

Ivanhoe hat folgendes geschrieben::
Das geht ja aus dem Sachverhalt garnicht hervor!!!!


Richtig. Und da ich den Sachverhalt nicht gänzlich kenne, kann ich nur schreiben:
Redfox hat folgendes geschrieben::
Grundsätzlich gilt für Beamte der Grundsatz der Amtsverschwiegenheit....

Wenn ein Beamter davon abweichen will, braucht er eine Ermächtigungsgrundlage.

und
Redfox hat folgendes geschrieben::
Die einzige Ermächtigung die ich sehe, ist eine mutmaßliche Einwilligung bei nicht ansprechbaren Personen, die dann aber durch die Polizei auf die bloße Bekanntgabe der Tatsache des Aufenthaltsortes beschränkt sein dürfte.


Ich habe weder geschrieben, daß die Polizei in diesem speziellen Fall Informationen weitergeben durfte noch habe ich geschrieben, dass sie es nicht durfte.

Ich habe bereits oben nach der Ermächtigungsgrundlage gefragt:
Zitat:
Mir ist eine Ermächtigungsgrundlage, die die Benachrichtigung von Eltern volljähriger Personen so ohne weiteres vorsieht, nicht bekannt.

Vielleicht kann hier jemand weiterhelfen.


Ivanhoe hat folgendes geschrieben::
Suizidanten können schwer depressive Personen sein, die sich nicht helfen lassen WOLLEN!


Möglich, und genauso ist es möglich, daß der Suizidwunsch durch die Eltern verursacht oder verstärkt wird und eine Trennung von den Eltern angeraten ist.

Aber das ist kaum etwas, was ein durchschnittlicher Streifenpolizist beurteilen kann.

Ivanhoe hat folgendes geschrieben::
Demnach könnte als die Benachrichtigung der Eltern eine mögliche und geeignete Maßnahme gewesen sein, welche die Person am wenigsten beeinträchtigt!!!


Wenn sie nicht erlaubt ist, sondern gegen den Grundsatz der Amtsverschwiegenheit verstößt, ist sie auch nicht möglich. Das POG ist keine Ermächtigungsnorm für Rechtsverstöße.
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無爲 / 无为
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