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Kündigung der Geschäftsbeziehung durch Bank ohne Begründung

 
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zocker
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Anmeldungsdatum: 20.12.2004
Beiträge: 284

BeitragVerfasst am: 26.11.08, 17:01    Titel: Kündigung der Geschäftsbeziehung durch Bank ohne Begründung Antworten mit Zitat

folgender Fall:

Kunde nimmt Grundschulddarlehen bei online-Bank. Bank überprüft die Bonität der Kunden, diese ist einwandfrei. Bank überprüft nicht die Bonität des Arbeitgebers.Vertrag kommt zustande, aber Auszahlung folgt später.

Kunde beantragt ein 2. Darlehen (Nachrangig) bei einer anderen Bank. Bank 1 weiß das und billigt es. Bank 2 prüft zusätzlich die Bonität der Arbeitgebers, diese ist schlecht. Bank 2 lehnt das Darlehen ab, ohne Begründung, und informiert den Vermittler. Dieser informiert Bank 1. Diese will sich von geschlossenen Vertrag lösen (ohne Begründung!) und informiert die Hausbank der Kundin.

Die Hausbank sperrt alle Karten und kündigt die gesamte Geschäftsbeziehung. Sie verweigert die Barauszahlung des Guthabens und vorallem eine Begründung.

Wohlgemerkt: mit der Kundin ist alles i.O.

Wie ist die rechtliche und wie die faktische Situation?
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Fiat iustitia et pereat mundus
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Raureither
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Anmeldungsdatum: 03.04.2006
Beiträge: 31
Wohnort: Unterfranken

BeitragVerfasst am: 26.11.08, 20:46    Titel: Re: Kündigung der Geschäftsbeziehung durch Bank ohne Begründ Antworten mit Zitat

Die Bank kann einen Kreditvertrag mit unbestimmter Laufzeit (in der Regel fast alle Grundschulddarlehen) mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Das ganze ist ohne Angabe eines Grundes mögich, da es sich um das "ordentliches Kündigungsrecht des Kreditgebers" handelt §488 Abs. 3 BGB

Vom Außerordentlichen Kündigungsrecht kann die Bank nur Gebrauch machen wenn sich die Vermögensverhältnisse des Kreditnehmers oder die Werthaltigkeit einer gewährten Sicherheit verschlechtern und der Kreditnehmer keine neue Sicherheit bieten kann. Das kommt aber hier nach Ihrer Aussage nicht zum in Betracht.

Die Bewertung von Beruf und Arbeitgeber ist schon ein Kriterium für Kreditentscheidungen, bildet aber nur einen Baustein von vielen. Es kann dem Kreditnehmer im nachhinein nicht angelastet werden das dies bei der Bonitätsprüfung nicht berücksichtigt wurde. Außerdem kann die Bank schlecht beurteilen ob der Arbeitgeber gut oder schlecht ist, außer es liegen Bilanzen oder Gewinn und Verlustrechnungen des Betriebes vor. Selbst dann ist dies noch keine Ablehnung wert denn die Kreditzusage und die Entscheidung der Bank beruht ja auf vorgewiesenen Gehaltseingängen etc.

Was ich mir durchaus vorstellen kann, das Ihr Arbeitgeber auf öffentlichen Schuldnerlisten zu finden ist oder sich in einem Insolvenzverfahren befindet.
Bei letzteren kann es durchaus sein das die Bank von ihrem ordentlichen Kündigungsrecht gebrauch macht (wenn Sie an diese Information kommt) und den Kredit nach der ordentlichen Kündigungsfrist von drei Monaten an ein Dritt- oder Inkassoinstitut verkauft um sich vor der evtl. Abschreibung zu retten / zu bewahren. So eine Vorgehensweise wird bei Online-Banken relativ oft gehandhabt.

Lösung des Problems kann eine schnelle Ablösung des Kredits durch eine Filialbank bringen. Diese sind mit der Veräußerung von Krediten an Dritt-Institute sehr vorsichtig, da es meistens drumm geht einen guten Ruf zu verlieren.

Was ich nicht verstehe ist diese Aussage hier:
zocker hat folgendes geschrieben::
Bank 2 lehnt das Darlehen ab, ohne Begründung, und informiert den Vermittler. Dieser informiert Bank 1.

Wer ist der Vermittler und was hat er mit Bank1 oder Bank 2 zu tun? Evtl könnte hier eine verletzung des Bankgeheimnisses vor liegen!?

zocker hat folgendes geschrieben::

Dieser informiert Bank 1. Diese will sich von geschlossenen Vertrag lösen (ohne Begründung!) und informiert die Hausbank der Kundin.

Die Hausbank sperrt alle Karten und kündigt die gesamte Geschäftsbeziehung. Sie verweigert die Barauszahlung des Guthabens und vorallem eine Begründung.


Das halte ich definitiv für eine Verletzung des Bankgeheimnisses! Die Hausbank kann eine Auszahlung des Guthabens nicht verweigern wenn keine Pfändung und keine offenen Abschreibungen vor liegen! Kartensperre und Kündigung der Geschäftsbeziehung müssen einen Gund haben und dieser kann unmöglich sein: "Ihr Arbeitgeber ist uns zu schlecht!"
Immerhin haben 5 Millionen Bürger in Deutschland keinen Arbeitgeber, haben aber wohl ein Konto und eine funktionsfähige Automatenkarte.

Hier kann ich nur die hinzuziehung eines Rechtsanwalts empfehlen!
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zocker
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Anmeldungsdatum: 20.12.2004
Beiträge: 284

BeitragVerfasst am: 26.11.08, 22:37    Titel: Antworten mit Zitat

der Vermittler ist ein Baufinanzierungsvermittler und gleichzeitig eine Tochter von Bank 1. Dieser beschöftigt Untervermittler, meist Immobiliengesellschaften. Einer dieser Untervermittler ist der Arbeitgeber. Voraussetzung für einen Untervermittlervertrag ist eine gute Bonität. Die Bonität des AG war zunächst gut, zwischenzeitlich sehr schlecht, inzwischen wieder gut.
Zur Zeit der Abfrage war sie so schlecht sie nur sin kann.

Die Begründung der Hausbank für die Kündigung basiert vermutlich auf Informationen die sie durch verletzung des Bankgeheimnisses erhalten hat. Deshalb will sie sie nicht nennen.
Alle Kolleginnen der Kundin, welche ein Konto bei der Hausbank unterhalten, sowie in einem Fall eine Verwandte eines Angestellten der Arbeitgebers welcher selbst kein Konto bei der Hausbank besitzt, bekamen Kündigungen der Geschäftsbeziehung.

Die Befragung mehrerer Rechtsanwälte, einer davon im Aufsichtsrat einer Genossenschaftsbank, ergab, dass es zwar verboten, aber durchaus übliche Praxis sei, Informationen über Kunden untereinander (zwischen Banken) auszutauschen bis hin zu kompletten Kontenbewegungen. Man könne dagegen nur vorgehen, wenn es einen bezifferbaren Schaden gibt.
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Raureither
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Anmeldungsdatum: 03.04.2006
Beiträge: 31
Wohnort: Unterfranken

BeitragVerfasst am: 26.11.08, 23:24    Titel: Antworten mit Zitat

Eine Verletzung des Bankgeheimnisses sehe ich ganz klar zum einen das Bank2 den Vermittler informiert hat (sofern es kein Verbundpartner von Bank 2 ist) und außerdem das Bank1 der Hausbank eine Info zukommen lassen hat.

Der Austausch von Informationen zwischen den Banken läuft überlicherweise nur mit Firmenkunden. Bei Privatkunden wird die Sache kritsch und selbst Auskünfte die wieder geben das der Kunde mit dieser Bank eine Geschäftsbeziehung unterhält oder Infos die die Bonität wieder spiegeln sind sehr Grenzwertig! Sobald aber auch noch Kontostände oder Salden weiter gegeben werden liegt ein klarer Gesetzesverstoß vor.

Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht des Kreditinstituts ist ein Vertragsbruch auf aller höchster Ebene! Als Kunde sind Sie berechtigt, die Geschäftsverbindung fristlos zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen!
Schadenersatz bei einem bereits ausgezahlten aber wieder gekündigtem Kredit ist nicht unerheblich, vermutlich wurde das Geld aus der Kreditauszahlung sicher nicht im Casino verjubelt. Bezifferbar ist so etwas in jedenfall! Allein die Zinsnachteile bei Wegfall der Zinsbindung bzw. die Verwährung des Guthabens bei der Hausbank oder gar die Rückforderung des Gesamtdarlehens sind sicher nicht unerheblich.
Ab diesen Moment sollte auch speziell gegen Mitarbeiter der Bank vorgegangen werden denn Mitarbeiter die das Bankgeheimnis nicht wahren, setzen sich der Gefahr einer fristlosen Kündigung und der Möglichkeit einer Schadenersatzforderung aus. Wenn dessen Rücken natürlich von der Vorstandschaft gestärkt wird dann hat man auf dieser Ebene keine Chance auf Erfolg. Ich sehe hier aber wieder den Rufverlust den die Bank damit trägt.
Nur als Tip: die Finanzaufsichtsbehörden Interessieren sich auch immer sehr für solche Missstände!

Eine gerichtliche Auseinandersetzung würde ich hier dringlichst empfehlen!
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derblacky
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Anmeldungsdatum: 24.03.2006
Beiträge: 1243
Wohnort: Sachsen

BeitragVerfasst am: 27.11.08, 10:27    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn ich das richtig verstanden hab, sind hier zwischen verschiedenen Banken Informationen über die Solvenz eines Unternehmens ausgetauscht worden.

Hier sehe ich erstmal keine Verletzung des Bankgeheimnisses (siehe auch http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Auskunftei .... hier tauschen sich auch die Banken untereinander aus) und auch keinen Ansatzpunkt für eine Klage.

Zitat:
Eine gerichtliche Auseinandersetzung würde ich hier dringlichst empfehlen!


Gegen wen und mit welcher rechtlichen Anspruchsgrundlage?
- Online- Bank: da wird sich wahrscheinlich im Kreditvertag eine entsprechende Klausel finden, die zum Rücktritt berechtigt? ... ich würd mir erstmal eine Begründung einholen, warum und aufgrund welcher Klausel hier zurückgetreten wurde
- Bank 2 und Vermittler: Weitergabe von Bonitätsinformationen einer Firma .... hier sehe ich keine Möglichkeit
- Hausbank:
Zitat:
Die Hausbank sperrt alle Karten und kündigt die gesamte Geschäftsbeziehung. Sie verweigert die Barauszahlung des Guthabens und vorallem eine Begründung.

Das ist schon heftig. Hier würde ich als erstes ein Gespräch mit dem Filialleiter suchen und um Aufklärung bitten.
Falls hier bestimmte Fristen zur Kündigung der Geschäftsbeziehung nicht eingehalten wurden
( die Bank muss ihren Kunden informieren und eine angemessene Frist setzen ... ähm, ich glaub was mit ca. 3 Wochen im Hinterkopf zu haben, bin mir da grad nicht ganz sicher)
und falls ein Schaden beim Kunden eingetreten ist könnte man hier überlegen, w/ Schadensersatz mit der Bank zu sprechen ....bei Uneinsichtigkeit dann ggfls. auch vor Gericht. Sofort vor Gericht zu ziehen halte ich allerdings nicht für den ersten Schritt!

Tschau
Majo
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Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren (B. Brecht)
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