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recht.de :: Thema anzeigen - Einstellung gem. § 153 I StPO: VerfahrensKosten, u.a.
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Einstellung gem. § 153 I StPO: VerfahrensKosten, u.a.

 
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ratlos44
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Anmeldungsdatum: 06.12.2006
Beiträge: 389
Wohnort: Mainz

BeitragVerfasst am: 26.11.08, 16:09    Titel: Einstellung gem. § 153 I StPO: VerfahrensKosten, u.a. Antworten mit Zitat

Hey!

die A wurde beschuldigt, eine Körperverletzung begangen zu haben.
Im Zwischenverfahren soll nun das Verfahren nach § 153 I StPO eingestellt werden.

Wer wird in diesem Fall die Kosten tragen (Anwalt + Verfahrenskosten) - Die A oder die Staatskasse?

Zivilrechtlich wurde von der A Schmerzensgeld verlangt. Die Geschädigte hat aber seit längerem nichts mehr von sich hören lasse; A geht davon aus, dass diese das Strafverfahren abgewartet hat.

Was für eine Wirkung hat die Einstellung auf das zivilrechtliche Verfahren?

Gilt nun der obj. + subj. Tatbestand als erfüllt, sodass Schmerzensgeld durchaus in Betracht kommt?
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Truthahn029
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.12.2005
Beiträge: 1103
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 26.11.08, 18:24    Titel: Re: Einstellung gem. § 153 I StPO: VerfahrensKosten, u.a. Antworten mit Zitat

ratlos44 hat folgendes geschrieben::


Wer wird in diesem Fall die Kosten tragen (Anwalt + Verfahrenskosten) - Die A oder die Staatskasse?

Das wird dann wohl die Staatskasse sein. Wenn Sie mit Anwaltskosten die "Kosten" des Staatsanwaltes meinen, oder meinen Sie die Kosten des RAs des A?

ratlos44 hat folgendes geschrieben::

Zivilrechtlich wurde von der A Schmerzensgeld verlangt. Die Geschädigte hat aber seit längerem nichts mehr von sich hören lasse; A geht davon aus, dass diese das Strafverfahren abgewartet hat.

Hat A denn die Klage schon zugestellt bekommen, oder hat er von der geschädigten Person nur gehört, dass ein zivilrechtliches Verfahren auf ihn zukommt? (Ist die Klage schon rechtshängig?)
Gut möglich, dass der Zivilrichter das Strafverfahren abwartet und dann die Akte beiziehen lässt.

ratlos44 hat folgendes geschrieben::

Was für eine Wirkung hat die Einstellung auf das zivilrechtliche Verfahren?

Der Zivilrichter nimmt es zur Kenntnis.

ratlos44 hat folgendes geschrieben::

Gilt nun der obj. + subj. Tatbestand als erfüllt, sodass Schmerzensgeld durchaus in Betracht kommt?

Das Straf- und das Zivilverfahren haben nichts miteinander zu tun. Nur weil das Strafverfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt wurde, heißt das nicht, dass das Opfer keine Schmerzensgeldansprüche, o.ä. hat.
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