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Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - das Porto nicht wert

 
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micwil
Interessierter


Anmeldungsdatum: 27.09.2007
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 27.11.08, 09:11    Titel: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - das Porto nicht wert Antworten mit Zitat

Eine Behörde (kommunaler Zweckverband) erlässt Bescheide über Kommunalabgaben und erhält daraufhin Widersprüche in großer Zahl. Neben dem eigentlichen Widerspruch wird dabei die Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung über den Widerspruch beantragt.
Die Behörde verschickt daraufhin zwar Eingangsbestätigungen für die Widersprüche, reagiert jedoch innerhalb der Zahlungsfrist (3 Monate) nicht auf die Aussetzungsanträge (in vielen Hundert Fällen).
Offensichtlich müssen die Widerspruchsführer jetzt Zahlung leisten (wegen $80(2) VwGO). Dadurch entfällt jeder Druck auf die Behörde zur zeitnahen Bearbeitung der Widersprüche. Untätigkeitsklagen möchten die Widerspruchsführer vermeiden, da die Verwaltungsgerichte für solche Prozesse erfahrungsgemäß 3 - 4 Jahre brauchen (pro Instanz!) und da die hierbei entstehenden Kosten - egal wer obsiegt - immer von den Bürgern (bzw. ihren Kommunen) getragen werden müssen.
Frage:
Muss dieser Zustand im Rechtsstaat Deutschland hingenommen werden oder gibt es einen legalen Ausweg?
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 27.11.08, 09:44    Titel: Antworten mit Zitat

§ 80 Absatz 5 VwGO könnte eine Lösung sein.

Das mit den 3-4 Jahren dürfte wohl eher die Ausnahme sein, als Regelfall kann ich mir das jedenfalls nicht vorstellen.
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micwil
Interessierter


Anmeldungsdatum: 27.09.2007
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 27.11.08, 10:24    Titel: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung Antworten mit Zitat

Das könnte gehen, vielen Dank für den Hinweis.
Zusatzfragen:
Wie umfassend muss der Antrag nach §80(5) VwGO begründet sein? Reicht der Hinweis auf Überschreitung der "angemessenen Frist" aus?
Welches Kostenrisiko (Gerichtsgebühr) löst ein solcher Antrag aus?
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 27.11.08, 11:44    Titel: Antworten mit Zitat

Der Widerspruchsführer müsste begründen, warum sein Interesse an effektivem Rechtsschutz ausnahmsweise das Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehbarkeit (kraft Gesetzes) überwiegt.

Zitat:
Reicht der Hinweis auf Überschreitung der "angemessenen Frist" aus?


Das versteh ich jetzt auf Anhieb nicht...
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micwil
Interessierter


Anmeldungsdatum: 27.09.2007
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 27.11.08, 14:39    Titel: Antworten mit Zitat

spraadhans hat folgendes geschrieben::
Zitat:
Reicht der Hinweis auf Überschreitung der "angemessenen Frist" aus?
Das versteh ich jetzt auf Anhieb nicht...

"§80(6):
In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
1. die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder..."

Ich meinte, ob es wohl als Antragsbegründung ausreichen würde, das Gericht darauf hinzuweisen, dass der Antrag nicht in angemessener Frist bearbeitet wurde, z. B. im Hinblick auf das Ende der Zahlungsfrist.
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 27.11.08, 15:05    Titel: Antworten mit Zitat

Sorry, stand etwas auf der Leitung Winken

Das Überschreiten einer angemessenen Frist ist lediglich eine Voraussetzung, um überhaupt einen zulässigen Antrag nach 80 V zu stellen.

Die eigentliche Begründung muss sich (immer) hierauf beziehen:

Zitat:
Der Widerspruchsführer müsste begründen, warum sein Interesse an effektivem Rechtsschutz ausnahmsweise das Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehbarkeit (kraft Gesetzes) überwiegt.
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micwil
Interessierter


Anmeldungsdatum: 27.09.2007
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 28.11.08, 09:42    Titel: Kosten für Anordnung der aufschiebenden Wirkung? Antworten mit Zitat

Vielen Dank, das hilft mir weiter.
Welche Gerichtskosten entstehen in einem solchen Fall - und wer hat sie zu tragen? Spielt es eine Rolle, ob dem Antrag stattgegeben wird?
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Erich Bauer
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 624
Wohnort: Darmstadt

BeitragVerfasst am: 28.11.08, 18:00    Titel: Re: Kosten für Anordnung der aufschiebenden Wirkung? Antworten mit Zitat

micwil hat folgendes geschrieben::

Welche Gerichtskosten entstehen in einem solchen Fall - und wer hat sie zu tragen? Spielt es eine Rolle, ob dem Antrag stattgegeben wird?

Bei erfolgreichem Antrag zahlt der Antragsgegner, bei erfolglosem der Antragsteller. Gerichtskosten:
http://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/anlage_1_90.html
Der Streitwert beträgt 1/4 bis 1/3 des Werts im Hauptsacheverfahren.
_________________
Erich Bauer
http://www.rechtsbeistand-bauer.de/
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cmd.dea
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 29.11.08, 10:20    Titel: Antworten mit Zitat

Naja, wobei sich die Kostentragungspflicht bei erfolgreichem oder erfolglosen Verfahren erstmal aus § 154 VwGO ergibt. Das GKG regelt dann durch die anzusetzenden Gebühren der Höhe dieser.

Gruß
Dea
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