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Person A ist ein nebenberuflicher Kleinunternehmer und möchte gebrauchte Elektroartikel
in einem Online-Auktionshaus verkaufen.
A kauft die Artikel defekt und rapariert sie.
Muß er, da er gewerblich tätig ist, auf die Artikel eine Garantie oder Gewährleistnug geben? Die ist ja normalerweise wegen dem Fernabsatzgesetz gegeben.
Gewerblich deswegen, da bei einem gewinnbringendem Internetauktionshandel das Finanzamt den Privatverkäfern auf die Finger klopft.
Muß er, da er gewerblich tätig ist, auf die Artikel eine Garantie oder Gewährleistnug geben?
Garantie nicht, aber Gewährleistung
Beim Verbrauchsgüterkauf (Händler - Verbraucher) kann die Sachmängelhaftung nicht zum Nachteil des Verbrauchers ausgeschlossen werden.
Eine Garantie, da freiwillige Leistung, muss nicht gegeben werden.
Etwas anderes wäre es, wenn ihre Kunden selbst Gewerbetreibende wären, die den Kauf in dieser Eigenschaft tätigen.
Sie könnten die Artikel natürlich als Ramsch- oder Bastlerware deklarieren, dann wären Sie aus der Sachmängelhaftung raus, das würde aber Ihre potentiellen Kunden abschrecken.
Frage: Bei den Artikeln handelt es sich nicht zufällig um Staubsauger einer sehr teuren, angesehenen Marke?
Mfg DefPimp _________________ Personalführung ist die Kunst, den Mitarbeiter so schnell über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet.
nein es handelt sich nicht um Staubsauger.
Es sind LCD - Fernseher. Der Hersteller wurde vor ca 5 Jahren insolvent,
wurde von einem chin. Großkonzern übernommen und hat die Fa. vor 3 1/2 Jahren
zugemacht.
Naja. Es wird sich hier um "Gebrauchtware" handeln. Insofern könnte die Gewährleistungszeit von 24 Monate auf 12 Monate reduziert werden.
Ferner müßte m.E. nach der Artikel möglichst genau beschrieben werden. (Alter, Zustand, Funktionen die nicht, nicht mehr oder eingeschränkt funktionieren).
Ich weiss jetzt nur nicht, ob Teile die Reparaturbedingt erneuert wurden z.B. Bildschirm, Netzgerät u.s.w. ob diese Bauteile in der Gewährleistungszeit auch auf 12 Monate eingeschränkt werden kann. Ich vermute mal eher nicht. Vieleicht weiss das jemand anders besser?
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 26.11.08, 15:52 Titel:
Meines Wissens gibt es keine "Zerlegungstheorie" bei der Gewährleistung.
Daß man also bei einer Ware für einige Bestandteile 12, für andere 24 Monate Gewährleistung geben muß, wäre mir neu.
Insbesondere würde, wenn dem so wäre, sofort folgen, daß man für die gesamte Ware 24 Monate geben muß - alles andere wäre vermutlich intransparent gegenüber dem Verbraucher und damit ggfs. abmahnfähig. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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A muß für gebrauchte Artikel 12 bzw. 24 Monate Gewährleistung geben.
Wenn man jetzt bei einer Wohnungsauflösung z.B. das Inventar verkauft, muß man
beim Online-Autionshaus gewerblich angemeldet sein (wg Finanzamt).
Dann muß man auch die 12 oder 24 Monate Gewährleistung geben?
Es kann doch für gebrauchte Waren nicht die gleiche Gewährleistungsdauer geben, als
wie für neue?
Verbessert mich bitte, wenn ich falsch liege.
Zuletzt bearbeitet von Ronny Landau am 26.11.08, 20:48, insgesamt 1-mal bearbeitet
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 26.11.08, 20:48 Titel:
Ronny Landau hat folgendes geschrieben::
Wenn man jetzt bei einer Wohnungsauflösung z.B. das Inventar verkauft, muß man beim Online-Autionshaus gewerblich angemeldet sein (wg Finanzamt).
Das halte ich schon mal für einen Irrtum. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Wichtig: Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, dass die gesetzliche Gewährleistung sämtliche Fehler abdeckt, welche innerhalb der gesetzlichen Frist auftreten. Dies ist jedoch nicht so! Die Gewährleistung stellt keine befristete Haltbarkeitsgarantie dar, sondern räumt dem Käufer Rechte für den Fall ein, dass die Sache bei der Übergabe mangelhaft ist. Geht die Sache später aufgrund eines Bedienungsfehlers, Materialermüdung oder einfach durch Zufall kaputt, liegt in der Regel kein Gewährleistungsfall vor.
Ich dachte, man muß dann 24 bzw. 12 Monate für einen evtl. entstandenen Defekt
Ersatz leisten.
Ich habe auch noch etwas zur Dauer gefunden:
Wenn Sie als gewerblicher Verkäufer Waren an private Käufer verkaufen (sog. Verbrauchsgüterkauf), können Sie die gesetzliche Gewährleistung nicht völlig ausschließen. Bei Neuwaren kann die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren nach § 475 Abs. 2 BGB überhaupt nicht ausgeschlossen oder verkürzt werden.
Bei gebrauchten Waren kann sie auf ein Jahr verkürzt werden (§ 475 Abs. 2 BGB).
Bitte beachten Sie bei der Verkürzung der Gewährleistung für gebrauchte Waren zusätzlich die Regelungen des § 309 Nr. 7 a) und b) BGB.
Die Paragraphen werde ich mir noch genauer durchlesen, ob das in meinem Fall in Frage kommt.
Also verstehe ich das jetzt richtig:
A muß für gebrauchte Artikel 12 bzw. 24 Monate Gewährleistung geben.
Ja
Ronny Landau hat folgendes geschrieben::
Wenn man jetzt bei einer Wohnungsauflösung z.B. das Inventar verkauft, muß man beim Online-Autionshaus gewerblich angemeldet sein (wg Finanzamt).
Müssen muß man gar nichts. Man läuft nur Gefahr "Abgemahnt" zu werden. Eine Auktionsplattform ist für mich ein Haifischbecken. I.d.R. schwimmen 9 Haie vorbei und der 10. langt zu. Maßgeblich für das Finanzamt, sind die Gewinnerzielungsabsichten. Gerade "Haushaltsauflösungen" mit einer Vielzahl von Gleichzeitig eingestellten Artikeln, wurden zum Anlass genommen den unwissenden Privatverkäufer abzumahnen. Steuerberater kennen sich diesbezüglich aber besser aus.
Aber um auf die "Instandsetzung" zurückzukommen. Ich rate mal ganz dringend, sich mit dem Thema "Produkthaftung" auseinander zu setzen.
Zuletzt bearbeitet von Zafilutsche am 27.11.08, 14:54, insgesamt 1-mal bearbeitet
Die Gewährleistung taugt meistens etwas nur wegen der Beweislastumkehr während der ersten 6 Monate nach dem Kauf. Deswegen ist die Verkürzung auf 12 Monate eher unwichtig, wenn auch zulässig. Man könnte sogar, um Käufer anzulocken bzw. einen höheren Preis zu bekommen, extra reinschreiben, dass die Gewährleistung für volle 24 Monate gewährt wird. Und wenn der unwissende Käufer dann nach 1,5 Jahren kommt, ihn beweisen lassen, dass der Mangel beim Kauf vorhanden war .
Haushaltsauflösung wird wohl wegen eines Umzugs gemacht, oder? Dann ist der Verkäufer eher privat?
Ob Bezeichnungen wie "Bastlerware" etwas bringen, um die Gewährleistungspflicht zu umgehen, weiß ich nicht. Besser ist auf jeden Fall, konkrete bereits vorhandene Mängel zu nennen. Dann sind diese Mängel automatisch von der Gewährleistungspflicht ausgeschlossen (§ 442 Abs. 1 BGB). _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Man könnte sogar, um Käufer anzulocken bzw. einen höheren Preis zu bekommen, extra reinschreiben, dass die Gewährleistung für volle 24 Monate gewährt wird. Und wenn der unwissende Käufer dann nach 1,5 Jahren kommt, ihn beweisen lassen, dass der Mangel beim Kauf vorhanden war .
Ich halte mich zwar für nicht ganz unwissend, aber ich bin doch bereit mehr Geld für die 24 Montatige Gewährleistung auszugeben als für die verkürzten 12 Monate.
Wenn ich nämlich nach aufwändigen und teuren Verfahren den Beweis erbringen kann, dass beispielsweise durch eine Fehlproduktion schadhafte Bauteile verwendung in meine Produkte gefunden haben, gehen alle Schadenersatzansprüche von mir als Privat-Käufer auf den Verkäufer über. Der müßte mittels Regressansprüche seinen Schaden vom Hersteller/Wiederverkäufer herholen. Aber das wäre für mich als Käufer absolut nebensächlich. Hauptsache bis dahin hat der Laden noch nicht "Dicht" gemacht.
Klar, das Risiko für den Verkäufer besteht. Er muss halt abwägen, für wie wahrscheinlich er so etwas nach über einem Jahr hält und welche Folgen das haben könnte. Dann schätzt der Verkäufer seine kalkulatorischen Gewährleistungswagnisse, seine Risikobereitschaft und ob er durch die Gewährleistungsfristverkürzung bzw. -streichung (beim Privatverkäufer) mehr Vorteile (z.B. höhere Zahlungsbereitschaft der Käufer) oder Nachteile bekommt. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 27.11.08, 17:58 Titel:
Zafilutsche hat folgendes geschrieben::
Man läuft nur Gefahr "Abgemahnt" zu werden. Eine Auktionsplattform ist für mich ein Haifischbecken. I.d.R. schwimmen 9 Haie vorbei und der 10. langt zu. Maßgeblich für das Finanzamt, sind die Gewinnerzielungsabsichten. Gerade "Haushaltsauflösungen" mit einer Vielzahl von Gleichzeitig eingestellten Artikeln, wurden zum Anlass genommen den unwissenden Privatverkäufer abzumahnen.
Berechtigt wäre so eine Abmahnung aber kaum.
Man hat halt nur den Ärger, erst mal den Anscheinsbeweis auszuräumen, daß man gewerblich handle. Aber daß man seinen Haushalt nicht privat auflösen darf, halte ich für ein Gerücht. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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