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Teil Berufung /keine Beratung / sondern Zuspruch zum Verglei

 
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waimea002
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Anmeldungsdatum: 27.11.2008
Beiträge: 127

BeitragVerfasst am: 27.11.08, 14:05    Titel: Teil Berufung /keine Beratung / sondern Zuspruch zum Verglei Antworten mit Zitat

Hallo
es war ein Anwalt mit 2 Vorgängen innerhalb eines Verfahrens mandatiert. Es ging um eine Wiederklage. Schadenersatz gegen Rechnung.
Der Anwalt hat von vorherein falsch argumentiert, dass ich ohm auch mitgeteilt habe. Prompt wurde ich vom Gericht gerügt mich bereichern zu wollen, da mein Anwalt mit Sowiesokosten arbeitete.
In dem ersten Punkt bekam ich recht und den Schadenersatz per Gutachten zugesprochen. In dem 2 Fall bemängelte der Sachverständige die Dokumentationspflicht des Tierarztes und das er nicht sehen könnte, welcher Verursacher in Frage kommen würde. Er entschied im Endeffekt pro Tierarzt. Meinem Anwalt habe ich immer wieder gebeten das Protokoll - eine Laborbefund - vom Tierarzt anzufordern. Die hat er unterlassen. In der Verhandlung sollte es ein Urteil geben, dass exakt dem Vergleich entsprach. RA beriet mich den Vergleich anzunehmen. Da ich an anderer Stelle anwaltlich vertreten bin, kamen wir auf diese Geschichte. Man erklärte mir, dass ich das REcht gehabt hätte eine Teil-Berufung einzulegen, der Anwalt mich wohl nicht dazu geraten hat, weil er den Antrag auf herausgabe des Laborberichtes nicht gestellt habe und somit wäre der Vortrag vor dem Landgericht verfristet gewesen. Daher wohl auch der Rat zur Vergelichsannahme.
Haben wir hier nicht eine klassische anwaltshaftung ? Wie seht ihr die Rechtslage ?
GRuß
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Caludia
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Anmeldungsdatum: 06.10.2008
Beiträge: 36

BeitragVerfasst am: 02.12.08, 04:26    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Weimea,

zu Deinem direkten Frage können andere sicherlich besser antworten. Mir ist nur eben aufgefallen, dass Du den Anwalt mehrmals darum gebeten hattest, den Laborbefund anzufordern. Hast Du über genau diese Deine Aufforderungen Beweise? Wenn Du ihn nur mündlich aufgefordert hattest (also nur schlecht nachweisbar) dann erübrigt sich möglicherweise die Beantwortung Deiner Hauptfrage, da Du dann nichts unternehmen kannst.

Vielleicht haben die anderen noch gute Ideen?

Gruß
Caludia
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waimea002
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.11.2008
Beiträge: 127

BeitragVerfasst am: 02.12.08, 06:55    Titel: Antworten mit Zitat

Ja sicher gibt es schriftliche Anforderungen von mir. Desweiteren schreibt der Gutachter selbst "schlechte bisweilen gar keine Dokumentation"

Gruß
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