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Verfasst am: 27.11.08, 16:04 Titel: [NRW - Gymnasium] Täuschung auf Verdacht mit 6 bestraft?
Hallo an alle!
Die Situation ist folgende:
Schüler A schreibt in Fach B eine normale 3-stündige Klausur (13.1).
Der Schüler hat Zettel (Spicker) in den Klausurbogen gesteckt. Nach etwa 10 Minuten kontrolliert die Lehrkraft alle Klausurbögen und findet die Spicker. Ohne Befragung oder ähnlichem wird die Klausur sofort eingezogen und der Schüler darf/muss den Raum verlassen. Er hat nichts geschrieben und noch nicht mit der Klausur begonnen. Inhalt der Spicker war klausurrelevant.
Wie ist dort die Rechtslage? Darf die Lehrkraft die Klausur einfach ohne Weiteres einziehen und mit 0 Pkt. bewerten? Schüler hat die Spicker nicht benutzt!
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 27.11.08, 16:16 Titel:
Siehe z.B. § 6 Abs. 7 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I
(7) Bei einem Täuschungsversuch
a) kann der Schülerin oder dem Schüler aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen,
b) können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht,
für ungenügend erklärt werden,
c) kann bei einem umfangreichen Täuschungsversuch die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden.
--> www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/APOen/APO_SI.pdf _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Die Entscheidung des Lehrers ist rechtens, wenn er die Klausur mit 0 Punkten bewertet, schließlich ist der Täuschungsversuch erwiesen.
Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung
in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt)
Vom 5. Oktober 1998 zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2007
Zitat:
§ 13
Grundsätze der Leistungsbewertung
(6) Bei einem Täuschungsversuch
a) kann der Schülerin oder dem Schüler aufgegeben werden, den Leistungsnachweis
zu wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung nicht feststellbar ist,
b) können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht,
für ungenügend erklärt werden,
c) kann die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden, wenn es
sich um einen umfangreichen Täuschungsversuch handelt.
Ein Ermessen gibt es dann nicht. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Die Regelungen zu § 13 (6) APO-Gost sind "Kann-Bestimmungen", insofern gibt es für den Lehrer grundsätzlich einen Ermessensspielraum bei der Beurteilung eines Täuschungsversuches. In Ihrem Fall sieht Ihr Lehrer diesen nicht bzw. nutzt ihn nicht, was allerdings durchaus nachvollziehbar ist. M.E. hätte allenfalls die Regelung nach Buchstabe b) greifen können, wenn sich die gefundenen Spicker eben auch nur auf bestimmte klausurrelevante Inhalte bezogen hätten. Die vorbereiteten Spicker bezogen sich aber wohl auf das gesamte Stoffgebiet, so dass auch insofern ein umfangreicher Täuschungsversuch vorliegt.
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