Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - [NRW - Gymnasium] Täuschung auf Verdacht mit 6 bestraft?
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

[NRW - Gymnasium] Täuschung auf Verdacht mit 6 bestraft?

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Schul- und Prüfungsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
John Layfield
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 27.11.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 27.11.08, 16:04    Titel: [NRW - Gymnasium] Täuschung auf Verdacht mit 6 bestraft? Antworten mit Zitat

Hallo an alle!

Die Situation ist folgende:

Schüler A schreibt in Fach B eine normale 3-stündige Klausur (13.1).
Der Schüler hat Zettel (Spicker) in den Klausurbogen gesteckt. Nach etwa 10 Minuten kontrolliert die Lehrkraft alle Klausurbögen und findet die Spicker. Ohne Befragung oder ähnlichem wird die Klausur sofort eingezogen und der Schüler darf/muss den Raum verlassen. Er hat nichts geschrieben und noch nicht mit der Klausur begonnen. Inhalt der Spicker war klausurrelevant.

Wie ist dort die Rechtslage? Darf die Lehrkraft die Klausur einfach ohne Weiteres einziehen und mit 0 Pkt. bewerten? Schüler hat die Spicker nicht benutzt!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Redfox
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 27.11.08, 16:16    Titel: Antworten mit Zitat

Siehe z.B. § 6 Abs. 7 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I

(7) Bei einem Täuschungsversuch
a) kann der Schülerin oder dem Schüler aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen,
b) können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht,
für ungenügend erklärt werden,
c) kann bei einem umfangreichen Täuschungsversuch die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden.

--> www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/APOen/APO_SI.pdf
_________________
Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Anton Reiser
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.11.2006
Beiträge: 359
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 27.11.08, 16:17    Titel: Antworten mit Zitat

Die Entscheidung des Lehrers ist rechtens, wenn er die Klausur mit 0 Punkten bewertet, schließlich ist der Täuschungsversuch erwiesen.

Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung
in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt)
Vom 5. Oktober 1998 zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2007

Zitat:
§ 13
Grundsätze der Leistungsbewertung
(6) Bei einem Täuschungsversuch
a) kann der Schülerin oder dem Schüler aufgegeben werden, den Leistungsnachweis
zu wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung nicht feststellbar ist,
b) können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht,
für ungenügend erklärt werden,
c) kann die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden, wenn es
sich um einen umfangreichen Täuschungsversuch handelt.

Mit freundlichem Gruß
Anton Reiser
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
John Layfield
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 27.11.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 27.11.08, 16:24    Titel: Antworten mit Zitat

Schonmal vielen Dank.

Was bedeutet allerdings in diesem Fall "umfangreicher Täuschungsversuch"? Gibt es da einen Ermessensspielraum für die Lehrkraft?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Redfox
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 27.11.08, 16:35    Titel: Antworten mit Zitat

M.E. ist das ein unbestimmter Rechtsbegriff. --> http://de.wikipedia.org/wiki/Unbestimmter_Rechtsbegriff

Ein Ermessen gibt es dann nicht.
_________________
Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Anton Reiser
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.11.2006
Beiträge: 359
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 27.11.08, 17:06    Titel: Antworten mit Zitat

Die Regelungen zu § 13 (6) APO-Gost sind "Kann-Bestimmungen", insofern gibt es für den Lehrer grundsätzlich einen Ermessensspielraum bei der Beurteilung eines Täuschungsversuches. In Ihrem Fall sieht Ihr Lehrer diesen nicht bzw. nutzt ihn nicht, was allerdings durchaus nachvollziehbar ist. M.E. hätte allenfalls die Regelung nach Buchstabe b) greifen können, wenn sich die gefundenen Spicker eben auch nur auf bestimmte klausurrelevante Inhalte bezogen hätten. Die vorbereiteten Spicker bezogen sich aber wohl auf das gesamte Stoffgebiet, so dass auch insofern ein umfangreicher Täuschungsversuch vorliegt.

Mit freundlichem Gruß
Anton Reiser
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Schul- und Prüfungsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.