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gilt § 352 StGB auch für Inkassobüros und falls ja, stellen deren Kontoführungsgebühren bei vereinbarter Ratenzahlung (aber nicht vereinbarten Kontoführungsgebühren) eine Gebührenüberhebung dar? _________________ Gruß
V.K.
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Jeder hat in seinem Leben auf sich selber achtzugeben
Ein Inkassobüro ist nicht dafür zuständig "Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben.
Somit trifft das meiner Meinung nach nicht auf Inkassobüros zu.
Gruß. _________________ Bitte tragen Sie zum Schutz der Umwelt bei, indem Sie auf meine grünen Punkte klicken und mich positiv bewerten! Die nächsten Generationen werden Ihnen dankbar sein!
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