Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
In diesem sogenannten Jedermann-Paragrafen heißt es in Absatz 1:
"Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1."
Frage 1: Wie lange darf ich eine Person, die ich bei einer Straftat "erwischt" habe, festhalten? Bis ich seine Personalien festgestellt habe (sprich: er mir seinen Personalausweis gezeigt hat), oder bis die Polizei kommt, die seine Personalien feststellt?
Frage 2: Was kann passieren, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der vermeintliche Täter doch keine Straftat begangen hat, oder er z.B. aus Mangel an Beweisen freigesprochen wird, bzw. erst gar kein Verfahren eröffnet wird? Mache ich mich dann der Freiheitsberaubung schuldig?
Viele Grüße,
Paddy _________________ Das wichtigste ist, wenn ich sterbe:
Begrabt mich in Hamburger Erde.
Frage 1: Wie lange darf ich eine Person, die ich bei einer Straftat "erwischt" habe, festhalten? Bis ich seine Personalien festgestellt habe (sprich: er mir seinen Personalausweis gezeigt hat), oder bis die Polizei kommt, die seine Personalien feststellt?
Bis die Polizei kommt. Die Person muss ihnen überhaupt nix sagen oder ihnen irgendwas zeigen.
Der Polizei gegenüber ist sie jedoch dazu verpflichtet ihre Personalien anzugeben und den Personalausweis auszuhändigen.
Frage 2: Was kann passieren, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der vermeintliche Täter doch keine Straftat begangen hat, oder er z.B. aus Mangel an Beweisen freigesprochen wird, bzw. erst gar kein Verfahren eröffnet wird? Mache ich mich dann der Freiheitsberaubung schuldig?
Sie dürfen die Person ja nur aufgrund einer Straftat festnehmen.
Wie sollte sich dann herausstellen, dass die Person gar keine Straftat begangen hat?
Und ja, wenn die Festnahme ungerechtfertigt war, kann eine Anzeige wegen Freiheitsberaubung durchaus in Betracht kommen.
Frage 2: Was kann passieren, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der vermeintliche Täter doch keine Straftat begangen hat, oder er z.B. aus Mangel an Beweisen freigesprochen wird, bzw. erst gar kein Verfahren eröffnet wird? Mache ich mich dann der Freiheitsberaubung schuldig?
Sie dürfen die Person ja nur aufgrund einer Straftat festnehmen.
Wie sollte sich dann herausstellen, dass die Person gar keine Straftat begangen hat?
Und ja, wenn die Festnahme ungerechtfertigt war, kann eine Anzeige wegen Freiheitsberaubung durchaus in Betracht kommen.
Es kann ja aber z.B. der Fall eintreten, dass ich der einzige Zeuge der Straftat bin.
Wenn das dem Staatsanwalt oder dem Richter nicht reicht, und er dann freigesprochen wird, habe ich ihn ja wegen einer Straftat festgehalten, obwohl er letztlich kein Straftäter ist, weil er eben vom Vorwurf freigesprochen wurde. _________________ Das wichtigste ist, wenn ich sterbe:
Begrabt mich in Hamburger Erde.
Da § 127 StPO strafrechtlich als Rechtfertigungsgrund zB. der Freiheitsberaubung oder Nötigung dient, wäre man in dem Fall, in dem tatsächlich keine Straftat vorliegt, über den Erlaubnistatbestandsirrtum schuldfrei und somit straflos. Das jedenfalls dann, wenn das Gericht davon ausgeht, dass der Handelnde tatsächlich von einer Straftat ausgegangen ist.
Es kann ja aber z.B. der Fall eintreten, dass ich der einzige Zeuge der Straftat bin.
Wenn das dem Staatsanwalt oder dem Richter nicht reicht, und er dann freigesprochen wird, habe ich ihn ja wegen einer Straftat festgehalten, obwohl er letztlich kein Straftäter ist, weil er eben vom Vorwurf freigesprochen wurde.
Dann wurde der Täter von mir trotzdem wegen einer Straftat festgenommen, welche dann auch legitim ist!
cmd.dea hat folgendes geschrieben::
Da § 127 StPO strafrechtlich als Rechtfertigungsgrund zB. der Freiheitsberaubung oder Nötigung dient, wäre man in dem Fall, in dem tatsächlich keine Straftat vorliegt, über den Erlaubnistatbestandsirrtum schuldfrei und somit straflos. Das jedenfalls dann, wenn das Gericht davon ausgeht, dass der Handelnde tatsächlich von einer Straftat ausgegangen ist.
Das ist klar!
Ich meinte auch für den Fall, dass für den Festnehmenden ersichtlich sein musste, dass es sich nicht um eine Straftat handelt!
Dann würde man sich sehr wohl der Freiheitsberaubung schuldig machen!
Ja, aber darum geht es ja nicht. Natürlich stellt es eine Freiheitsberaubung dar, wenn ich jemand anderen 'freiheitsberaube' und nur behaupte es sei eine Festnahme gewesen. Hier geht man aber davon aus, dass man festnehmen durfte.
Natürlich stellt es eine Freiheitsberaubung dar, wenn ich jemand anderen 'freiheitsberaube' und nur behaupte es sei eine Festnahme gewesen.
Was man behauptet oder nicht ist für rechtliche Bewertung grundätzlich ohne Belang, da es sich nur auf die richterliche Tatsachenfindung bezieht. Die Tatsachen werden hier aber vom Fragesteller vorgegeben.
Zitat:
Hier geht man aber davon aus, dass man festnehmen durfte.
Eben, und das ist genau das, worüber eben geredet wurde. Wenn man jemanden festhält ohne, dass dieser eine Straftat begangen hat, so ist die tatbestandlich immer gegebene Freiheitsberaubung nicht durch § 127 StPO gerechtfertigt, weil dessen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Glaubte man aber, dass diese vorgelegen hätte, so ist die Tat zwar rechtswidrig, aber nicht schuldhaft (man hat sich also dennoch nicht strafbar gemacht), weil man einem sogenannten Tatbestandserlaubnisirrtum unterlag, also einem Irrtum, dass die Voraussetzungen eines rechtlich anerkannten Rechtfertigungsgrundes, wie hier zB. § 127 StPO, vorlagen.
Ja, der gute alte 127er bereitet nach wie vor Kopfzerbrechen.
Ganz streng genommen, müsste man zunächst einmal wissen, um was für eine Straftat es sich handeln soll. Aus dem Beitrag des geht hervor, dass der Täter erwischt wurde, mithin auf frischer Tat betroffen.
Die vorläufige Festnahme auf frischer Tat setzt voraus, dass eine Straftat vorliegt, die zum Erlass eines Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls berechtigen würde. Der Versuch genügt, wenn er strafbar ist. (BGH NJW 81, 745, Hamm NJW 77, 590).
Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, dass dem Bürger eine öffentliche Aufgabe übertragen wurde. Eine Rechtspflicht begründet sie jedoch nicht.
Und da Jedermann nicht zugemutet werden kann, sich mit den Regeln des Strafrechts und der einzelnen Straftatbestände auszukennen, ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Maßstab nicht hoch oder streng anzusetzen.
Ist der Festnehmende tatsächlich in dem Glauben, dass eine Straftat vorlag, so soll ihm das nicht im Nachgang zur Last gelegt werden sollen, indem man ein Verfahren wegen Freiheitsberaubung anstrebt. In diesem Zusammenhang schließe ich mich cmd. vollumfänglich an.
@Paddy,
Die Frage der Dauer ist bereits beantwortet worden. Die VF gilt nur solange, bis hoheitliche Hilfe eintritt. Voraussetzung für eine VF ist jedoch die erfolglose Identitätsfeststellung.
Die Frage der Dauer ist bereits beantwortet worden. Die VF gilt nur solange, bis hoheitliche Hilfe eintritt. Voraussetzung für eine VF ist jedoch die erfolglose Identitätsfeststellung.
Und genau da liegt das Problem. Denn schon alleine die Kenntnis über den Namen des Täters kann dazu führe, dass die Festnahme nicht mehr zulässig ist! (z.B. RG 76, 351, 353)
Demnach dürfte ich die Person nicht mehr festhalten, wenn sie mir einen gültigen Personalausweis vorlegt!!!!
Zunächst einmal vielen Dank für die ausführlichen Antworten zum Thema (Nicht-)Strafbarkeit im Falle eines Irrtums.
Zusammenfassend ist also zu sagen, ich darf eine Person vorläufig festnehmen, wenn ich davon ausgehen kann, dass diese eine Straftat begangen hat. Sollte ich mich geirrt haben und das Gericht der Meinung ist, ich sei davon ausgegangen, dass eine Straftat vorlag, kann ich nicht wegen Freiheitsberaubung bestraft werden.
Zu der Personalienfeststellung:
Ich als normaler Bürger habe i.d.R. ja gar keine Möglichkeiten, die Korrektheit z.B. eines Personalausweises zu überprüfen. Trotzdem muss ich die Person laufen lassen, wenn diese mir einen für mich nicht erkennbar gefälschten Personalausweis vorlegt? _________________ Das wichtigste ist, wenn ich sterbe:
Begrabt mich in Hamburger Erde.
Zu der Personalienfeststellung:
Ich als normaler Bürger habe i.d.R. ja gar keine Möglichkeiten, die Korrektheit z.B. eines Personalausweises zu überprüfen. Trotzdem muss ich die Person laufen lassen, wenn diese mir einen für mich nicht erkennbar gefälschten Personalausweis vorlegt?
Zu der Personalienfeststellung:
Ich als normaler Bürger habe i.d.R. ja gar keine Möglichkeiten, die Korrektheit z.B. eines Personalausweises zu überprüfen. Trotzdem muss ich die Person laufen lassen, wenn diese mir einen für mich nicht erkennbar gefälschten Personalausweis vorlegt?
So verlangt es das Gesetz.
Im Gesetz steht aber "...wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann..."
Bedeutet dass nicht im Umkehrschluss, dass ich ihn erst dann laufen lassen muss, wenn ich seine Personalien festgestellt habe und er nicht der Flucht verdächtig ist?
Denn wenn "seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann" kann er ja noch immer "der Flucht verdächtig" sein. _________________ Das wichtigste ist, wenn ich sterbe:
Begrabt mich in Hamburger Erde.
Okay.
Ja von Fluchtgefahr kann man ja eigentlich nahezu immer ausgehen.
Kann mir nicht vorstellen, dass ein Straftäter brav neben mir stehen bleibt, wenn ich ihn bitte, zu warten, bis die Polizei eintrifft.. _________________ Das wichtigste ist, wenn ich sterbe:
Begrabt mich in Hamburger Erde.
Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde Gehen Sie zu Seite 1, 2Weiter
Seite 1 von 2
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.