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Gut, dann bin ich beruhigt und hoffe, dass man den Zustellungsvermerk mit dem Empfänger drauf irgendwie bekommen kann, wenn man ihn braucht. Interessant wäre noch, wie lange.
Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Dann sollte der Empfänger bitteschön das Schriftstück vorlegen und nicht bloß eine vage Behauptung aufstellen.
1) Und wenn der Brief aus zwei oder mehreren Seiten besteht, könnte der Empfänger nur einen Teil vorlegen.
2) Wenn der Empfänger nicht nur diesen Brief vom Absender bekommen hat und das Datum passt, könnte er einen anderen Brief vorlegen.
_________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Für wenige Euro gibt es das Einschreiben mit guter Beweiswirkung und wenigen Risiken (beim EinS/RückS zB Risiko der Nichtabholung, mit der Folge des Scheiterns der Zustellung, hiernach möglicherweise Fristenprobleme), für nur wenige Euro mehr gibt es die Zustellung über den GVZ, welche unbestreitbar noch sicherer ist.
Ich habe nie verstanden worin der Sinn besteht, bei Zustellungen mit Bedeutung für hohe Werte an dieser Stelle wegen weniger Euro zu sparen und ein Einschreiben einem GVZ vorzuziehen. Aber es müssen ja nicht alle gleich denken.
Zitat:
MAS schrieb:
Ich hatte dafür ja mal hier im Forum einen Preis ausgesetzt für den ersten, der mir ein Urteil beibringen kann, in dem ein Gericht dem Absender eines solchen Schreibens die Beweislast für den Inhalt aufgedrückt hat
Bei rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen (zweifellos "Inhalt", wenn in einem Schreiben verkörpert) brauchst Du gar keine Urteile suchen: Es steht seit Generationen im Gesetz, vgl. § 130 BGB. Aber damit der Preis endlich vergeben werden kann: OLG Saarbrücken, NJW 2004, 2908: Der Absender muss beweisen, dass "die streitige Willenserklärung", nicht nur irgendwas zugegangen ist. Urteile, die anschaulich Risiken des Einwurf-Einschreibens verdeutlichen: AG Kempen, NJW 07,1215; LG Potsdam NJW 2000, 3722. Der Leitsatz des AG Kempen:
Zitat:
"Beim Post-Einwurfeinschreiben liefert auch der Einlieferungs- und Auslieferungsbeleg keine ausreichende Basis für einen Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung beim Empfänger (Leitsatz der Redaktion)"
Wie dem auch sei, ich klinke mich aus dem Thread mal aus, denn es geht langsam von Wissens- in Glaubensfragen über.
Ich habe nie verstanden worin der Sinn besteht, bei Zustellungen mit Bedeutung für hohe Werte an dieser Stelle wegen weniger Euro zu sparen und ein Einschreiben einem GVZ vorzuziehen.
Als ich jemandem einen komplizierten Brief wegen 180€ schicken wollte, habe ich ihn per GV geschickt. Aber bei einfachen Briefen habe ich das noch nie gemacht, sogar bei höheren "Streitwerten" (ich hatte mich mit den Empfängern nicht gestritten).
Aber bei eher gewöhnlichen Angelegenheiten mit relativ niedrigem "Streitwert" hat man normalerweise weder Lust, zum GV zu gehen, noch extra 12 Euro (Differenz) auszugeben. Besonders wenn man zwei oder mehrere Briefe im Rahmen einer Korrespondenz schickt. Trotzdem wählt man nicht den Normalbrief, sondern Einschreiben, um ein bisschen Beweisbarkeit zu haben. Deshalb und wegen des von Roni genannten Links verstehe ich diesen Leitsatz ("Beim Post-Einwurfeinschreiben liefert auch der Einlieferungs- und Auslieferungsbeleg keine ausreichende Basis für einen Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung beim Empfänger (Leitsatz der Redaktion)") erstmal nicht.
P.S. Das, worüber jetzt diskutiert wird, war nicht in der Ausgangsfrage gemeint. Aber die Ausgangsfrage ist ausreichend beantwortet und man kann über andere zusammenhängende Themen diskutieren. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 02.12.08, 13:21 Titel:
Tim_S. hat folgendes geschrieben::
Bei rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen (zweifellos "Inhalt", wenn in einem Schreiben verkörpert) brauchst Du gar keine Urteile suchen: Es steht seit Generationen im Gesetz, vgl. § 130 BGB.
Da steht aber nicht, wie hoch die Anforderungen der Gerichte im Einzelfall an die Beweislast sind.
Daß im Zweifel der Absender für den Inhalt beweispflichtig ist, ist klar. Ich habe trotzdem noch keinen Fall gesehen, in dem ein unsubstantiiertes oder unglaubwürdiges Bestreiten ("leerer Zettel", "soll der doch beweisen, was da drin gewesen sein soll", "leerer Umschlag", "Einkaufsliste") dazu geführt hat, daß das Gericht das Vorbringen des Absenders, er habe einen Beweis für den Zugang, für nicht ausreichend angesehen hat.
Tim_S. hat folgendes geschrieben::
Aber damit der Preis endlich vergeben werden kann: OLG Saarbrücken, NJW 2004, 2908: Der Absender muss beweisen, dass "die streitige Willenserklärung", nicht nur irgendwas zugegangen ist.
Gibt es dazu auch ein Aktenzeichen oder gar einen Link? Ich habe keine NJW-Sammlung im Schrank. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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