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Hallo zusammen,
in einer Unterhaltssache hat der Kläger Abänderungsklage beim Familiengericht eingereicht. Zwischenzeit hat er PKH beantragt.
Den Antrag auf PKH wurde zurückgewiesen (Begründung: die Sache ohne Aussicht auf Erfolg ist).
Gegen diese Entscheidung lag der Kläger Beschwerde ein (§127 II ZPO). Diese wurde trotz Begründung nicht abgeholfen.
I.d.R muss im Fall der Nichtabhilfe die Beschwerde dem Beschwerdegericht (hier OLG) zur Entscheidung vorgelegt werden.
Dies hat das Familiengericht in seinem Beschluss nicht erwähnt. Trotz schriftlicher Anfrage diesbezüglich beim Gericht, hat dieses nicht reagiert. bzw. nicht beantwortet.
Der Kläger sah sich deshalb veranlasst, bei dem zuständigen Beschwerdegericht nachzufragen, ob dem die Beschwerde vorgelegt worden ist. Das OLG teilte mit, dass die Sache ihm nicht bekannt ist. So dass die entsprechende Beschwerde nicht weitergeleitet wurde.
Frage: was kann man unter diesen Umstäde unternehmen ? Ist das nicht eine Rechtsbeugung ?
Was sagt denn das erstinstanzliche Gericht dazu, daß die Beschwerde nicht vorgelegt wurde? Gibt es bereits einen Nichtabhilfebeschluß? _________________ Karma statt Punkte!
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 04.12.08, 22:47 Titel:
Rechtsbeugung erfordert Vorsatz. Der ist praktisch nie beweisbar. Wie wäre es, wegen der Nichtabgabe einfach einmal eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Amtsrichter bei dem Präsidenten des Amtsgerichts zu erheben?
oder einfach Nichtabhilfebeschluss ans OLG übersenden mit Bitte um Entscheidung; vielleicht beschleunigt das die Sache. _________________ Gruß
Peter H.
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