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Antrag Zwangsgeld gem §888 ZPO und Beschlussfassung

 
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LouisSlaughter
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.09.2008
Beiträge: 40

BeitragVerfasst am: 24.11.08, 22:43    Titel: Antrag Zwangsgeld gem §888 ZPO und Beschlussfassung Antworten mit Zitat

Hallo,

angenommen folgende Situation:

Kläger A. beantragt gem. §888 ZPO Zwangsgeldfestsetzung mit der Begründung das Beklagter B. den Verpflichtungen aus dem Vergleich in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht nicht nachgekommen ist. Beklagter B. wird zur Stellungnahme duch das Gericht aufgefordert und kommt lediglich 2 von 4 Verpflichtungen nach. Die weiteren Verpflichtungen werden mit der Anmerkung untersagt, das der Verpflichtung aus Nr.2 bereits nachgekommen wäre. Verpflichtung Nr.4 (Änderung Gehaltsabrechnung und Bescheinigung Bundesagentur für Arbeit) ergibt sich aus Punkt Nr.2.
Der Beklagte B. hat aber lediglich einen Teil der Verpflichtung aus Nr.2 erfüllt.
Die Stellungnahme des Beklagten B. wird durch das Gericht wiederum an Kläger A. zur Stellungnahme übersandt. Kläger A. legt dar, wieso der Anspruch noch zu erfüllen ist. Beklagter B. wird wiederum vom Gericht zur Stellungnahme aufgefordert und immer so weiter und weiter und weiter.... und der Beklagte B. kommt seinen Verpflichtungen nicht nach. Kläger A. beantragt immer wieder in seiner Stellungnahme die Entscheidung über den gestellten Antrag gem. §888 ZPO. Das Gericht reagiert irgendwann nach zahllosen unsinnigen Stellungnahmen des Beklagten B. und fordert den Kläger A. auf, seine Ansprüche darzulegen und rechtlich zu begründen. Sobald die Stellungnahme des Kläger A. dem Gericht vorliegt, soll diese wiederum zur Stellungnahme an den Beklagten B. weitergeleitet werden.

Was läuft hier falsch und welche Möglichkeiten hat der Kläger A., das das Gericht endlich über den gestellten Antrag entscheidet ? Warum hat der Beklagte immer wieder die Möglichkeit in dieser Zwangsvollstreckungssache irgendwelche Stellungnahmen abzugeben ? Wieso kann der Beklagte B. mit vollkommen undurchsichtigen und unbegründeten Stellungnahmen das Gericht von der Beschlussfassung abhalten ?

Viele Grüße und schon mal vielen Dank für Eure Antworten,
LouisSlaughter
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 25.11.08, 11:48    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist doch das klassische Problem bei einem Vergleich - wenn strittig ist, ob eine Seite den Vergleich nun erfüllt hat (insbesondere, wenn die Beweislage unklar ist), kommt man erst mal nicht wirklich weiter.

Beispiel:
B verpflichtet sich im Vergleich gegenüber K, die Äste seines Baumes, die auf K's Grundstück ragen, zu kürzen.
Jetzt geht es los.

1. K behauptet, B habe die Äste nicht gekürzt.
2. B behauptet, er habe die Äste gekürzt. Als Beweis legt er ein Foto vor.
3. K erwidert, das Foto sei mehrere Jahre alt, die Äste seien aktuell nicht gekürzt.
4. B behauptet, er habe die Äste gekürzt und beruft sich auf die Zeugenaussage des X. Außerdem sei das Foto sehr wohl aktuell.
5. K erwidert, der X lüge und beruft sich auf die Zeugenaussage des Y, die Äste seien nicht gekürzt.
6. B erwidert, der Y lüge und legt Dokumente vor, aus denen hervorgehe, der Y sei schon seit 3 Jahren nicht mehr in Deutschland gewesen.
7. K erwidert, die Dokumente seien gefälscht.
8. ...

Und, wie soll das Gericht nun entscheiden? Hat B den Vergleich gebrochen oder nicht? Auf welcher Grundlage sollte das Gericht das entscheiden? Das ist ein bissl wie bei "Herzblatt". Winken
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Holzschuher
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 25.11.08, 12:14    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

was für Verpflichtungen stehen denn noch aus? Ggf. kommt eine Ersatzvornahmevollstreckung in Betracht, § 887 ZPO.
_________________
Gruß
Peter H.
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LouisSlaughter
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.09.2008
Beiträge: 40

BeitragVerfasst am: 25.11.08, 14:25    Titel: Antworten mit Zitat

Okay, das Bsp. mit dem Baum und den Ästen kann ich nachvollziehen, trifft leider aber auf diesen, rein theoretisch angenommenen, Fall nicht zu.

Die unerfüllte Verpflichtung lt. Vergleichsvereinbarung:

"Der Beklagte nimmt in die Gehaltsabrechnung Dezember 2007 und Januar 2008 700,00 € (13.Monatsgehalt) auf."

Vergleichsverinbarung beruht auf der Verpflichtung der anteiligen Auszahlung des 13.ME für die Monate Dezember 07 und Januar 08. Januar 08 war letzter Abrechnungsmonat, somit Anspruch auf anteiliges 13.ME erst mit Abrechnung für Januar 08 fällig und in der Gehaltsabrechnung auszuweisen.

Der B. verteilt das anteilige 13.ME aber nunmehr zu 1/2 auf die Monate Dezember 07 und Januar 08 und erstellt eine korrigierte Abrechnung für Dezember 07 und eine neue für Januar 08. Nunmehr behauptet B., er wäre der getroffenen Vereinbarung nachgekommen.

Es gibt Gründe die es für B. tatsächlich günstiger werden lassen, wenn er das anteilige 13.ME einfach zu 1/2 aufteilt, vereinbart worden ist dies hingegen nicht.

Andersherum ist es für K. ein Vorteil wenn die Auszahlung ausschließlich über die Januar 2008 Abrechnung erfolgt.
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LouisSlaughter
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.09.2008
Beiträge: 40

BeitragVerfasst am: 04.12.08, 13:05    Titel: Antworten mit Zitat

Gibt es denn wirklich keine weiteren konkreten Möglichkeiten mehr, das Zwangsvollstreckungsverfahren zu "beschleunigen" bzw. zum Abschluss zu bringen (außer die Zwangsvollstreckung einzustellen... Winken )
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