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Vorzeitige Handy-Flatrate-Kündigung durch den Anbieter

 
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Graf-Para
Interessierter


Anmeldungsdatum: 18.09.2006
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 28.11.08, 13:23    Titel: Vorzeitige Handy-Flatrate-Kündigung durch den Anbieter Antworten mit Zitat

Hallo,

Angenommen, ein Handy-Flatrate-Anbieter kündigt rechtmäßig vorzeitig einen Mobilfunk-Flatratevertrag, beispielsweise, weil der Kunde im Zahlungsrückstand war. Nun steht in den AGBs des Anbieters, dass er Recht auf die vollen Gebühren bis zum Ende der regulären Vertragslaufzeit hat. Dem Verbraucher wird aber das Recht eingeräumt, nachzuweisen, dass der Schaden, der dem Anbieter entsteht, nicht so hoch wie die geforderte Gebühr ist.
Es ist hier doch ganz offensichtlich, dass der Schaden nicht der vollen Gebühr entspricht. In die Grundgebühr ist ja die Nutzung der Flatrate eingerechnet. Da der Kunde aber nicht mehr telefonieren kann, können auch dem Anbieter diese Kosten nicht entstehen.

Die Frage ist: Wenn der Anbieter auf die Erstattung der vollen Gebühr bis zum regulären Vertragsende besteht - wie soll der Kunde nachweisen, dass der Schaden nicht so hoch ist, wie die geforderte Summe?
Da das kaum möglich ist, hat der Anbieter das Recht, die volle Gebühr zu verlangen - obwohl das doch im Grunde eine ungerechtfertigte Bereicherung darstellt?
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Big Guro
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.03.2007
Beiträge: 2888

BeitragVerfasst am: 28.11.08, 21:46    Titel: Re: Vorzeitige Handy-Flatrate-Kündigung durch den Anbieter Antworten mit Zitat

Graf-Para hat folgendes geschrieben::


wie soll der Kunde nachweisen, dass der Schaden nicht so hoch ist, wie die geforderte Summe?


Das ist nicht möglich und das weiß der Gesetzgeber auch. Winken

Meines Erachtens handelt es sich um einen pauschalen Schadenersatzanspruch nach § 309 - 5 BGB der grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.

Aber der Verwender der AGBs also der Anbieter muss nachweisen, dass seine Pauschale dem typischen Schadensumfang entspricht.

Der Anbieter ist demnach zuerst ist der Beweislast.

Quelle: Palandt § 309 - 5 cc (29)
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