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Schulvertrag kündigen

 
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ichweissnicht
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Anmeldungsdatum: 28.01.2005
Beiträge: 359

BeitragVerfasst am: 25.11.08, 11:52    Titel: Schulvertrag kündigen Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

ich wüßte gern mal Eure meinungen zu folgenden fiktiven Fall:

Herr A entschließt sich zu einem Studium an einer privaten BA.
Folgendes steht im Vertrag:

Der Vertrag beginnt am 01.08.08 und endet mit der Abschlußprüfung, voraussichtlich am 31.07.2011.
Eine Kündigung vor Vertragsantritt ist nicht möglich.

Das Sommersemester beginnt am 01.02. eines Jahres und endet am 31.07. des selben Jahres. Das Wintersemester beginnt am 01.08. eines Jahres und endet am 31.01. des darauffolgendes Kalenderjahres.

Der Student hat sich spätestens 8 Wochen vor Ende des Semesters zum nächsten Semester und dem Vertrag zurück zu melden.

Es besteht eine Zahlpflicht für das laufende komplette Semester, unabhängig davon, ob das Studium abgebrochen oder das Studienziel erreicht wurde.

Dann gibt es noch jede menge andere §, die aber nichts mit Laufzeit, Kündigung etc. zutun haben.


Herr A ist nicht wirklich zufrieden mit den Studieninhalten und kündigt am 20.11. zum 31.01. des Folgejahres, aus seiner Sicht konform mit dem Vertrag.
Die privat BA will die Kündigung nicht anerkennen und behauptet, es wäre nur eine jährliche Kündigung zum Ende des Sommersemesters möglich.

Wie seht Ihr das?

Danke & LG,

ichweissnicht
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Rembrandt
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Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 25.11.08, 15:24    Titel: Antworten mit Zitat

Aus meiner Sicht hat A zum richtigen Zeitpunkt gekündigt.

Trotzdem sollte sich A den ganzen Vertrag noch einmal durchlesen, vielleicht hat er etwas übersehen.
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Hafish
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Anmeldungsdatum: 26.04.2006
Beiträge: 1168

BeitragVerfasst am: 25.11.08, 21:52    Titel: Re: Schulvertrag kündigen Antworten mit Zitat

ichweissnicht hat folgendes geschrieben::

Der Student hat sich spätestens 8 Wochen vor Ende des Semesters zum nächsten Semester und dem Vertrag zurück zu melden.

Oder was? Das klingt - auch in Hinblick auf Studienplätze an normalen Universitäten - danach, dass ansonsten der Platz verfällt und man keinen Anspruch auf die Lehr-Leistung mehr hat. Umgekehrt gibt es dann natürlich auch keinenAnspruch auf Bezahlung der BA mehr. Und die 8 Wochen würde ich somit einfach mal als "Nicht-Kündigungsfrist" ansehen.

Zitat:
Es besteht eine Zahlpflicht für das laufende komplette Semester, unabhängig davon, ob das Studium abgebrochen oder das Studienziel erreicht wurde.

Das klingt auch stark danach, dass es um Semester geht und nicht um Jahre. Aber selbst wenn das hier nicht als 'Indiz' gelten würde sehe ich die Sache so:
Wenn im Vertrag wirklich nichts spezielles zu den Kündigungsfristen steht - und davon gehe ihc bei dem fiktiven Fall jetzt einfach mal aus - dann wüsste ich nicht, wie die BA auf die Idee kommen könnte, dass die Kündigung nur im Sommer möglich wäre.

Insbesondere der obere Teil (8 Wochen rückmeldefrist) klingt verdächtig nach einer Möglichkeit der BA, dem Studenten kündigen, wenn er sich nicht zurückmeldet (sprich: zahlt). Da steht auch nichts von Kündigung im Sommer.
Und warum sollte man immer für 2 Semester bezahlen, wenn die BA in Jahren rechnet?
Alles spricht hier dafür, dass man 8 Wochen vor Ablauf eines Semsters kündigen kann.
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 25.11.08, 22:12    Titel: Antworten mit Zitat

Wie Hafish schon erwähnt hat, kann man den Vertrag vielleicht sogar durch Unterlassen kündigen, und zwar zum jeden Semesterbeginn - einfach durch Nichtzahlung. Ist auch an meiner Hochschule so.
_________________
Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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ichweissnicht
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Anmeldungsdatum: 28.01.2005
Beiträge: 359

BeitragVerfasst am: 28.11.08, 13:10    Titel: Antworten mit Zitat

Ich danke Euch - Ihr bestätigt genau die Meinung des fiktiven Herrn A.
Ich habe sogar bei einem bekannten Anwaltsforum einen ähnlichen Fall gefunden, in dem dies auch bestätigt wird.

Der fiktive Herr A wird also die Kündigung nochmal per Einschreiben zusenden (bislang war alles persönlich, er hat also nichts in der Hand, weil der Erhalt der Kündigung leider nicht schriftlich bestätigt wurde) mit Bezug auf die persönlich abgegebene Kündigung und dem Hinweis auf den besprochenen Sachverhalt.

Danke nochmal und schönes WE.

LG,

ichweissnicht
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