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micwil Interessierter
Anmeldungsdatum: 27.09.2007 Beiträge: 8
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Verfasst am: 27.11.08, 09:11 Titel: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - das Porto nicht wert |
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Eine Behörde (kommunaler Zweckverband) erlässt Bescheide über Kommunalabgaben und erhält daraufhin Widersprüche in großer Zahl. Neben dem eigentlichen Widerspruch wird dabei die Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung über den Widerspruch beantragt.
Die Behörde verschickt daraufhin zwar Eingangsbestätigungen für die Widersprüche, reagiert jedoch innerhalb der Zahlungsfrist (3 Monate) nicht auf die Aussetzungsanträge (in vielen Hundert Fällen).
Offensichtlich müssen die Widerspruchsführer jetzt Zahlung leisten (wegen $80(2) VwGO). Dadurch entfällt jeder Druck auf die Behörde zur zeitnahen Bearbeitung der Widersprüche. Untätigkeitsklagen möchten die Widerspruchsführer vermeiden, da die Verwaltungsgerichte für solche Prozesse erfahrungsgemäß 3 - 4 Jahre brauchen (pro Instanz!) und da die hierbei entstehenden Kosten - egal wer obsiegt - immer von den Bürgern (bzw. ihren Kommunen) getragen werden müssen.
Frage:
Muss dieser Zustand im Rechtsstaat Deutschland hingenommen werden oder gibt es einen legalen Ausweg? |
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spraadhans FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 7758 Wohnort: SMS Bayern
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Verfasst am: 27.11.08, 09:44 Titel: |
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§ 80 Absatz 5 VwGO könnte eine Lösung sein.
Das mit den 3-4 Jahren dürfte wohl eher die Ausnahme sein, als Regelfall kann ich mir das jedenfalls nicht vorstellen. |
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micwil Interessierter
Anmeldungsdatum: 27.09.2007 Beiträge: 8
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Verfasst am: 27.11.08, 10:24 Titel: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung |
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Das könnte gehen, vielen Dank für den Hinweis.
Zusatzfragen:
Wie umfassend muss der Antrag nach §80(5) VwGO begründet sein? Reicht der Hinweis auf Überschreitung der "angemessenen Frist" aus?
Welches Kostenrisiko (Gerichtsgebühr) löst ein solcher Antrag aus? |
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spraadhans FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 7758 Wohnort: SMS Bayern
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Verfasst am: 27.11.08, 11:44 Titel: |
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Der Widerspruchsführer müsste begründen, warum sein Interesse an effektivem Rechtsschutz ausnahmsweise das Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehbarkeit (kraft Gesetzes) überwiegt.
Zitat: | Reicht der Hinweis auf Überschreitung der "angemessenen Frist" aus?
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Das versteh ich jetzt auf Anhieb nicht... |
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micwil Interessierter
Anmeldungsdatum: 27.09.2007 Beiträge: 8
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Verfasst am: 27.11.08, 14:39 Titel: |
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spraadhans hat folgendes geschrieben:: | Zitat: | Reicht der Hinweis auf Überschreitung der "angemessenen Frist" aus?
| Das versteh ich jetzt auf Anhieb nicht... |
"§80(6):
In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
1. die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder..."
Ich meinte, ob es wohl als Antragsbegründung ausreichen würde, das Gericht darauf hinzuweisen, dass der Antrag nicht in angemessener Frist bearbeitet wurde, z. B. im Hinblick auf das Ende der Zahlungsfrist. |
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spraadhans FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 26.11.2005 Beiträge: 7758 Wohnort: SMS Bayern
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Verfasst am: 27.11.08, 15:05 Titel: |
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Sorry, stand etwas auf der Leitung
Das Überschreiten einer angemessenen Frist ist lediglich eine Voraussetzung, um überhaupt einen zulässigen Antrag nach 80 V zu stellen.
Die eigentliche Begründung muss sich (immer) hierauf beziehen:
Zitat: | Der Widerspruchsführer müsste begründen, warum sein Interesse an effektivem Rechtsschutz ausnahmsweise das Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehbarkeit (kraft Gesetzes) überwiegt.
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micwil Interessierter
Anmeldungsdatum: 27.09.2007 Beiträge: 8
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Verfasst am: 28.11.08, 09:42 Titel: Kosten für Anordnung der aufschiebenden Wirkung? |
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Vielen Dank, das hilft mir weiter.
Welche Gerichtskosten entstehen in einem solchen Fall - und wer hat sie zu tragen? Spielt es eine Rolle, ob dem Antrag stattgegeben wird? |
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Erich Bauer FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 624 Wohnort: Darmstadt
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Verfasst am: 28.11.08, 18:00 Titel: Re: Kosten für Anordnung der aufschiebenden Wirkung? |
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micwil hat folgendes geschrieben:: |
Welche Gerichtskosten entstehen in einem solchen Fall - und wer hat sie zu tragen? Spielt es eine Rolle, ob dem Antrag stattgegeben wird? |
Bei erfolgreichem Antrag zahlt der Antragsgegner, bei erfolglosem der Antragsteller. Gerichtskosten:
http://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/anlage_1_90.html
Der Streitwert beträgt 1/4 bis 1/3 des Werts im Hauptsacheverfahren. _________________ Erich Bauer
http://www.rechtsbeistand-bauer.de/ |
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cmd.dea FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.05.2008 Beiträge: 1872 Wohnort: Hessen
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Verfasst am: 29.11.08, 10:20 Titel: |
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Naja, wobei sich die Kostentragungspflicht bei erfolgreichem oder erfolglosen Verfahren erstmal aus § 154 VwGO ergibt. Das GKG regelt dann durch die anzusetzenden Gebühren der Höhe dieser.
Gruß
Dea |
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