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Verkäufer erstattet Versandkosten nicht
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noco
Interessierter


Anmeldungsdatum: 08.10.2008
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 17.11.08, 16:27    Titel: Verkäufer erstattet Versandkosten nicht Antworten mit Zitat

Hi,

angenommen ein Käufer K kauft bei Verkäufer V einen Artikel der defekt geliefert wird. K meldet dies V, woraufhin V sagt, K solle sich an den Hersteller wenden. K tut dies und der Hersteller des Produktes schickt einen Techniker zu V der feststellt, dass das Problem nicht behebbar ist und sagt, K solle das Produkt zurückgeben. K teilt dies V mit woraufhin V die Abholung des Artikels veranlasst.

K hat - nach Rücksprache mit dem Techniker und dem Hersteller - V mehrmals den Kaufpreis (inkl Versandkosten) genannt, den er von V zurück möchte und V hat dem nie wiedersprochen.
V überweist K nun den Kaufpreis ohne Versandkosten, die Aufgrund der größe des Artikels über 50€ betragen. Da K nie einen fehlerfreien Artikel bekommen hat und dies auch nicht möglich scheint, möchte K den vollen Kaufpreis zurück.

Wie ist die Rechtslage?


Gruß.
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 17.11.08, 16:35    Titel: Antworten mit Zitat

Hat V denn versucht, eine mangelfreie Kaufsache nachzuliefern?

Wenn nein, warum nicht?

Hat V bei den Rückabwicklungsverhandlungen die Rückerstattung der Hinsendekosten ausdrücklich zugesagt?
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noco
Interessierter


Anmeldungsdatum: 08.10.2008
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 17.11.08, 16:46    Titel: Antworten mit Zitat

Hi, danke für deine Hilfe.

V hat sofort darauf verwiesen, dass sich K beim Hersteller melden solle.

K hat V eine Kopie des Fehlerberichts des Technikers und dessen Aussage, K solle den Kauf des Artikels wiederrufen, mitgeteilt, woraufhin V die Abholung veranlasste.
V hat die Rückerstattung der Hinsendekosten nicht zugesagt, da K von Hersteller und Techniker aber gesagt wurde, dass dies üblich sei, ging V davon aus.


Gruß.
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 17.11.08, 17:06    Titel: Antworten mit Zitat

Eine Rechtsgrundlage für die Rückforderung von Hinsendekosten könnte bestenfalls 346 I BGB (ggf. in Anlehnung an das Widerrufsrecht des Verbrauchers) sein.

Dazu bedürfte es aber eines gesetzlichen Rücktrittes nach 323 BGB, für den hier aber die Voraussetzungen (noch) nicht vorliegen.

Dahin zu kommen dürfte nun schwierig werden, man müsste die Rücktrittsvereinbarung anzweifeln, den V zur Nacherfüllung auffordern und erst wenn diese unmöglich ist oder fehlschlägt, kommt der K zu seinem Geld.

Vielleicht findet hier aber jemand eine kreativere Lösung Winken
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I-user
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 18.11.08, 23:34    Titel: Antworten mit Zitat

spraadhans hat folgendes geschrieben::
Eine Rechtsgrundlage für die Rückforderung von Hinsendekosten könnte bestenfalls 346 I BGB sein.
...
Vielleicht findet hier aber jemand eine kreativere Lösung Winken
Der Gesetzgeber scheint sie gefunden zu haben Lachen :
§ 437 BGB hat folgendes geschrieben::
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

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Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 19.11.08, 11:03    Titel: Antworten mit Zitat

Dürfte schon nach dem Wortlaut nicht einschlägig sein.
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 19.11.08, 11:45    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Dürfte schon nach dem Wortlaut nicht einschlägig sein.
Auch dogmatisch nicht. Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer. Die Hinsendekosten sind aber nicht freiwillig.
Außerdem wäre es kaum sinnvoll, wenn der Verbraucher erst die Voraussetzungen des § 281 BGB (wiederum Voraussetzung für § 284 BGB) erfüllen müsste, um die Hinsendekosten erstattet zu bekommen.

Grüße
KurzDa
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I-user
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 19.11.08, 11:59    Titel: Antworten mit Zitat

spraadhans hat folgendes geschrieben::
Dürfte schon nach dem Wortlaut nicht einschlägig sein.
KurzDa hat folgendes geschrieben::
Auch dogmatisch nicht. Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer. Die Hinsendekosten sind aber nicht freiwillig.
Außerdem wäre es kaum sinnvoll, wenn der Verbraucher erst die Voraussetzungen des § 281 BGB (wiederum Voraussetzung für § 284 BGB) erfüllen müsste, um die Hinsendekosten erstattet zu bekommen.
Danke für die Antworten. Leider habe ich bis auf die farbigen Sätze wenig verstanden Traurig. Am interessantesten ist in diesem Zusammenhang dann die Frage, warum § 281 BGB Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 284 BGB ist Frage
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 19.11.08, 12:04    Titel: Antworten mit Zitat

Weil Voraussetzung für 284 das Vorliegen eines Schadensersatzanspruches statt der Leistung ist, für den wiederum die Vss. des 281 vorliegen müssen.

(ähnlich wie für die Minderung nach 441 (nahezu) alle Vss. des Rücktrittes vorliegen müssen, der Gestezgeber spricht dann von "anstelle" oder Ähnlichem)
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I-user
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 19.11.08, 12:18    Titel: Antworten mit Zitat

Danke.
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CWisnewski
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beiträge: 532
Wohnort: Kiel

BeitragVerfasst am: 19.11.08, 18:55    Titel: Antworten mit Zitat

Kleine Zwischenfrage:

Wieso läßt sich K von V an den Hersteller verweisen? Das ist nicht die Aufgabe von K, sondern von V, oder täusche ich mich?!
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Michael Cutter
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.11.2008
Beiträge: 98
Wohnort: Heidelberg

BeitragVerfasst am: 19.11.08, 19:33    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo

Nach dem Sachverhlat hat K einen Anspruch auf den vollen Kaufpreis. Der Abzug der Versandkosten ist rechtswidrig. K kann den V in verzug setzen durch Mahnung und ablauf der Mahnfrist verzugszinsen verlangen.

Dies ergibt sich daraus, dass V seiner Leistungspflicht aus dem Kaufvertrag nicht nachgekommen ist, was eine eine Pflichtverletzung darstellt. Auch wenn der K vom Vertrag zurücktritt fallen die Transportkosten in den Schadensbereich des V, da dieser nicht Vertragsgemäß geleistet hat.

spraadhans hat folgendes geschrieben::
Eine Rechtsgrundlage für die Rückforderung von Hinsendekosten könnte bestenfalls 346 I BGB (ggf. in Anlehnung an das Widerrufsrecht des Verbrauchers) sein.

Dazu bedürfte es aber eines gesetzlichen Rücktrittes nach 323 BGB, für den hier aber die Voraussetzungen (noch) nicht vorliegen.


Es gibt für den V keine Rechtsgrundlage für die Rückforderung der Kosten. Vereinbart wurde eine lieferung der Sache zu K. Wenn im Vertrag nichts über die Kosten der Versendung vereinbart worden ist, dann hat der Verkäufer die Kosten auch zu tragen.

Wieso sollten Ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen des Rücktritts nicht vorliegen?

CWisnewski hat folgendes geschrieben::
Wieso läßt sich K von V an den Hersteller verweisen? Das ist nicht die Aufgabe von K, sondern von V, oder täusche ich mich?!


Kommt drauf an, wie die Vertriebsform des V aussieht. Wenn er Kommisionär oder Handelsvertreter ist, ist es üblich, dass sich der Käufer an den Hersteler wenden muss. Eine ähnliche Situation haben Sie bei SAP wenn ich mich nicht irre. Da kann der Verkäufer Ihnen auch nicht viel hefen, sondern Sie müssen sich direkt zu SAP wenden, da nur die die Fehlercdes kennen. Ich bin mir aber nicht sicher, ob das bei SAP auch zutrifft.

MfG Michael Cutter
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noco
Interessierter


Anmeldungsdatum: 08.10.2008
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 19.11.08, 20:09    Titel: Antworten mit Zitat

Hi,

erstmal vielen Dank für die zahlreichen Antworten Smilie

Zitat:
Wieso läßt sich K von V an den Hersteller verweisen? Das ist nicht die Aufgabe von K, sondern von V, oder täusche ich mich?!


Nein, du hast schon Recht. V hatte gegenüber K die ganz normale Gewährleistungspflicht, auf die sich K hätte berufen können. Wieso K das gemacht hat, ist ihm im Nachhinein selbst nicht mehr so ganz klar Verlegen


@Michael Cutter
Zitat:
Wenn im Vertrag nichts über die Kosten der Versendung vereinbart worden ist, dann hat der Verkäufer die Kosten auch zu tragen.


Bei Bestellung und auf der Rechnung werden die Versandkosten aber separat aufgeführt. Soweit ich weiß entscheidet der EUG z.Z. darüber, wer in einem solchen Fall die Hinsendekosten zahlen muss.

Hat K dennoch das Recht, die Hinsendekosten zurückzuverlangen, da V den Vertrag (einen einwandfreien Artikel zu liefern), nicht erfüllt hat?


Gruß.
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 19.11.08, 20:13    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Der Abzug der Versandkosten ist rechtswidrig.


Mit welcher Begründung?

Zitat:
im Vertrag nichts über die Kosten der Versendung vereinbart worden ist, dann hat der Verkäufer die Kosten auch zu tragen.


Frage s.o.!

Zitat:
Wieso sollten Ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen des Rücktritts nicht vorliegen?


Haben sie § 323 BGB schon mal gelesen?
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Michael Cutter
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.11.2008
Beiträge: 98
Wohnort: Heidelberg

BeitragVerfasst am: 19.11.08, 22:08    Titel: Antworten mit Zitat

noco hat folgendes geschrieben::
Bei Bestellung und auf der Rechnung werden die Versandkosten aber separat aufgeführt. Soweit ich weiß entscheidet der EUG z.Z. darüber, wer in einem solchen Fall die Hinsendekosten zahlen muss.

Hat K dennoch das Recht, die Hinsendekosten zurückzuverlangen, da V den Vertrag (einen einwandfreien Artikel zu liefern), nicht erfüllt hat?


Schade, dass sie dies nicht bei der schilderung des Sachverhalts gesagt haben. Falls ich es übersehen haben sollte, dann bitte ich um Entschuldigung. Das ändert die Sache natürlich.

Grundsätzlich trägt der Verkäufer gem. § 448 BGB die Kosten bis zur Übergabe der Sache an den Käfer. Im falle einer Lieferung erfolgt die Übergabe beim Wohnsitz des Käufers. Folglich sind alle bis dahin entstandenen Kosten, wie Lagerung, Transport etc. die Kosten des Verkäufers (Palandt § 448 Rn. 3.). Man kann diese Vorschrift jedoch zu Gunsten des Verkäufers abdingen. Das heißt bei Vertragsschluss können die Parteien vereinbaren, dass die Kosten des Transports, lagerung etc. auf den Käufer übergehen. Das muss aber ausdrücklich Vereinbart sein, bei einer Verbraucher Unternehmer Situation. Bei einer Unternehmer - Unternehmer Situation kann sich das auch aus Gewonheit ergeben. (Das sollte auch Ihre Frage Herr spraadhans beantworten)

Da ich nicht wusste, dass die Kosten gesondert Aufgezeichet worden sind bei Bestellung, ging ich davon aus, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden ist. Wurde denn Ihnen gesagt, dass Sie die Kosten tragen müssen?, oder wurden Sie auf den Posten irgendwie hingewiesen?

spraadhans hat folgendes geschrieben::
Haben sie § 323 BGB schon mal gelesen?
Beantworten Sie Bitten um eine begründung Ihrer Ansicht immer mit einer gegenfrage die nichts zur Sache beiträgt?

Das Rücktrittsrecht ergibt sich aus §§ 437 Nr. 2, 323 BGB

Das Prüfungsschema sieht wie Folgt aus:
I. Wirksamer Kaufvertrag: Diese wurde geschlossen und ist wirksam.
II. Sachmangel (§ 434 BGB) bei Gefahrenübergang (§§ 446 ff. BGB): Ein Sachmangel liegt vor. Dieser war auch bei gefahrenübergang nach § 446 BGB gegeben.
III. Fristsetzung zur Nacherfüllung und erfolgloser Ablauf: Da der Techniker vom Hersteller gekommen ist und der Verkäfer auch auf diesen Hingewiesen hat, gehe ich davon aus, dass eine Fristsetzung erfolgt ist. Diese muss erfolglos abgelaufen sein, was sie auch in diesen Fall getan hat, da der Techniker den Mangel nicht reparrieren kann (beachten Sie bitte § 440 Satz 2 BGB)
IV. Ausschluss des Rücktritts: Es dürften keine Ausschlussgründe vorliegen. Nach dem hier geschilderten Sachverhalt erblicke ich keine. Ich sehe keinen vertraglichen Ausschluss. § 442 BGB trifft nach dem Sachverhalt auch nicht zu genauso wie die §§ 323 VI, 323 V Satz 2. Ein Auschluss könnte sich noch nach § 377 II HGB ergeben, aber dazu bräuchte ich mehr Angaben um das Festzustellen.
V. Rücktrittserklärung gem. § 349 BGB: Der Rücktritt ist gegenüber den V erklärt worden.
VI.Keine Einrede der Unwirksamkeit gem. §§ 438 IV Satz 1, 218 BGB: Der Anspruch ist nicht verjährt, also besteht keine Einrede gem. §§ 438 IV Satz 1, 218 BGB.

Ergebnis: Nach meiner Analyse ergibt sich das ein Rücktrittsrech besteht. Jetzt bin ich gespannt auf Ihr Argument, oder wollen Sie mich wieder Fragen, ob ich eine Norm gelesen habe??

MfG Michael Cutter
_________________
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