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Nachbesserung oder Nachlieferung

 
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Dartagnan
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Anmeldungsdatum: 30.03.2005
Beiträge: 202

BeitragVerfasst am: 28.11.08, 22:09    Titel: Nachbesserung oder Nachlieferung Antworten mit Zitat

Wenn bei nem PC die Grafikkarte defekt ist und ausgewechselt werden muss, handelt es sich dann um eine Nachbesserung oder Nachlieferung?
Nachbesserung ist wohl bezüglich dem PC gegeben, aber wenn man auf die Grafikkarte selbst abstellt, liegt Nachlieferung vor.
Auf was muss ich dann abstellen?
Die Frage kam auf, weil bei der eigentlichen Frage, ob die Gewährleistungsfrist bei Nachbesserung/Nachlieferung von vorne beginnt oder nur gehemmt wird, zwischen Nachbesserung und Nachlieferung unterschieden wird.

Läuft nach Austausch der Grafikkarte also die Gewährleistungsfrist von vorne an oder wurde sie nur gehemmt?
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 28.11.08, 23:02    Titel: Antworten mit Zitat

Es kommt dabei eigentlich nicht wirklich auf diese Unterscheidung an, auch wenn sich die zugehörigen Entscheidung des BGH so lesen mag.

In aller Regel wird der Verkäufer durch Austausch einer Grafikkarte den Nacherfüllungsanspruch anerkennen, was gemäß 212 I Nr. 1 Alt. 4 BGB zu einem Neubeginn der Verjährung führt.

Dies dürfte allerdings nicht für die in 476 normierte Beweislastumkehr gelten.
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Dartagnan
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.03.2005
Beiträge: 202

BeitragVerfasst am: 28.11.08, 23:59    Titel: Antworten mit Zitat

Sprich, der Käufer müsste dann den Mangel beweisen, insbesondere zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, also der Nacherfüllung???
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 29.11.08, 09:09    Titel: Antworten mit Zitat

Tritt der Mangel später als 6 Monate nach Gefahrübergang auf, muss der Käufer das Vorliegen des Sachmangels (1.) bei Gefahrübergang (2.) beweisen.

Fraglich dürfte jedoch sein, ob man im Fall eines Neubeginns der Verjährung den Wortlaut des 476 so streng sehen muss. Bei einem Austausch gegen ein neues Teil würde damit nämlich ein Sachmangel bei Gefahrübergang überhaupt nicht mehr in Frage kommen.
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