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Verfasst am: 29.11.08, 11:40 Titel: Hersteller verbietet Onlineverkauf und schreibt Preise vor
Hallo,
angenommen Firma XY betreibt Onlinehandel und kauft Waren bei einem Großhandel bzw. direkt beim Hersteller.
Kann der Großhandel/Hersteller der Firma XY die Preise vorschreiben zu denen die Produkte verkauft werden müssen? (dürfen zb. nicht unter empf. VK angeboten werden)
Kann der Großhandel/Hersteller vorschreiben, dass Artikel nicht Online zum Kauf angeboten werden?
M. W. darf der Hersteller die Verkaufspreise nicht festlegen, außer bei preisgebundener Ware (Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Tabakwaren, verschreibungspflichtige Arzneimittel etc.).
Es ist in einigen Branchen aber gängige Praxis, dass, wenn der Händler sich nicht an die vom Hersteller vorgegebenen Preise hält, der Händler einfach nicht mehr beliefert wird. Damit wäre das Problem gelöst
Ob ein Hersteller den Onlinehandel mit seinen Produkten untersagen kann, entzieht sich meiner Kenntnis. Ich könnte mir aber vorstellen, dass ein Hersteller die Vertriebswege seiner Ware schon beeinflussen kann. Notfalls könnte er hier genauso verfahren, wie oben genannt - er beliefert den Händler nicht _________________ Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
Anmeldungsdatum: 27.09.2005 Beiträge: 1484 Wohnort: Wilder Westen
Verfasst am: 29.11.08, 12:36 Titel:
Hallo,
die AGB des Herstellers/Großhändlers düften die hinreichenden Hinweise liefern.
Da wir uns im gewerblichen Bereich befinden, kann hier sehr wohl jeder seine Bedingungen bestimmen unter denen eine Geschäftsbeziehung stattfindet.
Ein klares Verbot insbesondere über Auktionshäuser zu vertreiben, habe ich schon bei MLM-Vertrieben vorgefunden.
Wie nordlicht02 schon schrieb ist bei Zuwiderhandlung entweder die Geschäftsbeziehung beendet oder es kann eine evtl. vereinbarte Vertragsstrafe fällig werden. _________________ chatterhand
Alle Angaben ohne Gew(a)ehr
Hier wäre auch noch das Wettbewerbsrecht (und nicht nur die Bestimmungen des BGB zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen) zu beachten. Preisbindungen fallen meines Wissens unter die Generalklausel des § 1 GWB und sind damit verboten. Auf die Ausnahmen wurde oben bereits hingewiesen. Abweichende Vertragsbestimmungensind damit wegen § 134 BGB nichtig.
Distributoren versuchen ohnehin nicht, Händler mit rechtlichen Mitteln auf Linie zu bringen, die gehen da subtiler vor.
Das typische Modell ist das der bevorzugten Handelspartnerschaft. Dabei wird dem Händler ein - erfundenes und wohlklingendes - Etikett aufgeklebt, welches dem Händler einige interessante Vorteile bringt.
Der zugkräftigste Vorteil ist natürlich die verbesserte Einkaufskondition (Rabatte, Sonderaktionen, Zahlungsziele), aber zum Repertoire gehören auch:
- Werbeaktionen auf Kosten des Distributors, gemeinsame Messeauftritte und andere marketingwirksame Unterstützung.
- Ausstattung des Händlers mit Wissen und Spezialwerkzeug und Erhebung zum "Servicepartner", Verleihung der Garantievertretung.
- Bonusmodelle in Form von Sachgütern und Geschenken.
- Kulantere Rücknahmebedingungen.
Solche Partnerschaften haben wohlklingende Namen wie "Goldpartnerschaft, Premium-Sales-Dealer, 1000+ Seller, Power-Office" etc. und sind für Händler durchaus erstrebenswert.
Der Händler seinerseits muss sich an gewisse Richtlinien halten, darf z.B. die Preis- und Wettbewerbspolitik des Distributors nicht stören.
Verstößt der Händler gegen diese Richtlinien, muss der Distributor nicht klagen und nicht prozessieren.
Er entzieht dem Händler einfach die bevorzugte Partnerschaft. Das ist schmerzhaft genug.
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