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Anspruch auf Deutsche Staatsangehörigkeit - Neugeborene ausl
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bleibcool
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Anmeldungsdatum: 04.01.2008
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 30.11.08, 08:50    Titel: Anspruch auf Deutsche Staatsangehörigkeit - Neugeborene ausl Antworten mit Zitat

Hallo, ich hätte eine Frage zur folgenden fiktiven Situation. Meiner Meinung nach geht es um die richtige Interpretation des §4 StaG:

1) Tochter A, geboren in Deutschland in November 2008

2) Vater B, Staatsbürger eines EU-Mitgliedstaates, wohnt seit März 2001 rechtmäßig in Deutschland

3) Mutter C, Staatsbürgerin der Republik Kasachstan, wohnt seit September 2000 rechtmäßig in Deutschland. C ist mit B verheiratet (Jahr 2003) und besitzt deswegen eine Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaates der EU, die jedoch bis März 2009 gültig ist (laut Ausländeramt soll C nach März 2009 eine unbefristete Aufenthalterlaubnis bekommen).

Vater B meldet Tochter A in Standesamt. Standesamt-Beamte D meint, dass Tochter A keinen Anspruch auf Deutsche Staatsangehörigkeit hat, weil Mutter C, obwohl sie mehr als 8 Jahre in Deutschland lebt, keine unbefristete Aufenthalterlaubnis hat. Vater B liest §4 StaG und meint, dass Standesamt-Beamte D sich irrt.

Die Frage sind:

1) Wer hat recht Vater B oder Standes-Beamte D ?
2) Hat Tochter A Anspruch auf die Deutsche Staatsangehörigkeit ?
3) Was kann Vater B tun ?
4) Wie ist die Rechtslage?

Vielen Dank und Grüße
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Ronny1958
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 30.11.08, 09:28    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

zu 1. der Standesbeamte

zu 2. nein

zu 3. sich einbürgern lassen und die Tochter mit einbürgern?

zu 4.:

§ 4 StAG sagt dazu (relevant ist Absatz 3):

Zitat:
§ 4

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muss abgegeben oder das Feststellungsverfahren muss eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und

2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.


Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb eines Jahres der zuständigen Auslandsvertretung anzeigt. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.


Und im Falle da Kindes A erfülllt kein Elternteil beide Voraussetzungen zusammen, deswegen wird das Kind nicht die deutsche Sttaatsangehörigkeit bekommen.

Grüße
Ronny Winken
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bleibcool
Interessierter


Anmeldungsdatum: 04.01.2008
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 30.11.08, 10:51    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Ronny1958,

erstmal vielen Dank für die schnelle Antwort.

Mir ist noch nicht klar, warum Mutter C nicht beide Voraussetzungen zusammen erfüllt:

1.
Zitat:
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat

klar, von Mutter C erfüllt

2.
Zitat:
dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.

Mutter C ist Familienangehöriger von Vater B. Vater B besitzt eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810).

Oder was interpretiere ich falsch ?

Vielen Dank nochmal und Grüße!
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Ronny1958
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 30.11.08, 11:52    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Zitat:
Oder was interpretiere ich falsch ?


Die von Dir zitierte Stelle bezieht sich auf:
Zitat:

2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.


eindeutg nur auf Schweizer und ihre Familienangehörigen.

Davon ist die Mutter nicht betroffen, es sei denn der Vater wäre Schweizer.

Der Vater ist welchem Staat angehörig?

Grüße
Ronny Winken
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bleibcool
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Anmeldungsdatum: 04.01.2008
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 30.11.08, 12:09    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Ronny1958,

jetzt verstehe ich das richtig. Das Problem war, dass man in Internet zwei Verschiedene Fassungen des §4 StaG findet, da diese am 19.08.2007 geändert wurde (verwirrend, oder?).

Die Änderungen findet man hier:
http://www.buzer.de/gesetz/4560/al8327-0.htm

Meiner Meinung nach hätte Vater B laut alter Fassung recht gehabt. Aber wahrscheinlich ist jetzt nichts mehr zu tun Sehr glücklich .

Danke nochmal!
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Ronny1958
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 30.11.08, 13:12    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Meiner Meinung nach hätte Vater B laut alter Fassung recht gehabt.


Nein, denn die alte Fassung bezog sich NUR auf die EU-Angehörigen und nicht auf die Familienangehörigen von EUlen, also hätte es nichts geändert.

Der Vater hat die Dauer des notwendigen Aufenthalts nicht und die Mutter den notwendgen Titel nicht.

Das wäre auch unter der alten Rechtslage so gewesen.

Grüße
Ronny Winken
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Nörgler
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Anmeldungsdatum: 08.05.2006
Beiträge: 532

BeitragVerfasst am: 30.11.08, 15:51    Titel: Antworten mit Zitat

Ronny1958 hat folgendes geschrieben::
eindeutg nur auf Schweizer und ihre Familienangehörigen.


Sind die Schweizer jetzt besser dran als EU-Bürger?

Hat nicht der EU-Bürger und sein Ehepartner von Haus aus ein unbefristetes Aufenthaltsrecht? Und ist das dann nicht unabhängig von dem was im Paß klebt?
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bleibcool
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Anmeldungsdatum: 04.01.2008
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 30.11.08, 17:55    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Nörgler,

Zitat:
Sind die Schweizer jetzt besser dran als EU-Bürger?


Genau das verwirrt mich auch! Ich hätte gedacht, dass wenn Schweizer Staatsbürger dieses "besondere Recht" haben, dann haben es auch sowieso Staatsbürger von EU-Mitgliedstaates.

Es ist irgenwie ziemlich verwirrend.

@Ronny1958
Zitat:
Der Vater hat die Dauer des notwendigen Aufenthalts nicht und die Mutter den notwendgen Titel nicht.


Eigentlich hat Mutter C doch eine Aufenthalterlaubnis-EU, die in der alten Fassung gefordert wird. Diese Aufenthalterlaubnis-EU ist einfach nur noch befristet, aber in der alten Fassung steht einfach "oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU", über befristet/unbefristet ist nicht die Rede.

Gruß
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Ronny1958
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 30.11.08, 17:59    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Eigentlich hat Mutter C doch eine Aufenthalterlaubnis-EU, die in der alten Fassung gefordert wird.


Wann ist das Kind geboren?
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D.R.
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Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 693

BeitragVerfasst am: 30.11.08, 18:02    Titel: Antworten mit Zitat

es greift nicht das Territorialprinzip sondern das Abstammungsprinzip.
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Nörgler
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Anmeldungsdatum: 08.05.2006
Beiträge: 532

BeitragVerfasst am: 30.11.08, 19:26    Titel: Antworten mit Zitat

Ronny1958 hat folgendes geschrieben::
Wann ist das Kind geboren?

November 08, steht jedenfalls oben so. Also gilt das jetzt gültige Recht. Stelle daher noch mal meine Kernfrage in den Raum:

Nörgler hat folgendes geschrieben::
Hat nicht der EU-Bürger und sein Ehepartner von Haus aus ein unbefristetes Aufenthaltsrecht?


Frage
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bleibcool
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Anmeldungsdatum: 04.01.2008
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 01.12.08, 18:49    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

ich habe mich nun die Frage gestellt : "Wer besitzt ein unbefristetes Aufenthaltsrecht ?"

Leider finde ich im Gesetz keine Definition. Weiß jemand, wo "unbefristetes Aufenthaltsrecht" definiert wird ?

Ich finde nur Informationen in Interentseiten wie diese:
http://www.einbuergerung.nrw.de/index.php?id=19&tx_irfaq_pi1[showUid]=10&tx_irfaq_pi1[back]=aW5kZXgucGhwP2lkPTE5&cHash=c7e567d800

Dort steht:

Zitat:
Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht haben z. B.:

* Personen mit einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG,
* freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger bzw. gleichgestellte Staatsangehörige aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige und Lebenspartner,
* türkische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Familienangehörige, die ein Aufenthaltsrecht aufgrund des Assoziationsrechts der Europäischen Union mit der Türkei haben.


Fall dies also stimmt, dann heißt, dass Mutter C doch ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hat, oder ?

Viele Grüße
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bleibcool
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Anmeldungsdatum: 04.01.2008
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 01.12.08, 18:53    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo nochmal,

noch bessere Info habe ich nun vom Web-Seite der Bundesregierung:

http://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Bundesregierung/BeauftragtefuerIntegration/Einbuergerung/Geburtsortsprinzip/geburtsortsprinzip.html

(Siehe Link "Voraussetzungen")

Kann man dies als Gesetz betrachten ?
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D.R.
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Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 693

BeitragVerfasst am: 01.12.08, 19:07    Titel: Antworten mit Zitat

bleibcool hat folgendes geschrieben::
Hallo zusammen,

ich habe mich nun die Frage gestellt : "Wer besitzt ein unbefristetes Aufenthaltsrecht ?"

..



das ist der, der ein solchen Titel in seinem Pass hat.



http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/dvisum.html
http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/aufenthaltserlaubnis.html
http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/niederlassungserlaubnis.html



hilfreich ist das AufenthG und SKG und SDÜ...


Vergl §6 Abs 4 AufenthG ivm 31 AufenthVO
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Nörgler
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Anmeldungsdatum: 08.05.2006
Beiträge: 532

BeitragVerfasst am: 01.12.08, 22:40    Titel: Antworten mit Zitat

D.Ritter hat folgendes geschrieben::
das ist der, der ein solchen Titel in seinem Pass hat.


Der auch. Und der, der Freizügigkeit nach FreizügkG/EU in Anspruch nehmen kann. Das klebt eben nict im Pass.
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