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rechtshängig oder nicht

 
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Lustikuss
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.08.2005
Beiträge: 87
Wohnort: Quickborn/Hamburg

BeitragVerfasst am: 30.11.08, 15:05    Titel: rechtshängig oder nicht Antworten mit Zitat

Hallo,

Vielleicht kann mir jemand bei diesem fiktiven Fall einen Rat geben:

Ein Gläubiger beantragt gegen eine Schuldnerin einen Mahnbescheid. Widerspruch wird nicht eingelegt. Ca. 3 Wochen später erhebt der Gläubiger wegen des gleichen Anspruchs über seinen Anwalt Klage. Die Schuldnerin beantragt die Klage abzuweisen, weil nach ihrer Ansicht die Forderung ja bereits durch den Mahnbescheid rechtshängig sei. Der Anwalt des Schuldners geht auf die Rechtshängigkeit zunächst nicht ein. Das schriftliche Vorverfahren zieht sich über Monate hin und nach 6 Monaten teilt der Anwalt der Gegenseite mit, dass nunmehr dder Mahnbescheid sowieso nicht mehr gültig sei, weil innerhalb von 6 Monaten nach Zustellung des Mahnbescheids der Vollstreckungsbescheid beantragt werden müsse und die Frist abgelaufen sei.

Wie sieht das ganze jetzt rechtlich aus? Nach den Informationen, die ich bis jetzt hier im Forum gefunden habe, wäre der Mahnbescheid erst rechtshängig geworden, wenn die Schuldnerin Widerspruch eingelegt und der Antrag außerdem noch alsbald an das Gericht abgegeben worden wäre. Ist das richtig? Und hätte sich die Schuldnerin dann zu Beginn des Verfahrens überhaupt nicht damit verteidigen dürfen, dass die Forderung durch den Mahnbescheid bereits rechtshängig sei?

Würde es noch was bringen, wenn jetzt noch Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt werden würde, der dann ja als Einspruch behandelt werden müßte?

Vielen Dank für Eure Antworten

Liebe Grüße

Volker
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Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 30.11.08, 19:02    Titel: Antworten mit Zitat

Lösung dürfte § 696 Abs. 3 ZPO sein: Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheides rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach Erheben des Widerspruches abgegeben wird.

Hier fehlt es am Erheben des Widerspruches, so daß die Sache schon deshalb nicht rechtshängig werden konnte. Die Verteidigung der Beklagten dürfte damit von Anfang an ins Leere gegangen sein.

Trotzdem eine interessante Frage: Hatte der Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, wenn er im Zeitpunkt der Einleitung des Klageverfahrens wegen der selben Forderung einen Vollstreckungsbescheid hätte erwirken können? Das Mahnverfahren war zu diesem Zeitpunkt eingeleitet und spätestens nach Ablauf der Widerspruchsfrist hätte er den VB beantragen könnten - statt dessen erhebt er Klage.
_________________
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Lustikuss
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.08.2005
Beiträge: 87
Wohnort: Quickborn/Hamburg

BeitragVerfasst am: 30.11.08, 21:26    Titel: Antworten mit Zitat

Toll! Der Hinweis auf das fehlende Rechtsschutzbedürfnis ist wirklich eine interessante Idee. Also Klageabweisung wegen mangelndem Rechtsschutzbedürfnis. Versuchen kann man's ja. Mit den Augen rollen

Was wäre, wenn jetzt noch Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt werden würde. Der Widerspruch würde dann ja als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid angesehen werden. Damit die Sache Rechtshängig werden würde - wäre hier auch die alsbaldige Abgabe Voraussetzung?
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 01.12.08, 01:09    Titel: Antworten mit Zitat

Oder man macht jetzt ein sofortiges Anerkenntnis unter Protest gegen die Kostenlast. Als die Klage erhoben wurde, bestand kein Rechtsschutzbedürfnis. Jetzt dürfte es durch den Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids weggefallen sein.

Beste Grüße

Metzing
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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Lustikuss
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.08.2005
Beiträge: 87
Wohnort: Quickborn/Hamburg

BeitragVerfasst am: 01.12.08, 01:22    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Oder man macht jetzt ein sofortiges Anerkenntnis unter Protest gegen die Kostenlast

Für ein SOFORTIGES Anerkenntnis dürfte es jetzt zu spät sein, da seit einem halben Jahr bereits ein fleissiger Schriftwechsel gepflegt worden ist. Die Höhe der Forderung ist nämlich auch noch strittig.
Das die Wirkung des Mahnbescheides weggefallen ist, ist ja außerdem nicht der Beklagten anzulasten. Der Kläger hätte ja einen Vollstreckungsbescheid beantragen können. Zu Beginn der Verhandlung bestand der Mahnbescheid ja noch. Ist nicht auf diesen Zeitpunkt abzustellen?
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