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Uebergang Abbruch Totungsdelikt bei nichtnatuerlicher Geburt

 
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carn
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Anmeldungsdatum: 15.02.2006
Beiträge: 2872

BeitragVerfasst am: 01.12.08, 12:38    Titel: Uebergang Abbruch Totungsdelikt bei nichtnatuerlicher Geburt Antworten mit Zitat

Ich will vermeiden, dass dieser Thread in eine Diskussion darum ausartet, ob die gesetzlichen Regelungen und formale oder sich praktisch ergebenden Defintion sinnvoll oder moralisch sind. Es geht mir nur um die Frage, was diese eigentlich bei dem anschliessend skizzierten Problem sind.

Wenn eine Schwangere einige Wochen vor der moeglichen Geburt ohne die Bedingungen des 218a zu erfuellen einen Schwangerschaftsabbruch herbeifuehrt kann sie mit bis zu einem Jahr bestraft werden. Andere Personen koennen mit bis zu 3 Jahren oder in schweren Faellen(gegen den Willen der Frau oder mit lebensgefaehrlichen methoden) mit bis zu 5 Jahren bestraft werden, siehe stgb 218.

Wenn die Mutter einige Wochen nach der Geburt den Saeugling toetet kann sie im Prinzip lebenslaenglich erhalten, selbiges gilt auch fuer andere Beteiligte.

Daraus folgt, dass es dazwischen irgendeinen Zeitpunkt oder Uebergang gibt, ab dem oder in dessen Verlauf sich der Rechtsstatus von Embryo(Toeten fuehrt maximal zu 5 Jahren) zu Mensch(Toeten fuehrt maximal zu lebenslaenglich) aendert.

Bei natuerlicher Geburt ist dieser Zeitpunkt, der Beginn der Eroeffnungswehen.
http://www.servat.unibe.ch/law/dfr/bs032194.html

"Nach den getroffenen Feststellungen waren bei C.F. zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte sie den Abhang hinunterstieß, die Eröffungswehen voll im Gange; das Kind war in die richtige Kopflage gedreht, sein Kopf weitete den Gebärmutterhals. Infolgedessen hatte die Geburt des Kindes begonnen; es ist in der Geburt getötet worden."

Allerdings steht da nichts im Falle von nichtnatuerlicher Geburt, z.b. Kaiserschnitt.
"Wie die Frage des Beginns der Geburt zu beurteilen ist, wenn andere Vorgänge als Wehen (zum Beispiel Blasensprung, Kaiserschnitt) den Auftakt der Geburt bilden, bedarf nach Sachlage des Falles hier keiner Entscheidung."

Gibt es da irgendwelche Anhaltspunkte, ab wann es denn ein Mensch im Falle einer nichtnatuerlichen Geburt im Sinne des Stgb ist?
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carn
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Anmeldungsdatum: 15.02.2006
Beiträge: 2872

BeitragVerfasst am: 02.12.08, 11:14    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn die Frage nach dem Uebergang bei Kaiserschnitt nicht zu beantworten ist, da das im gegebenen Fall wohl erst durch ein Gericht festgestellt wuerde(was wohl selten vorkommt, da ein Kaiserschniit praktisch nur im Krankenhaus gemacht wird, womit im allgemeinen nur Leute anwesend sind, die niemanden toeten wollen), so laesssst sich vielleicht beantworten inwieweit das verlinkte Urteil eigentlich fuer andere Gerichte bindend waere oder koennen diese bei der Frage ob Embryo oder Mensch zu anderen Schlussfolgerungen kommen?
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