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Verhandlg vor Gericht trotz fehlender Absprach mit Mandanten

 
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Caludia
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.10.2008
Beiträge: 36

BeitragVerfasst am: 02.12.08, 05:01    Titel: Verhandlg vor Gericht trotz fehlender Absprach mit Mandanten Antworten mit Zitat

Hallo,

darf ein Anwalt vor Gericht so verhandeln wie e r es möchte, ohne Absprache mit dem Mandanten und sogar entgegen seinen Willen?

Ein Rechtssuchender mußte sich wegen Notlage sehr kurzfristig einen Anwalt nehmen (Anwaltspflicht). Der schrieb die Klageschrift, kannte sich also so in etwa mit der Sache aus, aber nicht wirklich. Der Anwalt informiert seinen Mandanten darüber, dass ein Richter in der Berufungsinstanz lediglich per Aktenlage entscheidet und erscheint alleine vor Gericht.

Dort verhandelt er nicht über die Sache sondern lediglich über Modalitäten einer Abfindung. Diese aber hatte er weder mit dem Mandanten besprochen noch hat der Mandant irgendein Interesse an der Abfindung geäußert. Da bereits im Vorfeld der Anwalt keinerlei Beratung machte, auch nicht auf Telefonanrufe reagierte und auch nicht auf mails, hatte der Mandant den Eindruck, dass sein Anwalt nicht der Sache gemäß vorbereitet war.

Darf ein Anwalt im Gerichtstermin machen, was er will?

Gruß
Caludia
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dr.seltsam
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.11.2005
Beiträge: 1060

BeitragVerfasst am: 02.12.08, 08:22    Titel: Re: Verhandlg vor Gericht trotz fehlender Absprach mit Manda Antworten mit Zitat

Caludia hat folgendes geschrieben::

Darf ein Anwalt im Gerichtstermin machen, was er will?


Nein.

@Caludia: Antworten auf die gleichen Fragen gab es doch schon ausführlich im Unterforum "Arbeitsrecht".
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Caludia
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.10.2008
Beiträge: 36

BeitragVerfasst am: 03.12.08, 00:16    Titel: Antworten mit Zitat

@ Dr. seltsam: Kommentare zu diesem Fall gab es zwar schon, aber nicht so präzise auf genau diese Frage. Ich las in diversen Forenbeiträgen, dass der Mandant mit seiner Unterschrift auf der Vollmacht dem RA den Auftrag zur Verhandlung überträgt. Der RA darf angeblich gemäß dieser Vollmacht eingene, seiner fachlichen Sicht entsprechende, Handlungsschritte tun.

Genau hierauf zielte meine Frage.

Anschlussfrage: Was kann der Mandant tun, wenn er erfährt, dass sein RA eigenmächtig unabgesprochen und anders als in seinem Sinne gehandelt hat? Als naheliegende Antwort erwarte ich: "Anwalt wechseln." Aber mitten in der 2. Instanz? Und wo findet man einen Anwalt, der einen solchen Fall weiterbearbeiten will, sprich die Fehler eines anderen Anwalts auszubügeln?

Hat jemand Ideen?
Nur her damit!

Caludia
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Caludia
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.10.2008
Beiträge: 36

BeitragVerfasst am: 06.12.08, 01:03    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Beitragsschreiber,

mit nun 3 Tagen Abstand zu meiner Forumsfrage und seit 1 Std. mit einem Vergleich muss ich rückblickend sagen: Ihre sehr gute Beschreibung der möglichen Situationen war sehr hilfreich für das Verständnis der komplexen Zusammenhänge.

Vielen Dank

Caludia
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m34
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.07.2005
Beiträge: 341

BeitragVerfasst am: 24.12.08, 19:08    Titel: Antworten mit Zitat

Darf der Anwalt durch diese Vollmacht auch ohne Einwilligung des Mandanten nach dem Einreichen einer Teilklage, eine weitere Teilklage ohne ausdrückliche Erlaubnis seines Mandanten einreichen? Dadurch steigen ja die Kosten für das PKH-Durchführungsverfahren im Falle einer Nichtbewilligung des PKH-Antrages.
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eidechse
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.06.2008
Beiträge: 419

BeitragVerfasst am: 30.12.08, 10:42    Titel: Antworten mit Zitat

Aufgrund der zeitlichen Nähe zum Jahreende und dem Umstand, dass viele Ansprüche mit Jahresende verjähren werden, liegt es Nahe, dass es ggf. um eine Verjährugnsproblematik geht? Ist dies zutreffend?

Wenn ja, kann es sein, dass der Anwalt mit der Klageerweiterung, bzw. wegen des PKH-Verfahrens wohl eher mit der Erweiterung des PKH-Antrages, auch wegen der weiter eingeklagten Beträge eine Verjährungshemmung erreichen will? Wenn hier kein konkretes "Nein" des Mandanten trotz Hinweis auf die Verjährungsproblematik vorliegt, dann hat meines Erachtens der Anwalt hier sogar seinen Auftrag sehr ernst genommen und höchst fürsorglich gehandelt.
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m34
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.07.2005
Beiträge: 341

BeitragVerfasst am: 30.12.08, 10:46    Titel: Antworten mit Zitat

Der Mandant habe aufgrund des Prozessrisikos ausdrücklich "Nein" gesagt. Darf der Anwalt trotz dieses Neins die Klage erweitern?
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Phönix3
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.02.2008
Beiträge: 2531

BeitragVerfasst am: 04.01.09, 20:29    Titel: Antworten mit Zitat

"Kurze" Anmerkung von mir zu diesem Thema ganz generell.
Für mich ist es nach wie vor völlig unverständlich, warum ein Anwalt, nachdem er mit dem Mandanten alles besprochen hat, die snicht protokolliert und vom Mandanten gegenzeichnen lässt (Zur beider Sicherheit)
Es ist doch imemrhin eine Dienstleistung, vergleichbar mit einem Werkliefervertrag o.ä. Auftrag - Auftragsbestätigung.
Dasselbe auch bei Übergabe von Schriftstücken......es würde doch sehr viel mehr Klarheit schaffen im Falle von Regressforderungen, Schuldzuweisungen etc,. wenn einfach jedes Mal aus Ausgehändigte kurz quittiert würde.
(Vom Mandant, wenn er erhalten hat und vom Anwalt, wenn er was erhalten hat)
Mich hat schon vor Jahren gewundert, daß ein Arzt zum Beispiel alles machen kann und dann irgendwas bei der Kasse abrechnen kann OHNE Gegenzeichnung des Patienten.
Super ! Da ist doch allem Abrechnungsschwindel Tür und Tor geöffnet !
Zum Eingangsthema zurück. WEnn man es so handhaben würde, wie ich das vorschreiben würde, gäbe es zwar mehr "Papierkram", aber auf jeden Fall mehr RECHTSSICHERHEIT. (Was Du schwarz auf weiß besitzt, kannst Du getrost nach Hause tragen......... Worte sind wie Schall und Rauch hingegen)
Was meint ihr ?

Gruß Phönix
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 04.01.09, 22:57    Titel: Antworten mit Zitat

Na ja, wenn man gleichzeitig unsere Honorare verdoppeln würde, wäre das eine denkbare Möglichkeit. Bei den augenblicklichen Honoraren ist dieser zusätzliche Verwaltungsaufwand für den Rechtsanwalt allerdings wirtschaftlich schlicht nicht vertretbar. Dann kann man gleich sein Schild abnehmen und seine Zulassung zurücknehmen, um dem Zulassungswiderruf wegen Vermögensverfalls zuvorzukommen.

Bei Ärzten dürfte das ganz ähnlich sein. Bei anderen Dienstleistern übrigens auch.

Beste Grüße

Metzing
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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Phönix3
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.02.2008
Beiträge: 2531

BeitragVerfasst am: 05.01.09, 18:37    Titel: Antworten mit Zitat

Nun Metzing, da ist was dran, da muß ich dir Recht geben.
Mehraufwand soll auch vergütet werden.

Was das Anwaltshonorar im allgemeinen betrifft, so müssten meiner Ansicht nach die Sätze höher sein, ABER DAFÜR nicht vom Streitwert einer Sache abhängig sein. Nur mal so als Anmerkung.

Gute Gründe dafür gäbe es m.E. genug.

Gruß
Phönix
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Volker13
Gast





BeitragVerfasst am: 06.01.09, 02:16    Titel: Antworten mit Zitat

@Phönix,

wie metzing schon sagte ist der verwaltungsaufwand für den Anwalt viel zu hoch, wenn er alles protokollieren wollte. Allerdings braucht er dies ja auch gar nicht.

Der Vergleich mit dem Werkliefervertrag kann so nicht stehen bleiben. Denn beim Werksvertrag wird der Erfolg geschuldet. Der Anwalt hingegen kann einen Erfolg gar nicht versprechen (schulden) .

Insoweit liegt ein Dienstvertrag vor. Der anwalt schuldet nur den Dienst. Die berechtigung dazu erhält er durch Vollmacht. Er braucht also nicht protokollieren, sondern nur tätig werden.

Und das ist auch ganz gut so. Denn ansonsten würde der Anwalt neben seiner Protokollarbeit nicht mehr zum Wesentlichen kommen.
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