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A ist Eigentümer einer ETW. Diese ETW besitzt eine Fußbodenheizung.
Alle Heizleitungen laufen in einem kleinen Schränkchen im Schlafzimmer zusammen.
Nach knapp 2 Jahren ist ein Anzeigeröhrchen (es zeigt an, ob Wasser durch die Fußbodenheizung fließt) defekt.
Ein Techniker kommt und behebt den Defekt.
Frage:
1. Handelt es sich bei dem Anzeigeröhrchen um Sonder- od. Gemeinschaftseigentum?
2. Greift hier die Gewährleistung?
Die komplette Fußbodenheizung ist Sondereigentum.
Es sei denn, alle Wohnungen der WEG sind damit bestückt und werden gemeinsam beheizt; wie bei einer normalen Wasserheizung.
Die komplette Fußbodenheizung ist Sondereigentum.
Es sei denn, alle Wohnungen der WEG sind damit bestückt und werden gemeinsam beheizt; wie bei einer normalen Wasserheizung.
Diese Aussage ist nicht nachvollziehbar...
Eine Fußbodenheizung ist im Prinzip nichts anderes als eine "normale Wasserheizung". Lediglich die Heizkörper sind nicht in der "normalen" Form gestaltet, sondern als Leitungsschlange im Fußboden. Duch die Heizleitungen wird Wasser gepumpt, das von einer zentralen Heizungsanlage erwärmt wird. Nichts anders passiert auch bei gewöhnlichen Heizkörpern. Ob alle Wohnungen in der WEG mit der gleichen Heiztechnik ausgestattet sind oder nicht hat nur Bedeutung für die Verbrauchserfassung und die Kostenverteilung. Der Verbrauch kann bei einer Fußbodenheizung nicht mit den weit verbreiteten Heizkostenverteilern ermittelt werden. Wenn nun die restllichen Wohnungen mit HKV's ausgestattet sind, werden für die Abrechnung getrennte Gruppen gebildet werden müssen.
Dies alles hat aber keinen Einfluß auf die Frage nach Sonder- oder Gemeinschaftseigentum. Wenn die Fußbodenheizung aus einer zentralen Heizungsanlage gespeist wird, wird auch die Abgrenzung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum zu keinem anderen Ergebnis kommen können, als bei normalen Heizkörpern.
Das bedeutet nun keineswegs, dass sämtliche Teile der Heizung zwingend Gemeinschaftseigentum wären. Eine Vereinbarung, die gewisse Teile wie z.B. Heizkörper dem Sondereigentum zuweist, halte ich für möglich. Ohne eine derartige Vereinbarung wird allerdings die gesamte Heizungsanlage Gemeinschaftseigentum sein.
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